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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1897
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- Deutsch
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270, 20. November 18S7. Nichtamtlicher Teil. 8649 oder mehrfarbige, meistens in Chromolithographie hergestellte bild liche Darstellungen, welche auf einen transparenten, beziehungs weise durch Ocle oder Lacke durchsichtig gemachten Stoff gemalt oder gedruckt sind. Es sind diese Erzeugnisse dazu bestimmt, einen billigen Ersatz für die Glasmalerei zu gewähren und als Fensterschmuck, bei Lampen- und Lichtschirmen, Kaminvorsetzern, Laternen, Korridor- thürcn und dergleichen, kurz überall da verivcndot zu werden, wo die Bedingungen, unter denen ein Bild auf transpai entern Grunde sichtbar wird, vorhanden sind, d. h., wenn auf die dem Auge des Beschauers zugewcndete Fläche weniger Licht als auf die ab gewendete Fläche fällt. Zur größeren Haltbarkeit werden diese sogenannten Diaphanicen gewöhnlich auf ein Glas oder zwischen zwei Glasscheiben gelegt. Aus demselben Prinzip beruht nun aber auch die Herstellung der sogenannten -Plastophanieen». Aus dem von den Fabrikanten derselben willkürlich gewählten Nomen »Plastophanieen- würde man allerdings darauf schließen müssen, daß es sich um ein Erzeugnis handle, welches, etwa wie die sogenannte Lithophanie, durch größere oder geringere Stärke des zur Verwendung gelangenden Materials ein Bild erzeugt und dadurch sich als ein Werk der Plastik dar stellt Dies ist aber durchaus nicht der Fall. Die Grundlage auch der von dem Angeklagten hergestellten, beziehentlich vertriebenen -Plastophanieen- bilden ausschließlich die für die Anfertigung der -Diaphanieen- hergestellten Farbendrucke auf transparenten oder transparent gemachten Stofs, ohne daß an ihnen iraend welche technische oder künstlerische Veränderung vorgenommen wird Ter einzige Unterschied zwischen der »Diaphanie- und der sogenannten -Plastophanio- besteht nur darin, daß die letztere das Licht nicht von außen her durch ein Fenster, ein Lampen- oder Laternenlicht und dergleichen, sondern durch einen Hellen, meistens aus weißem, undurchsichtigem Glas bestehenden Hintergrund in der Weise erhält, daß die von dem Hintergründe reflektierten Licht strahlen die Chromolithographie durchleuchten und ihr den Charakter eines transparenten Bildes verschaffen. Mit vollem Recht hat bereits der Sachverstäi dige Gädicke da raus hingewicsen, daß der Charakter des Bildes als »Diaphanie- in keiner Weise dadurch beeinflußt wird, aus welcher Richtung und — wir fügen hinzu: durch welche Mittel — das durchleuchtet wird. Bei der -Diaphanie- geschieht dies, wie bemerkt, von außen her durch einfallendcs natürliches oder künstliches Licht; bei der sogenannten -Plastophanie-- durch das von der untergelegten weißen Glasplatte reflektierende Licht, das Bild selbst und seine Herstellungs weise bleibt von der Art der Durchleuchtung unberührt. Unter diesen Umständen kann dann auch nicht davon die Rede sein, daß die sogenannte -Plastophanie- sich der -Diaphanie- gegen über als ein besonderes Vecvielfältigungsverfahren des beiden zu Grunde liegenden Bildes darstcllt. Das Vcrvielsältigungsverfahren dieses Bildes ist vielmehr bei beiden Fabrikanten genau dasselbe, und nur die Art und Weise, wie das Bild dem Beschauer trans parent vorgcstcllt wird, ist eine verschiedene. Es kann sonach auch einem Bedenken nicht unterliegen, daß derjenige, welcher das Recht erworben hat, ein Gemälde oder eine nach demselben hergcstellle Photographie als -Diaphanie- zu ver vielfältigen, dadurch zugleich berechtigt ist, auch -Plastophanieen- in der von dem Angeklagten vorgenommcnen Art und Weise her zustellen. Ausgefertigt Berlin, den 12. August 1897. (U. 8.) Königlicher künstlerischer Sachverständigenverein, gez. Dambach, F. Schaper, S. Mangel. Herr vr. Daude ist verreist, hat aber den Sitzungsbcschluß unterschrieben. Desgleichen Herr Professor Jacoby; desgleichen Herr Professor Thumann. Als Sachverständige waren am 16. Oktober zur Ver nehmung geladen: die schon im ersten Termine aufgetretenen W. Gaedicke und Quaas, ferner Professor vr. A. König (vom physiologischen Laboratorium der Königlichen Universität) und Hofkunsthändler Louis Gerhard Meder (i. Fa. Amsler L Ruthardt). Bei der Frage, ob das als »Plastophanie« ausgegebene Fabrikat unter den Begriff der Diaphanie falle, bewegte sich der Sachverständige Gaedicke in den Anschauungen der An geklagten; Professor König beschränkte sich darauf, die phy sischen Eigenschaften der Diaphanie in dem neuen Fabrikate wiederzufinden, ohne sich dabei auf die Frage einzulassen, ob der Name »Diaphanie« dem plastophanischen Wandbilde gebühre; die kunsthändlerischen Sachverständigen Meder und Quaas aber sprachen dem plastophanischen Wandbilde die für die Diaphanie erforderlichen und nach dem Zulassungs vertrage vorauszusetzenden Eigenschaften rundweg ab. Die Staatsanwaltschaft trat, vielleicht schon auf Grund des Gutachtens des Königlichen Berliner Sachverständigen-Vereins. von ihrem Strafantrage zurück. Der klägerische Rechts anwalt vr. zur. Samter nahm diesen Strafantrag seiner seits wieder auf und entwickelte in einem folgerichtigen Vortrage die Thätigkeit und rechtswidrigen Uebergriffe der Angeklagten; die Verteidiger derselben, die Rechtsanwälte vr. Ballten und vr. Lustig, verarbeiteten den Stoff des Künstlerischen Sachverständigen-Gutachtens mit einigen Aus fällen auf die Kunsthändler. Der hohe Gerichtshof gab nach einiger Beratung seinen Beschluß dahin kund: daß die Angeklagten vom Vergehen unrechtmäßiger Nachbildung freizusprechen und die Kosten des Verfahrens von der Staatskasse zu übernehmen seien. Durch diese Entscheidung wird der in der Kunstindustrie und Handelswelt bisher feststehende Begriff der »Diaphanie« verschoben. In der Praxis sehen wir sie, da die Lithophanie aus der Mode gekommen, jetzt zumeist als Glasbilder (me tallen eingerandet, oft noch mit transparent-ornamentierter Umrahmung versehen), die ihre Rückseite dem Lichte dar bieten, um auf der Vorderseite die Bildkomposition in leuchtenden Farben vorzuführcn. In dieser Erscheinung war für die kunstgewerbliche Auffassung die Diaphanie vom Wandbilde ein für allemal geschieden. Niemand würde daran gedacht haben, mit Zulassung der elfteren Uebergriffen in der Herstellung von Wandbildern ausgesetzt zu sein. Auf das vorstehende Gutachten des Königlichen künst lerischen Sachverständigen-Vereins zu Berlin kommen wir noch zurück, indem wir es vorerst unternehmen, die nach der Auf fassung des Kunsthandels notwendigen physikalischen und praktischen Eigenschaften der Diaphanie einigermaßen festzustcllen. Nach dem Wortlaut Diaphanie (von durch scheinen) wird es unbestritten sein, daß der Kunstgegenstand — beim Durchschein eines auf die Rückseite der Bildplatte auffallenden Lichtes — im Hinblick auf die vordere Bildfläche empfunden werde. Jede Lichtquelle, mag sie primär oder sekundär sein, wenn sie als solche nur auf diese Rückseite hin- strümt, leistet dem transparenten Bildstoffe den vorgeschriebenen Dienst. Es ist also gleichgiltig, ob das primäre Sonnenlicht wie das einer beliebigen Flamme und Kerze, oder das sekundäre Mond- oder irgend ein anderes Neflexlicht von hinten her in die transparente Platte eindringt. Anders muß unsere Entscheidung ausfallen, wenn man vermeint, eine hinter den Gelatine-Bilddruck gestellte weiße Platte dürfe die Stelle des Beleuchtungskörpers vertreten. Im Finsteren ohne jeglichen Lichtgehalt, steht diese Platte — auf der Rückseite mit undurchsichtiger Pappe bedeckt — nur unter dem Einflüsse des von vorn einfallenden Lichtes, das — nach optischen Gesetzen von der weißen Hinterfläche nicht aufgesogen — in der durchsichtigen Gelatine sitzen bleibt und dort eine gewisse Aufhellung der Umrisse, Schatten oder Farben Hervorrust. Und weil auch die Bildempfindung durch unser Auge von vorn aus gewonnen wird, so halten wir uns zu der Folgerung berechtigt, daß an die Stelle der Diaphanie, d. i. des transparenten Bildes, das cisparente getreten sei, nämlich das für die Wand nutzbare Bild, was auf derselben Seite, wo es Beleuchtung empfängt, auch für den Beschauer genießbar ist. Die sogenannte Plastophanie befindet sich hier- 1152»
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