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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1871
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1871
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- Deutsch
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.1« 130, 21. Juni. Nichtamtlicher Tbeil. 1831 Reich sandte ein Eremplar des Originals, das Nicolai bisher nur aus Mittheilungen eines holländischen Geschäftsfreundes kannte und nur daraufhin zur Uebcrsehung ausersehcn hatte, nach Berlin, und da zeigte sich zunächst, wie irrig die Annahme war, das Buch sei eine Fortsetzung der schon bei Nicolai erschienenen Bände. Außerdem hat der kenntnißrciche Freund Lessing's und Mendelssohn's nun ge rechte Zweifel, ob das Buch übcrsetzenswerth sei. Er wird sofort nochmals nach Holland und an seinen Uebersctzer schreiben. Wer weiß, wie dann die Entschlüsse fallen. Acht Tage darauf ist Nicolai mit sich im Reinen. Die Durch sicht des zweiten Bandes hat noch mehr als die des ersten gezeigt, daß es verschwendete Arbeit wäre, das Buch zu übersetzen und zu verlegen. Der Concurrent, der als letzter auf dem Platz erschien, „mag sein Glück daran versuchen". Doch der gründliche Nicolai möchte nicht von diesem Gegen stand scheiden, ohne nochmals die Prinzipienfrage erörtert zu haben. „Was das Recht betrifft", sagt er, „welches die Einschreibung in Leipzig geben kann, so kann es offenbar auf weiter nichts gehen, als daß dem Verleger die Uebersetzung, die er machen läßt, nicht nachge druckt werde. Aber sie kann unmöglich jedem andern Verleger und jedem andern Gelehrten das Recht nehmen, mit seinem Fleiß oder Kosten auch soviel Ucbersetzungcn vorher, nachher oder zugleich zu machen, als er will. Dies bringt die Natur der Sache mit sich, und wir haben auch viel Bcyspiele davon. Unordnung kann daraus nicht entstehen, denn jedem bleibt sein Eigenthum gesichert. Es können gar wohl mehrere Uebcrsetzungen nebeneinander bestehen, und diese Concurrenz ist sogar nützlich. Wenn ich je wieder eine Uebersetzung machen lasse, so kann und will ich niemand verwehren, eine andre Uebersetzung machen zu lassen, gesetzt auch daß die meinige protokol- lirt wäre. Nur meine Uebersetzung muß niemand Nachdrucken. Sollte ich je in den Fall kommen, daß ich eine Uebersetzung schon unternommen hätte, wovon jemand eher als ich den Titel hätte pro- tokolliren lassen, so werde ich meinen Weg so ruhig foitgehen, als Bode mit seiner Uebersetzung von Tristram Shandy oder Orell jetzt mit seiner Uebersetzung der Reisen. Der Churfürst von Sachsen ist zu gerecht, um mir oder jemand anders zu verwehren, mein recht mäßiges Eigenthum, das ich niemand nachgedruckt habe, auf einer freycn Messe zu debitiren, und Er ist zu weise, um nicht einzusehen, daß er der Messe schaden würde, wenn er sie durch ungerechte Ein schränkungen nicht mehr wollte lassen frey sehn. „Dieß sind meine Gesinnungen, nach denen ich jederzeit handeln werde. Gesetze über diese Sache sind nicht zu geben, denn Gesetze können niemand verbieten, erlaubte Sachen zu thun, auch wären die Gesetze nicht in Ausübung zu bringen; denn wer will jemand in Zürch, Hamburg oder Berlin strafen, oder sein Eigenthum zu ver kaufen verbieten, weil ein andrer sein Eigenthum in Leipzig hat pro- tocollicren lassen, denn zweyerley Uebcrsetzungen sind zweyerley ganz verschiedenes Eigenthum. Will also Ein Verleger nicht freywillig abstchen, so mag jeder seinen Weg gehen." Miscellen. ZurLiterarconvention mit Frankreich. — Im Börsen blatt Nr. 121 hatte ich eine für den deutschen Musikalicnver- lagshandcl sehr wichtige Frage berührt. Die geehrte Redaction d. Bl. hatte nun die Worte: „wird werden" in Art. I I. des Frankfurter Friedens im entgegengesetzten, für die deutschen Ver leger vorläufig ungünstigen Sinne aufgefaßt. Es freut mich nun, den Interessenten (durch eine Reise verspätet) mittheilen zu können, daß die verschiedenen von mir zur Erreichung des gewünschten Zweckes theils selbst gethanen, theils angeregten Schritte die gewünschte Wir kung hatten, so daß die Auslegung dcrRedaction also glücklicherweise eine unrichtige war. *) Der Nähe halber hatte ich zuletzt auch bei dem deutschen Gesandten, Hrn. General von Noedcr in Bern, reclamirt, welcher durch den württembergischen Consul in Genf direct bei dem französischen Haupt-Zollamt in Bellegarde bezügliche Schritte thun ließ. Der Erfolg war ganz der gewünschte, indem der Rsoevsur prinoiprrl von Bellegarde unterm 1. d. Mts. an den Consul u. a. schreibt: ,,gu'en vertu de I'nrtiele 11 du traitö si^ne ä kü-sne- kort le 10 ihlai st rntiüs Is 18, Is8 droits d'entree tsls gu'ils ötnisnt ötablis avant la Auerrs, sont de nouveau appliguös aux produits du Zollverein. T,s rö^irne de la sranolrise sst däs lors aeijuis ä l'sntree en b'ranee ä la rnusigue öditöe en ^.llsma^ne." Basel, 16. Juni 1871. K. Opitz. München, 17.Juni. In dem hiesigen Glaspalaste sind nunmehr die Kunstwerke deutscher Künstler ausgestellt, welche demnächst zum Besten der deutschen Jnvalideustiftung verloost wer den sollen. Es sind darin die nachstehenden deutschen Städte vertreten: München mit 289 Kunstwerken. Gesammlwerth 62,038 fl. Nürnberg . . . 21 „ „ 2,074 „ Berlin .... 59 ,, ,, 19,085 „ Düsseldorf . . . 63 ,, ,, 10,686 „ Wien .... 71 „ ,, 10,206 „ Dresden . . . 74 ,, „ 10,203 „ Hamburg u. > Altona . . . ! 39 ,, „ 8,780 „ Karlsruhe . . . 27 ,, 5,000 „ Frankfurt . . . 30 „ ,, 4,083 „ Stuttgart . . . 14 „ 2,795 „ Darmstadt . . . 38 „ ,, 1,349 „ Hannover . . . 11 „ ,, 1,305 „ Eisenach . . . 1 ,, „ 700 „ Hanau .... 3 ,, ,, 500 „ Braunschweig . . 3 ,, „ 350 „ Leipzig .... 1 ,, ,, 500 „ Einzelne Beiträge ver schicdener Städte 23 ,, 2.420 „ Gesammtsumme 767 Kunstwerke. Gesammlwerth 142,074 fl. Es ist eine stattliche Gallerte, welche sich unfern Augen dar bietet; unsere deutschen Künstler haben mit einander gewettcifcrt, ihr mannigfaltiges Genie für die Ehrengabe der deutschen Kunstgenossen zu entfalten. Fleiß und Talente sind in allen Bildern herrlich ver eint und unter diesen sind die besten Namen vertreten. Die Ver- loosung dieser Kunstwerke findet in Kürze statt, sobald der Loos absatz noch etwas weiter vorgeschritten. Die Nachfrage nach Loosen (ä 1 Thlr.) ist zwar eine sehr erfreuliche, jedoch machen wir des ver» dienstlichen patriotischen Zweckes wegen wiederholt darauf aufmerksam, daß die Fleischmann'sche Buchhandlung den Vertrieb der Loose kostenfrei für den gesammlen Buch- und Kunfthandcl übernommen hat, und halten solche auch fernerhin dessen förderlicher Verwendung freundlichst empfohlen. *) Wic wohlbcgründct im Gcgcntheil der rcdaclionelle Hinweis aus corrcctc Lesart der fraglichen Vertragsbestimmung war, beweist, daß die französische Regierung inzwischen wirklich eine Verordnung erließ, wodurch die vertragsmäßigen Bestimmungen über die Handelsbeziehungen mit Deutschland erst ausdrücklich in Wirksamkeit gesetzt worden sind (Börsenbl. Nr. 131). Die erwähnte abweichende Auffassung des Hrn. lleceveur Prin cipal in Bellegarde kann nun zwar für den deutschen Musikalicnverlags- handel ganz willkommen sein, wird aber den grammatikalischen Begriff des Futurum absolulum für die Folgezeit kaum allerircn. Im klebrigen wollen wir den Herrn Einsender noch daraus aufmerksam machen, daß der Bescheid des Hrn. lleceveur vom 1. Juni leicht nicht sowohl eine Folge der bemerkten diplomatischen Schritte, als vielmehr einer entsprechenden Instruction seitens seiner Regierung war, denn schon in den ersten Tagen d. MtS. fand sich die Notiz über deren Erlaß in der Allgemeinen Zeitung. Die Red. 267*
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