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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.09.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.09.1897
- Sprache
- Deutsch
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.U 212, 13. September. 1397. Mchmmuccher Lem 6465 Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß der deutsche Autor ein Verbietungsrecht gegen eine ohne seine Erlaubnis erfolgte Uebersetzung seines Schriftwerkes in Italien auch dann hat, wenn diese Uebersetzung nicht nach dem Original welk, sondern nach einer erlaubten Uebersetzung desselben gefertigt ist und die letztere an sich des Autorschutzes entbehrt. Eine Bestätigung findet diese Auffassung auch in den Ausführungen von Soldan zum Artikel 6 der Berner Kon vention, S. 32: »Oa psut ss ckewancksr es gui arrivsrait si, avant I'sxpiration ckss ckix ans prdvus ä l'artiols 5, on vsuait L publisr äavs un ckss pazss äs I'Uniou, la rsproäustiov ä'uve traäuotioll llva autorisss parus äans uu ps^s non oontrao- tant. Ua rsponss parait sirnpls: uns teils rsproäuotion oonstitusrait öviäsmmsnt, ä 1'sZarä äs I'autsur, uns tra- äuotion illioits, st la oirooastanes gn'slls n'a pas dts kaits äirestsrnsnt sur I'oriZinal ns pourrait lui eulsvsr Is oarao- törs ä'ulls oontrokayon pnnissabls. « Es erübrigt noch die Frage, welche Ansprüche dem deutschen Urheber gegen den Urheber der unberechtigten ita lienischen Uebersetzung erwachsen. Da nach Vorstehendem der deutsche Urheber dieselben Ansprüche hat, die ein italienischer Urheber gegen denjenigen haben würde, der eine' unberech tigte Uebersetzung seines Schriftwerkes in Italien veranstaltete, so sind lediglich die einschlägigen Bestimmungen der ita lienischen Gesetzgebung maßgebend Nach Artikel 437 des bürgerlichen Gesetzbuchs Italiens steht nun das ausschließliche Eigentum an geistigen Erzeug nissen ihren Autoren zu gemäß den Vorschriften der Spezial gesetze. Als Spezialgcsetz kommt das Gesetz vom 10. Sep tember 1882 in Betracht Dieses bestimmt in Artikel 3 2 und 33, daß des Nach drucks schuldig ist, wer das Werk eines anderen unbefugt veröffentlicht, und stellt die unbefugte Uebersetzung der unbe fugten Veröffentlichung gleich. Nach Artikel 33 soll denjenigen, der sich des Nachdrucks schuldig gemacht hat, eine Geldbuße bis zu 5000 Lire treffen, vorbehaltlich der Verpflichtung zum Schadenersatz und vor behaltlich der von den Strafgesetzen angedrohten schwereren Strafen. Außerdem ist die Beschlagnahme und Vernichtung der durch die Nachahmung entstandenen Exemplare und der zu der Hervorbringung der Nachahmung benutzten Gegenstände (Platten rc.) vorgeschrieben, an deren Stelle aber auf Wunsch des Beschädigten eine Ueberlassung dieser Exemplare und Gegenstände an ihn gegen eine Taxe erfolgen kann. Artikel 206 des Strafgesetzbuches belegt mit Gefängnis und Geldstrafe den durch Hervorrufung einer Verwechselung mit einem Schriftwerk erfolgenden unlauteren Wettbewerb. Wenn hiernach das Gesetz zwischen dem Civilanspruch auf Schadenersatz einerseits und der Strafbarkeit des Nach druckes anderseits unterscheidet, so ergiebt sich, daß, wenn auch die letztere unbedenklich vom Dolus des Nachdruckers (Uebersetzers) abhängig ist, für den Civilanspruch die allge meinen Rechtsgrundsätze in Betracht kommen, nach denen auch eine fahrlässige rechtswidrige Handlung zum Schadenersatz verpflichtet. Wenn somit im vorliegenden Falle selbst angenommen werden sollte, daß die herrschende italienische Praxis die Straf verfolgung in Füllen der vorliegenden Art ablehnt, weil ein doloses Verhalten des Uebersetzers nicht anzunehmen sei, so bleibt dem Verletzten doch noch der Weg der Civilklage auf Unterlassung des weiteren Inverkehrbringens der unerlaubten Uebersetzung und auf Schadenersatz offen MltlieiluiiKON 668 Ö8t6I t6i6lli86ll6N V6r61U8 tür üiV1iv1k6li8VV686I1. No 1 NUsll.l August 1897. 8°. 16 8. (Erscheinen in zwanglosen Heften; für die Mitglieder unentgeltlich. — Abonnemenispreis für Nichtmitgliedcr 2 fl. pro auua.) Von den durch Beschluß der Generalversammlung des öster reichischen Vereins für Bibliothekswesen am 27. Februar 1897 (vgl. Börsenblatt Nr. 138) ins Leben getretenen -Mittheilungen- liegt das 1. Heft nunmehr vor. Eröffnet wird es durch einen Aufsatz eines Beamten der Hosbibliothek Anton R. v. Premerstein über den -6oäsx kswsusis clss kdasärus uuä Husrolus-. Es handelt sich hier um eine Handschrist der Fabeln des Phnedrus und der spätlatcini- schen Komödie QueroluS, einer Nachbildung des plautinischen Schatzes, die in der Büchersammlung der Abtei von Saint-Remi aufbewahrt wurde und im Jahre 1774 zugleich mit dem Kloster ein Raub der Flammen geworden ist. Eine Kollation dieser Han-d- schrift, in letzter Stunde von dem Bibliothekar der Abtei, Jacques Claude Vincent, angesertigt, befand sich noch im Jahre 1830 auf der Nationalbibliothek in Paris und ist seitdem verloren gegangen. Erhalten hat sich nur ein Faksimile, also die getreue Reproduktion einiger Zeilen dieser Handschrift, die der gleiche Bibliothekar einige Jahre vorher für einen Pariser Gelehrten angesertigt hatte. Der erste Teil, eine Probe der Schriftzüge aus den Phaedrusfabeln enthaltend, war längst bekannt und ist gegenwärtig im Besitze des französischen Forschers Leopold Hervieux; der andere Teil des Faksimiles, bisher unbekannt, hat sich in einer alten Ausgabe des QueroluS (1564) im Besitze der Wiener Hofbibliothek gefunden und wird hier in photographischer Nachbildung veröffentlicht. Daß der kritische Wert des Faksimiles bei dem geringen Umfange kein bedeutender sei, wird vom Herausgeber selbst zugegeben. Der philologische Wert der Ab handlung, zu deren Ausarbeitung Teuffel, Römische Litteratur- gcschichte 11^ S. 648, 1071 und Hervieux, Uss tabulistss latins äspui« Is sisels cl'^ugusts bequeme Fingerzeige geboten haben, wird vielleicht dadurch gemindert, daß von dem letztgenannter Buch nur die 1. Auflage von 1884, nicht die 2. vielfach umgearbeitete benutzt wurde. Jedenfalls drängt sich aber die Frage auf, ob bei dem Be stehen so zahlreicher philologischer Fachzeitschriften die Abhandlung, die höchstens dadurch in das Gebiet des Bibliothekswesens gehört, daß sie einen interessanten Beitrag zur Geschichte des dadsut sua lata libslli bietet, nicht besser dort Unterkunft gefunden hätte. Zwar bringen auch das Centralblatt für Bibliothekswesen und die Usvus äss Lidliotbsquss wiederholt philologische Beiträge; doch ist das immer nur ein dürftiger Ersatz sür rein bibliothekswissenschastlichc Arbeiten, und dann haben diese Blätter auch viel mehr Raum zur Verfügung als die in bescheidenem Umfanze erscheinenden -Mit teilungen-. Der zweite Aufsatz, der vollständig in den Rahmen des Unter nehmens paßt, enthält den ersten Teil eines von dem Klagenfurter Scriptor Max Ortner am 8. Mai im Vereine gehaltenen Vortrages -Unsere Studicnbibliotheken-. Der Verfasser, der Gelegenheit hatte, die Verhältnisse aus eigener Anschauung kennen zu lernen, entwirft ein getreues und darum um so kläglicheres Bild der Verhältnisse einer österreichischen -Studienbibliothek-, wie sie in den Provinz hauptstädten Linz, Salzburg, Olmütz, Klagenfurt, Laibach, Görz mit circa 20—50000 Einwohnern bestehen und zur Deckung der litterarischsn Bedürfnisse eines ganzen Kronlandcs bestimmt sind. Die Dotation einer solchen Bibliothek weist die lächerlich geringe Summe von 1200 fl. auf; da muß es denn thatsächlich als ein Glück bezeichnet werden, wenn die littcrarischen Bedürfnisse einer Stadt wie Klagenfurt so ganz geringe sind. Ungern vermißt man in dem Vortrage einen historischen Ueberblick über Entstehung und Entwicklung der Studienbibliothekcn. Die interessantesten Mit teilungen des Heftes sind die aus dem Jahresberichte der Wiener Universitätsbibliothek von 1896. Die Dotation betrug 28000 fl., wozu noch die Matrikelgelder mit 5548 fl. traten, also ca. 55000 .E. Wie sich diese Summe, die der ersten, einer am meisten in An spruch genommenen Bibliothek des Reiches zur Verfügung steht, zu denen an deutschen Bibliotheken verhält, habe ich in meinem Auf. satzc über den -Oesterreich'schen Verein für Bibliothekswesen- in Nr. 138 d. Bl. Seite 4433 auscinandcrgesetzt, ich will Gesagtes nicht wiederholen. Der Bücherbestand dieser Sammlung, die nicht zu den reichsten, wohl aber zu den besteingerichtcten und bestoerwalteten gehört, betrug 495131 Bände, der Zuwachs 21149 Bände, wovon jedoch mehr als die Hälfte auf die geschcnkweise überlassenen Vereinsschristen ent fällt. Die Benutzung war eine ungemein starke. An 261 Tagen benutzten 197 419 Leser 335327 Bände. Die Universitätsbibliothek zu Wien ist sonach unter allen deutschen Bibliotheken die am stärksten benutzte, und die Benutzungsziffer steht, wie ich glaube, nur 868 Kikrunliseckillclicr
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