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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1867
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1867
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil. Der Feldzug der deutschen Verleger im Jahre 1887. Von Otto Mühlbrccht. Wir leben in einer ereignißreichen Zeit. Das vorige Jahr hat uns zum Zeugen großartiger Umwälzungen gemacht, deren Trag weite für den Buchhandel wir heute noch nicht ermessen können, weil sich der Entwickelnngsprozeß noch nicht ganz vollzogen hat. In wie weit unser Stand im vorigen Jahre dadurch berührt wurde, haben wir vor kurzem in Nr. 17—19 des Börsenblattes anzudeuten ver sucht. Noch mit der Ergänzung des dort Begonnenen beschäftigt, taucht bereits eine neue, für den deutschen Buchhandel fast ebenso wichtige Periode vor uns ans, die in ihrer Wirkung fast ebenso tief in alle unsere Verhältnisse einschneidet, und eine ähnliche Aufregung im Geschäft hervorzurufen geeignet ist, als die Kriegsliteratur des vorigen Jahres. Diesmal aber ist die Bewegung nicht mit Schaden, sondern nur mit Vorthcil für den Buchhandel verbunden, und kön nen wir dieselbe deshalb auch freudig begrüßen. Der deutsche Buchhandel rüstet sich, dem Volke die geistige Hin terlassenschaft seiner literarischen Größen, Männer wie Goethe, Schiller, Wieland, Herder U.A., allgemein zugänglich zu machen. Mir dem 9. November d. I. erlischt die, ihren Schöpfer kaum um ein Jahr überlebende Schutzfrist des Deutschen Bundes für Werke von bis zum Jahre 1837 verstorbenen Autoren, und werden diese alsdann zum Gemeingut der Nation. Die Wichtigkeit dieses, den Buchhandel wie das Publicum gleich nahe berührenden Momentes fängt bereits an, sich in Unter nehmungen kundzugebcn; bereits mehrere Verleger sind in dcnKamps der Concurrenz — und ein solcher verspricht es in der Thal zu wer den — eingetrcten, und so möchte es wohl an der Zeit sein, eine kurze Darstellung der diesen Verhältnissen zu Grunde liegenden ge setzliche» Bestimmungen zu geben, damit der Buchhandel auch in weiteren Kreisen das Terrain kennen lernt, auf welchem der in die sem Jahre sich entwickelnde Feldzug der deutschen Verleger gegen einander stattfinden wird. Wir müssen zu dem Zweck etwas in der Zeit zurückgreifen. Nach der Reconstruirung Deutschlands im I. 1815 machte sich das Bedürfniß eines Schutzes des geistigen Urheberrechtes sehr fühlbar, da nach der Rückkehr geordneter Zustände der von früher her noch ' übermäßig wuchernde Nachdruck nicht mehr mit der neuen Anschau ung der Dinge sich vereinbaren ließ. Schon die Bundesacte von 1815 bestimmte: bei der ersten Zusammenkunft der Bundesver sammlung solle sich diese mit der Abfassung gleichförmiger Verfü gungen über die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Ver leger gegen den Nachdruck beschäftigen. Jedoch — wir Alle kennen ja die Schnelligkeit, mit welcher der Bundestag nationale Fragen zu erledigen pflegte. Es wurde zwar von ihm im 1.1818 eine „Com mission zur Erstattung eines Gutachtens" ernannt, die denn auch 1819 einen Gesetzentwurf in 23 Artikeln producirte, damit aber Hattees einstweilen sein Bewenden. Preußen allein ordnete auf eigne Hand hin Las literarische Recht in seinem Staate ,und drang dann wiederholt beim Bundestage auf eine in allen Staaten übereinstim mende literarische Gesetzgebung, welchem Drängen sich dieser denn auf die Dauer nicht zu entziehen vermochte, so sehr er sich auch sträubte. 22 Jahre waren über die Berathungen und Erwägungen in Frankfurt verstrichen, bis endlich der bekannte Bundesbeschluß vom 9. November 1837 publicirt wurde, wonach „das Recht des Urhebers, oder dessen, der das Eigenthum dieses Rechtes erworben hat, in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten mindestens während einesZcitraumcs von zehnJahren anerkannt und geschützt werden soll." Dieser Schutz erwies sich jedoch in der Praxis als unzurei chend, und so wurde denn durch den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 jene Schutzfrist auf die Lebensdauer des Autors und dreißig Jahre nach dem Tode desselben erweitert. Inzwischen — von 1837 bis 1845—hatte sich, wie gesagt, die Unzweckmäßigkeit der ersten Verfügung deutlich herausgestellt, und der Bund griff deshalb wiederholt zu dem Auskunftsmittel, einzelne hervorragende, seitens des Verlegers große Opfer ersorderndcUntcr- nehmungcn durch besondere Privilegien, unabhängig von dem Gesetz von 1837, sicherzustellen, und zwar wurde ein solches Privilegium jedesmal aus die Dauer von 20 Jahren, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, verliehen. Auf diese Weise wurden damals folgende Unternehmungen in den Ausnahmezustand versetzt: am 23. November 1838 Schillert sämmtlichc Werke; am 4. April 1840 (vervollständigt durch den Bundesbeschluß vom 11. Februar 1841) Goethe's sämmtliche Werke; am 22. October 1840 Jean Paul Friedrich Richter's sämmtliche Werke; am 11. Febr. 1841 Chr. M. Wieland's sämmtliche Werke; und am 28. Juli 1842 Joh. Gottfr. Herder'z sämmtliche Werke, alle auf die Dauer von 20 Jahren. Man hatte damit seitens der Bundesversammlung die betreffenden Verleger begünstigen wollen; als nun aber der, das Gesetz von 1837 ergänzende Bundesbcschluß vom 19. Juni 1845 kam, stellte es sich heraus, daß die darin nicht mit einbegriffenen bevorzugten Verleger jetzt schlechter fuhren als die übrigen, denn alle unter dem ursprünglichen Gesetz Stehenden ge nossen den Schutz bis 1867, während die Frist der Privilegirten 1858 resp. 1860—1862 ablies. Damit wäre der ursprüngliche Zweck verfehlt gewesen, und so regelte man denn dieses Vcrhältniß definitiv durch den letzten Bundesbeschluß vom 6. November 1856, welcher bestimmte, daß der am 9. November 1837 resp. 19. Juni 1845 gewährte Schutz auch zu Gunsten der Werke derjenigen Autoren, welche vor dem 9. November 1837 verstorben, resp. zu Gunsten der Verleger von Werken, welche im Umfange des ganzen Bundesgebietes durch besondere Privilegien gegen den Nachdruck gesichert waren, ebenfalls noch bis zum9. Nov cinb er 1867 in Kraft bleiben sollte. Und so stehen wir den» jetzt am Vorabend dieses 9. November, an welchem Tage die Werke der vorerwähnten Autoren von jedem deut schen Buchhändler gedruckt, verlegt und vertriebe» werden können. In der Ausführung dieses Gesetzes macht sich jedoch noch eine kleine Schwierigkeit geltend. Die Bundesbcschlüsse als solche haben in den verschiedenen deutschen Staaten keine rechtsgültigeKraft, sondern erhalten dieselbe erst durch die Veröffentlichung, resp. das Einführungsgcsetz der be treffenden Landesregierungen, die hierzu ihrerseits dem Bundestage gegenüber durch gegenseitigen Vertrag verpflichtet sind. EinBuudes- beschluß wird dadurch zum preußischen, sächsischen u. s. w. Landes gesetz, trittaberalssolchcserstvondemTagederPubli- cirunganinKraft. Da nun der Geschäftsgang nicht in allen Staaten übereinstimmend und gleich schnell ist, so kann natürlich nicht in allen Ländern die Publicirung zugleich an ein und demselben Tage erfolgen, und daraus ergibt sich denn auch die, im Börsenblatt bereits mehrfach erwähnte Differenz in dem Ablauf der Schutzfrist in den verschiedenen deutschen Staaten. In Preußen z. B. wurde der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 (Schutz auf 30 Jahre) erst am 18. December 1837 publicirt, so daß in Preußen der Schutz für die betreffenden Original-Verlags- werkc bis zum 18. December 1867 gewährleistet ist, während er hingegen in Sachsen früher abläuft u. s. w?) Man darf indessen *) Nach Eisenlohr ist der fragliche Bundesbeschluß in Preußen viel mehr schon am 2g. Nov. 18S7 publicirt worden: und in Sachsen
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