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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1871
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1871
- Sprache
- Deutsch
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1574 Nichtamtlicher Theil. IS 121, 31. Mai keine Gelegenheit geboten, als solche besonders thätig und wirksam aufzutreten. Im Laufe der Jahre hat sich ein Capital von 40,000 Thlrn. angesammelt, unabhängig von dem dem Vereine ge hörenden Grundbesitz. Wozu dieses Geld verwendet werden könnte, das ist vorläufig nicht abzusehen; soviel steht aber wohl fest, daß der Werth des Capi- tals mit jedem Jahre sinkt und über 20 Jahre kaum die Hälfte von dem bedeuten wird, der ihm heute beizulegen. Wäre es unter solchen Verhältnissen nicht angezeigt, dies Ca pital zu verwenden, um den bedürftigen Hinterbliebenen unserer College» damit eine ausreichende Hilfe in ihrer unverschuldeten Bedrängniß zu leisten? Ich habe keinen Begriff von der Anzahl und den Verhältnissen Derer, denen Hilfe zu leisten ich als eine Ehrenpflicht unseres Vereins betrachte. Der Verein, über ganz Deutschland verbreitet, besteht aber ans so tüchtigen, vom besten Willen beseelten Kräften, daß es doch nur ein Geringes sein würde, darüber feste Anhaltpunkte zu er langen, auch über die wirkliche Bedürftigkeit jedes Einzelnen und die beste Gelegenheit derselben abzuhclfen. Wie wäre es, wenn der Vorstand des Börsenvereins veranlaßt würde, als solcher die Sache in die Hand zu nehmen ? Eine von die sen: cinzusehende Special-Commission würde die Sache im Ganzen verwalten und für jeden einzelnen Fall, für jeden Arbeitsunfähigen, für jedeWittwe, für jedeWaise möchte sich ein wohlwollender College finden, der jedem Falle speciell seine Aufmerksamkeit und seine Sorg falt widmete. Als im Herbste vorigen Jahres die Bedrängniß über Paris hcrcinbrach, vereinigten sich die Buchhändler in London, den Buch händlern in Paris Beistand zu leisten und — wenn ich mich recht erinnere — konnten sofort 8000 Thlr abgesandt werden. Es war das ein Zeichen collcgicilischer Theilnahme, das alle Anerkennung verdient. An die Buchhändler Deutschlands treten für die in dem gewaltigen siegreichen Kriege verwundeten Buchhändler Deutsch lands ganz andere Verpflichtungen und ich bin mit Nichten der Mei nung, daß diesen durch die verwilligten 2000 Thlr. und die für diesen Zweck weiter etwa eingegangene Summe Genüge geleistet werden kann. Was hindert uns, das Capital des Börsenvereins für solche Zwecke zu verwenden? —wenn es nöthig, bis auf den letztenThaler zu verwenden? — ja, wenn es weiter nöthig, uns noch weiter ertra zu besteuern, damit der Verein als solcher ein außerordentliches Zeichen seines guten Willens und seiner Thatkraft ablege? Wem Gott viel gegeben, von dem wird er viel fordern! Berlin, 26. Mai 1871. Friedrich Klincksieck aus Paris. Das Ossstr bstrotksud das Vrdoborrsokt uu 8odriktrvorlcou, Ld- bi1dun§ou, wusikulisobsu Lompomtiouoll uuä ärnmutisokoii IVsiRsu vom 11. 1uui1870. Nit dsn VsrtrÜAsn surn Lobuts dsv AsistÜAou Di^tzutliuws urvisobsn Osutvslilnnd und Ita lien, dsr 8olivesi2, Dn^Isnd, Ornnlcrsisli und Lel^isn. Ls- »rbsitst von Or. IV. bin d sin non, krotsssor und Obsr- ^xpollationkAsrielitsratli, NitAiisd dss RoiobstnAS. ^r. 8. (IV, 152 8.) Lsrlin 1871, Xoi-tlcnmpk. Orsis Och Tblr. Nachdem fast gleichzeitig mit dem Tage, wo das Bundcsgesetz in Betreff des Urheberrechtes in Kraft getreten war, die Erläu terung desselben von Otto Dambach, einem der Verfasser desselben (Nr. I d. Bl.), erschienen war, durfte inan sich der Erwartung hin- gcbcn, daß die gelehrte Welt sich Zeit lassen würde, bevor sie das Gesetz mit neuen Commentarcn begleitete, bis durch den Gebrauch selbst die Wirksamkeit desselben erprobt worden wäre. Diese Erwar tung ist indessen nicht erfüllt worden und wir haben heute bereits einen neuen Commentar des Gesetzes zu verzeichnen, welcher unter obigem Titel erschienen ist. Aus der Vorbemerkung, welche eine kurzgefaßte Geschichte des Gesetzes enthält, geht hervor, daß die neue Bearbeitung des Gesetzes erfolgt ist, ohne daß der Verfasser von dem Dambach'schen Werke Kenntniß hatte, und so bleibt ihm der Vorwurf, ein überflüssiges Buch geschrieben zu haben, jedenfalls erspart. Die Zwecke beider Schriften sind offenbar identisch; denn wenn Or. Endemann beab sichtigte, „das Gesetz dem Bedürsniß des praktischen Gebrauchs ent sprechend zu erläutern", so unterscheidet sich diese Absicht kaum von der „wissenschaftlichen Erläuterung des Gesetzes und der Erörterung der für seine praktische Anwendung wichtigen Fragen", welche Dam bach geleitet hat. Beide benutzen für diesen Zweck das Material, welches die Motiven des Commissions - Berichts und die Debatten des Reichstags geliefert haben, und wenn Or. Endemann das Zu- geständniß macht, „daß eine erschöpfende und vollends eine zugleich systematisch begründende Darstellung des schwierigen Stoffes nicht beabsichtigt worden ist und zur Zeit nicht beabsichtigt werden konnte", so erklären wir uns damit vollkommen einverstanden. Es scheint uns dringend nöthig, daß gegenwärtig ein Ruhepunkt cintreten und wei tere Erfahrung abgewartct werden müsse, bevor auf diesem Felde weiter gearbeitet wird, wenn nicht die in die Erde eingescnkten Keime in ihrer Entwicklung gestört und der Zweck des Gesetzes vereitelt wer den soll. In der äußern Anordnung des Stoffes schließen sich beide Werke, ihrem Zwecke gemäß, der Ordnung des Gesetzes an, und gibt das Endemann'sche Werk etwas mehr von den Verhandlungen, so hat das Dambach'sche Werk den Vorzug größerer Uebersichtlichkeit und eines leserlicher» Druckes. Die praktische Brauchbarkeit beider Werke dürfte so ziemlich gleich stehen und dafür mehr die Eigenthümlichkeit des Einzelnen, welcher die verschiedenen Werke benutzt, als die Aus wahl und Anordnung des Gebotenen, entscheidend sein. Beide sind durch ziemlich ausführliche Register auch dem augen blicklichen Bedürsniß zugänglich gemacht. Ebenso finden sich in beiden Werken die Instructionen des Bundeskanzleramtes nnd des Leipziger Nathcs, die Eintragsrolle betreffend; die dem Endemann'schen Werke zur Vervollständigung des Materials noch weiter beigcgebencn Kon ventionen, welche der Norddeutsche Bund (mit der Schweiz und Italien) und Preußen mit anderen Staaten zum Schutz des Urheberrechts ab geschlossen haben, dürften hoffentlich in kürzester Frist durch neue mit dem Deutschen Reiche eingegangcne Verträge ersetzt werden. Die Sperling'schc Buchbinderei in Leipzig. Ueber dieses Etablissement brachte die „Jllustrirtc Zeitung für Buchbinderei" neulich einen Artikel, den wir bei dem besonder» Ansehen, welchen dasselbe auch in: Kreise des Buchhandels genießt, hier gern zur weitern Mittheilung bringen. Es lautet daselbst wie folgt: „Am 23. April feierte einer der ersten Buchbindcreibcsitzer Leipzigs, Herr H. Sperling, sein 25jährigcs Meisterjubiläum im Kreise seiner Familie und seines Personals, wozu dem Jubilar von verschiedenen Seiten Ehrcncrweisungcn zum Zeichen-der Achtung dargcbracht wurden. Wenn cs je ein Geschäft gab, welches in die Annalen der Buchbindergeschichte verzeichnet zu werden verdient, um für spätere Gencrativnen ein Muster seltener Strebsamkeit zu bilden, so ist es das Sperling'schc. Die Firma ist weit nnd breit bekannt, und eine Biographie des Gründers dürfte daher unserm Leserkreis Wohl von Interesse sein. „Es war am 23. April l846, als Hr. Sperling, zurückgekehrt von seinen Wanderungen, sein Geschäft im SckberncnBär, Univcrst- tätsstraße, gründete. Das Meisterstück erregte schon Aufsehen, in dem Hr. Sperling dasselbe in nur 10 Tagen fertigte; mit doppelter
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