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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1900
- Sprache
- Deutsch
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2018 Nichtamtlicher Teil. 60, 13. März 1900. Verlagsbuchhandlung „Styria" in Graz. 2041 6utjkdr, dis Lrisks des ^postsls Paulus. 1. ttskt: Osr srsts Lrisk u.n dis 'I'öessrllonielisr. 1 ^ 40 Iru.il. 1 ^ 60 I. I. Weber in Leipzig. 2040 Meisterwerke der Christlichen Kunst. 3. Sammlung. 2. Aust. 2^. Nichtamtlicher Teil. Gesetzentwurf betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. (Vgl. Börsenblatt Nr. 33, 35, 36, 37, 47, 55, 58.) Antwort des Herrn Staatssekretärs Nieberding im Reichsjustizaint auf die Eingabe des Börsenvereins- Vorstandes an den Reichskanzler (abgcdruckt im Börsenblatt Nr. 58 vom 10. März). ksiebe-dustiLUmt Ko. 842. Berlin, den 10. März 1900. An den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Wenn in der an den Herrn Reichskanzler gerichteten Eingabe vom 5. März d. Js. der Befürchtung Ausdruck ver liehen wird, daß durch den der Beratung des Reichstags unterliegenden Gesetzentwurf, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs, die Interessen des deutschen Buch- und Kunsthandels geschädigt werden könnten, so er greife ich gern diesen Anlaß, um den in den beteiligten Kreisen verbreiteten Zweifel über die Bedeutung und die Tragweite der in der Eingabe bezeichneten Vorschriften des Entwurfs entgegenzutreten. 1. Was zunächst die im H 184 Nr. 1 enthaltene Vor schrift anlangt, durch die derjenige mit Strafe bedroht wird, welcher unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, so läßt der Wortlaut keinen Zweifel, daß es sich hier um ein vorsätzliches Vergehen handelt. Eine Bestrafung wegen des Vergehens ist daher nur zulässig, wenn gegen den Thäter der Nachweis erbracht wird, daß er sich der unzüchtigen Eigenschaft der von ihm vorrätig gehaltenen Schriften, Abbildungen oder Darstellungen bewußt war. Um diese Bedeutung der Vorschrift klarzustellen, bedarf es einer Fassungsänderung nicht, weil nach einem das gesamte Strafrecht beherrschenden Grundsatz eine vorsätzliche Handlung nur von demjenigen begangen wird, welcher die Hand lung in Kenntnis der zum Thatbestande gehörenden Umstände vornimmt. Damit erscheint die Gefahr von selbst aus geschlossen, daß die Sortimenter oder die Inhaber von Kom missionsgeschäften, denen die unzüchtige Beschaffenheit der von ihnen zur Verbreitung vorrätig gehaltenen Schriften, Ab bildungen oder Darstellungen unbekannt geblieben ist, straf gerichtlich verfolgt werden. 2. In betreff des § 184a. des Entwurfs gereicht es mir zur Befriedigung, wenn der verehrliche Vorstand sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß es dem Einzelnen nicht ohne weiteres gestattet sein kann, solche Abbildungen und Darstellungen, welche das Schamgefühl eines normal an gelegten Menschen in gröblicher Weise verletzen, auf öffent lichen Straßen oder Plätzen auszustellen. Der Entwurf hebt allerdings nicht ausdrücklich hervor, daß für die Anwendung der Vorschrift das Schamgefühl eines normal angelegten Menschen entscheidend sei. Er sieht aber von diesem Er fordernisse nur ab, weil er es als selbstverständlich betrachtet. Ein anderer Maßstab kann berechtigterweise überhaupt nicht angelegt werden; dem entspricht die Praxis des Reichsgerichts. Wenn der Entwurf sich hiernach mit der dortseits ver tretenen Auffassung in Uebereiustimmung befindet, so darf ich zu dem Schluffe gelangen, daß die Anregung, die Worte »zu geschäftlichen Zwecken« zu streichen, auf einem Miß verständnisse beruht. Diese Worte enthalten keine Erweite rung, sondern eine, namentlich durch die Rücksicht auf die Darstellungen an öffentlichen Denkmälern veranlaßte, Be schränkung der Strafandrohung. Ihr Wegfall würde daher für die Kunsthändler eine Aenderung der Rechtslage nicht bedeuten. Uebrigens verbietet der Z 184s,, wie sich aus seinem Wortlaut ergiebt und auch in der Begründung aus drücklich hervorgehoben ist, den Kunsthändlern keineswegs, Erzeugnisse der fraglichen Art im Innern ihrer Verkaufs räume oder an anderen Orten, die nicht ohne weiteres dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, auszustellen. 3. Zutreffend erscheinen die Bedenken gegen die Ver schärfungen, welche der Entwurf bei der zweiten Lesung im Reichstage dadurch erfahren hat, daß in den Vorschriften, die den Schutz der Jugend bezwecken, die Altersgrenze vom sech zehnten Lebensjahr auf das achtzehnte verlegt worden ist. Es wird aber, wie ich hoffe, gelingen, in dieser Hinsicht bei der bevorstehenden dritten Lesung eine der Vorlage der verbündeten Regierungen entsprechende Beschlußfassung des Reichstags zu erreichen. Ich stelle anheim, diese Mitteilung zu veröffentlichen, falls davon eine Aufklärung der beteiligten Kreise sollte er wartet werden dürfen. Der Staatssekretär. (gez.) Nieberding. 'lunker, vis Lsrusr 6onvMtioii 311m Ledlllris äse äse lättoraßiii' imä Lllü8t Ullä068t6ri'6i6ll-IIl1A8,I'I». Ar. 8°. (108 8.) Wien 1900, ^.lkreä Uöläer. Unter obigem Titel ist soeben eine interessante Schrift erschienen, auf die ich die Aufmerksamkeit der Leser des Börsen blatts hinlenken möchte. Es ist ein erweiterter Abdruck der in der »Oesterreichisch-ungarischen Buchhändler-Correspondenz« erschienenen Aufsätze, die der Verfasser im Aufträge des Ver eins der österreichisch-ungarischen Buchhändler geschrieben hat; er behandelt die Frage des Anschlusses Oesterreich-Ungarns an die Berner Konventton zum Schutze des Urheberrechts, und es ist dem Verfasser gelungen, sich seiner Aufgabe in ebenso gründlicher wie überzeugender Weise zu entledigen. Selbstverständlich gelangt er dazu, den Anschluß zu befür worten. Die Schrift gliedert sich in drei Teile. Der erste be handelt die Entstehung und Bedeutung der Berner Konven tion, der zweite das zur Zeit geltende Urheberrecht an litte- rarischen und künstlerischen Werken in Oesterreich-Ungarn. Der dritte Hauptteil beschäftigt sich mit dem Anschluß Oesterreich- Ungarns an die Berner Konvention; er erörtert eingehend den bestehenden Rechtszustand und seine üblen Folgen, die Gründe für den Anschluß, die gegen diesen erhobenen Ein wände, insbesondere hinsichtlich der Uebersetzungsthätigkeit und der Divergenz der rechtlichen Bestimmungen; schließlich die bisherigen Bestrebungen, den Anschluß herbeizuführen. Dieser dritte Hauptteil, hat naturgemäß für uns Deutsche weniger Interesse als die beiden ersten; denn wir bringen den dorti gen Sprachenverhältnissen von vornherein nicht das nötige
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