Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.09.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.09.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970913
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189709138
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18970913
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-09
- Tag1897-09-13
- Monat1897-09
- Jahr1897
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6464 Nichtamtlicher Teil. 212, 13. September 1897. zumal diejenigen in den kleineren Städten, zum größten Teil dem Mittelstände angehören, den zu erhalten unsere Zeit wahrlich alle Ursache hat. Wenn dieser Mittelstand aber in seiner Existenz gefährdet wird dadurch, daß ihm andere Stände seinen Lesensnerv unterbinden, Stünde, deren Ange hörige iveder die notwendige Ausbildung eines Buchhändlers erhalten haben noch die allgemeine Bildung besitzen, die wir von Mitgliedern unseres Standes mit Fug und Recht fordern, so ist diese Thatsache beklagenswert. Die Kölnische Volkszeitung ist stets für die Wiederein führung der Innungen mit ihren Befähigungsnachweisen ein getreten; inkonsequent wäre sie also, wenn sie dafür einträte, jeden des andern Geschäft als Nebengewerbe betreiben zu lassen, ohne danach zu fragen, ob er dazu die nötige Aus bildung genossen hat oder nicht. Erst wenn die Kölnische Volkszeitung einmal empfiehlt, die Röcke beim Schuster und das Brot beim Metzger zu kaufen, dann kann Herr Streller von einer Verwirrung der Begriffe bei ihr sprechen. Ehe dieses Ereignis aber eintritt, wird er es dulden müssen, daß sie einen Artikel aufnimmt, der dem Publikum empfiehlt, seinen Bücherbedarf beim Buchhändler, der auf die Erlernung seines Geschäftes viele Jahre seines Lebens verwendet hat, und nicht beim Buchbinder zu decken. Köln, 10. September 1897. G. Hölscher. Zum Nrhebrrrechtsschuh. Von Rechtsanwalt Paul Schmid in Berlin. (Schluß aus Nr. 21S.) V. Es ist schließlich zu prüfen, ob etwa dadurch, daß von dem deutschen Schriftwerk zunächst eine berechtigte franzö sische Uebersetzung veranstaltet ist und erst nach dieser an geblich die italienische Uebersetzung gefertigt ist, eine Ver änderung des Verbietungsrechts des deutschen Urhebers gegen über der italienischen Gesetzgebung stattgefunden hat. Nach französischem Recht ist nicht, wie nach deutschem Recht die Entstehung des Urheberrechts an einem Schriftwerke lediglich an die Thatsache der Existenz des letzteren, sondern an die Erfüllung gewisser Formalitäten gebunden, nämlich an die Niederlcgung eines Exemplars des. Schriftwerks bei der zu ständigen Behörde und an den amtlichen Vermerk der erfolgten Niederlegung auf einem mit dem nicdergelegten zugleich der Behörde überreichten und dem Niederlegenden demnächst von der Behörde zurückzureichenden Exemplar. Artikel 6 der Berner Konvention bestimmt: »Artikel 6. Rechtmäßige Uebersetzungen werden wie Originalwerke geschützt. Sie genießen demzufolge rücksicht lich ihrer unbefugten Vervielfältigung in den Verbands ländern den in den Artikeln 2 und 3 festgesetzten Schutz »Wenn es sich indessen um ein Werk handelt, betreffs dessen das Recht zur Uebersetzung allgemein freisteht, so steht dem Uebersetzer kein Einspruch gegen die Uebersetzung des Werkes durch andere Schriftsteller zu.« Angenommen, diese Bestimmung sei so auszulegen, daß, sobald eine Uebersetzung rechtmäßig erfolgt ist, diese Ueber setzung ein so selbständiges Werk darstellt, daß, sofern sie aus irgend welchen Gründen Gemeingut geworden wäre und eine nach ihr gemachte Uebersetzung in eine dritte Sprache daher von dem Inhaber des Autorrechts an der Uebersetzung nicht verboten werden könnte, diese weitere Uebersetzung auch dem Urheber des Originalwerkes gegenüber als gestattet erachtet werden müßte, so käme für die Frage, ob die weitere Uebersetzung erlaubt ist, lediglich in Betracht, ob das Autor recht an der ersten Uebersetzung rechtmäßig erworben ist, d. h. nach den Vorschriften desjenigen Landes, in dem sie erfolgt. Da nun in Frankreich das Urheberrecht nur von der Deponierung des Schriftwerkes bei der zuständigen Behörde, nicht aber davon abhängig ist, daß auf dem Schriftwerk sich ein Vermerk, betreffend Reservierung des Urheberrechtes, be findet, und da anderseits nach dem oben Gesagten die in letzterem Sinne ergangene Bestimmung des französisch italienischen Vertrages als durch Artikel 5 der Berner Kon vention beseitigt anzusehcn ist, so muß angenommen werden, daß die italienische Uebersetzung auch dann strafbar ist, wenn sie nach der französischen Uebersetzung gefertigt ist, sofern nur die letztere ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde deponiert ist, wenn sich auch ein Vermerk, betreffend Reservierung des weiteren Uebersetzungsrechtes, auf der französischen Uebersetzung nicht befindet. Im Vorstehenden wurde davon ausgegangen, daß durch die Erteilung der Genehmigung zur Uebersetzung in das Französische der deutsche Urheber seines Rechtes auf Verbot der Veranstaltung einer weiteren Uebersetzung in das Italienische verlustig gehe, wenn die letztere nach der französischen Uebersetzung — nicht nach dem deutschen Original — erfolgte und die französische Uebersetzung aus irgend einem Grunde Gemeingut geworden war. Ob aber die Bestimmung des Artikels 6 der Berner Konvention über haupt diese Tragweite hat und haben soll, ist mindestens zweifelhaft. Aritel 6, Absatz 1 bezieht sich seinem Wortlaute nach lediglich auf den Schutz einer rechtmäßig hergestellten Ueber setzung gegen unberechtigte Vervielfältigung. Nur aus Ab satz 2 desselben Artikels läßt sich schließen, daß auch die unbefugte weitere Uebersetzung einer rechtmäßigen Uebersetzung durch den Verfasser der ersten Uebersetzung verboten sein soll. Ueber die Rechte des Autors des Originalwcrkcs gegenüber der zweiten Uebersetzung enthält dieser Artikel keine Be stimmungen. Seine Tendenz scheint aber nicht sowohl dahin zu gehen, daß durch die Gestattung einer Uebersetzung das Urheberrecht des Autors des Originalwerkes in dem Sinne beschränkt wird, daß alle künftigen in das Autorrecht an seinem Werke eingreifenden Handlungen Dritter, wenn sic nicht unmittelbar gegen das Originalwerk, sondern gegen die erlaubte Uebersetzung gerichtet sind, völlig seinem Einflüsse entzogen sind und nur noch den Dispositionen des ersten Ucbersetzers unterliegen. Wäre dies die Absicht und der Sinn des Gesetzes, so könnte der erste Uebersetzer seinerseits zahllose Uebersetzungen in andere Sprachen gestatten, und der Originalautor wäre dagegen machtlos. Vielmehr soll durch die Bestimmung des Artikels 6 neben das fortbestehende Verbietungsrecht des Autors des Originalwerkes noch ein zweites Verbietungsrecht — nämlich das des Ucbersetzers — treten, derart, daß das elftere — weitere — gegen jede gegen das Werk — als geistiges Produkt aufgefaßt — unmittelbar oder mittelbar (d. h. durch Vermittelung der Uebersetzung) gerichtete Handlung wirksam ist, das letztere — engere — nur gegen die gegen die Uebersetzung speziell gerichteten Handlungen. Denn der gegenteilige Standpunkt würde zu seltsamen Konsequenzen führen. Der Fall, daß eine erlaubte Ueber setzung hergestellt wird, aber dadurch, daß der Uebersetzer die in seinem Lande zur Erlangung des Autorschutzes erforder lichen Formalitäten unterläßt, diese Uebersetzung Gemeingut wird, verdient hinsichtlich des gutgläubigen weiteren Ueber- setzers der ersten Uebersetzung keine andere Behandlung als der Fall, daß eine unerlaubte, Gemeingut gewordene Ueber setzung von einem dritten weiter übersetzt wird. Wenn aber in letzterem Falle der Autor des Originalwerkes die zweite Uebersetzung verbieten kann, was wohl kaum bezweifelt werden dürfte, so liegt kein Grund vor, dem Autor dieses Verbietungsrecht in dem ersten Falle zu verschränken
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder