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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1896
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- Deutsch
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^ 253, 29. Oktober 1896. Amtlicher Teil. 7005 II. Die Firma G, Freytag in Leipzig liegt mit der Herold'schen Buchhandlung in Hamburg aus ähnlichem Grunde in Streit. Am 19. März 1895 bestellte ich bei der Schulbücher-Lagerergänzung 13/12 Horner, Oävssso sä. Oausr, I. geb. Die Exemplare kamen nicht an und wurden am 10. April bei Be ginn des Schulbüchergeschäftes wiederholt verlangt. Diese Sendung traf umgehend ein. Die Firma G. Freytag verlangte nun Be zahlung auch für die Bestellung vom 19. März. Der Bestellzettel trägt den Expeditionsvermerk des Leipziger Kommissionärs -1/4. 95-. Die Avise meines Kommissionärs weisen nun kein Paket nach, das zu diesem Expeditionsvermerk passen könnte. Weil aber der Avis vom 28. März ein Paket der Firma Freytag nachweist, behauptet diese, der Expeditionsvermerk ihres Kommissionärs (1. 1 95) wäre falsch und müßte crwa 26. 3. 95 lauten, weil — nun, weil der Avis vom 28. März ein Paket nachweist. Meines Erachtens ist das eine Prokrustes-Beweisführung. Das Konto der Firma G. Freytag weist nämlich eine andere Sendung vom 26. März auf, und diese ist am 28. März von meinem Kommissionär weiter befördert worden. Ich habeLthatsächlich jene Sendung vom l. April nicht erhalten. Trotzdem konnte ich die Bestimmung des § 20 der Verkehrsordnung nicht aus der Welt schaffen und erklärte mich deshalb in meinen Briefen vom 21. und 30. Juli d. I. bereit, ein Drittel von der Hälfte des Faktura-Betrages als meinen Anteil laut § 20 zu zahlen, hob aber zugleich meiner seits jeglichen künftigen Rechnungsverkehr auf. weil die Firma Freytag mir inzwischen schon den Kredit verweigert hatte. Beiläufig sei bemerkt, daß mir seitdem auch Barlieferung ver weigert wurde, welches Vergnügen ich der Firma Freytag von Herzen gönne. Das letzte, was ich in der Sache gehört habe, war die nackte Klagcandrohung, worauf ich natürlich gar keine Antwort gegeben habe. Bei den bekannten Gepflogenheiten der Firma G. Frey lag wird die gerichtliche Klage gewiß nicht ausbleiben. Ich aber frage an dieser Stelle: was nützt die Verkehrsordnung, wenn im gegebenen Falle ein Verleger ihre Bestimmungen einseitig ignoriert und ungestüm mit gerichtlicher Klage droht? III. Mein dritter Notschrei wird mir durch die Verlagsanstalt L Druckerei A.-G. (vorm. I. F. Richter) in Hamburg ausgepreßt. Diese ließ zur Ostermesse laut ihrer Faktur ganz uneingeschränkt disponieren: -Jmmermann, Oberhof, illustrierte Prachtausgabe von Vautier-, und ich disponierte ein Exemplar dieses schönen Werkes, das nach meinem Geschmacke ein Dutzend moderner Fabrikpracht werke auswiegt. Diese Remissionsarbeit ist nachweislich Mitte März d. I. geschehen Am 11. April d. I. ließ eine hiesige Sor timentsfirma das Werk bei mir suchen und erhielt es, denn der Bote sagte auf meine Entgegnung, daß es ja Hamburger Verlag wäre: -ja, die Verlagsanstalt hat die ganzen Vorräte bis auf das letzte Exemplar verramscht-. Mit Zettel vom 29. April verlangte die Verlagsanstalt das Buch eiligst zurück. Der Zettel ging mit dem Vermerk zurück, daß das Werk inzwischen ver kauft wäre. Jetzt beanspruchte die Verlagsanstalt sofortige Be zahlung und berief sich später auf 8 32 der Verkehrsordnung. Ich stützte mich auf 8 29 der Verkehrsordnung und lehnte Bezahlung ab. Diese beiden Paragraphen der Verkehrsordnung stehen nicht in Einklang. Nach meiner Erfahrung jedoch gehört ein mit Be willigung des Verlegers disponiertes Buch in neue Rechnung und wird so event. remittiert bezw. zur nächsten Ostecmesse mit bezahlt, umsomehr, wenn das Zurückverlangen erst geschieht, nachdem Kan tate schon gewesen ist. (Den vom 29. April datierten Zettel erhielt ich erst nach Kantate, 1. Mai.) Wer hat nun in diesem Falle formell recht? Praktisch ist die Frage kaum der Erörterung wert, denn beiden Parteien wird es füglich nicht darauf ankommen, ob die 15 ^ jetzt oder erst zur Ostermesse bezahlt werden. Der Sortimenter käme jedoch gar nicht aus Zahlungslisten-Arbeit her aus, wenn er das ganze Jahr über von den Disponenden zurück verlangte und inzwischen abgesetzte Bücher sofort bezahlen müßte. Ich unterbreite diese drei Fälle der Oeffentlichkeit und im be sonderen den verehrten Mitgliedern des Vereinsausschusses. Einen Notschrei habe ich diese Ausführungen deshalb überschrieben, weil es in der That nicht angenehm ist, allwöchentlich mit Mahnzetteln, gegen deren Empfang man sich gar nicht schützen kann, bombardiert zu werden. Sollte es nicht möglich sein, sich aus dem Wege des Strafrechtes gegen unberechtigte offene Mahnzettel zu schützen? Sie sind eine greuliche Plage! Hamburg, 14. Oktober 1896. Justus Pape, in Firma Herold'sche Buchhandlung. Erwiderung zu I. Herr Justus Pape in Firma Herold'sche Buchhandlung in Ham burg kann sich in seiner -tiefen- Not ohne besondere Schwierigkeit selber helfen, wenn er das, was er hier der buchhändlerischen Oeffentlichkeit anvertraut, in Form einer höflichen Bitte seinem Ge- Driiundiechzjgper Jahrgang. schäftsfreunde Eduard Trewendt in Breslau brieflich mitteilt. Doch Eile ist not, der 20. Oktober ist vor der Thür! Breslau, den 16. Oktober 1896. Eduard Trewendt. Erwiderung zu II. Die Herold'sche Buchhandlung in Hamburg verlangte mittels Bestellzcttelformulars am 19. März 1895 13/12 Homers Odyssee von Cauer, I. gebunden; diese Bestellung hat mein Kommissionär, Herr G. E. Schulze, durch Vermittelung des Kommissionärs der Herold'schen Buchhandlung effektuiert. Beweise für die richtige Expedition sind: 1. der Originalbestellzettel der Herold'schen Buchhandlung, 2. die Bestätigung meines Kommissionärs, 3. die schriftlich mir vorliegende Bestätigung des Kommissionärs der Herold'schen Buchhandlung, Herrn E. F. Steinacker, der das Paket am 28. März 1895 übernahm und weiterbeförderte. Am 10. April 1895 verlangte die Herold'sche Buchhandlung ebenfalls 13/12 Homers Odyssee von Lauer I gebunden, und wurde diese Bestellung in derselben Weise expediert, wie die Bestellung vom 19. März 1895. Diese zweite Bestellung trägt nicht den Vermerk -Wiederholt-, was auf eine neue Bestellung, keinesfalls auf eine Wiederholungsbestellung schließen läßt. Auch die Weiter beförderung dieses Paketes wurde von Herrn E. F. Steinacker schriftlich bestätigt. Die Herold'sche Buchhandlung ignoriert somit das Vorhandensein ihrer an mich gerichteten Original-Bestellungen, ignoriert ebenso die Bestätigung der Weiterbeförderung der beiden Pakete durch die beiderseitigen Kommissionäre und zahlt auch nicht. Dabei kann ich nicht unerwähnt lassen, daß die Herold'sche Buchhandlung sich von mir die Original-Bestellzettel über beide Sendungen am 27. Juli 1896 einsenden ließ und einen davon bis heute nicht zurücksandte. Auf mein Ersuchen um Rücksendung er widerte die Herold'sche Buchhandlung am 30. Juli 1896, einer der beiden Bestellzettel sei nicht von ihr, sondern von Herrn Steinacker ausgeschrieben, und wie dieser in den Besitz des Bestellzettel-For mulars gelangt sei, wäre ihr rätselhaft. Dieses Rätsel scheint noch immer nicht gelöst worden zu sein, denn bis heute konnte ich trotz mehrfacher Reklamation diesen Be stellzettel von der Herold'schen Buchhandlung nicht zurückerhalten, was nicht in der Ordnung ist. Leipzig, 25. Oktober 1896. G. Frey tag. Erwiderung zu III. Zu dem unter III geschilderten Sachverhalt bemerken wir, daß es auch uns nicht unwillkommen ist, Meinungsäußerungen von Verlegern und Sortimentern über den gewiß nicht vereinzelt da stehenden Fall zu hören. Unsere Ansicht ergiebt sich aus der Darstellung des Herrn Pape, so daß wir weiteres nicht hinzuzufügen haben. Hamburg. Verlagsanstalt u. Druckerei A.-G. (vorm. I. F. Richter). Wer hat recht? (Vgl. Nr. 228, 235, 237, 242, 243 d. Bl.) VII. Unsere an dieser Stelle aufgeworfene Frage hat ein vielfaches Echo aus Nord und Süd und Ost und West gefunden. Es sind uns, abgesehen von den Stimmen, die hier im Börsenblatt laut wurden, auch noch briefliche und mündliche Mitteilungen geworden, die sich entweder auf genau denselben Fall mit -Hobrecht, Canali- sation von Berlin- oder auf sonstige, der Firma Ernst L Sohn eigentümliche Geschäftsgepflogenheiten bezogen. Wir behalten uns vor, diese Fälle in anderer Weise zu ver öffentlichen. Als Facit der ganzen Sache ergiebt sich jedoch schon zur Genüge, daß die Firma Ernst L Sohn, trotz vielfacher voran gegangener Reklamationen, unbeirrt die vermeintlich ungenaue Bezeichnung bei der Bestellung benutzt hat, um die längst durch eine zweite billige Ausgabe ersetzte teuere Ausgabe ihres Verlags werkes an den Mann zu bringen. Ob die Bezeichnung ungenau bezw. ungenügend war und Ernst L Sohn deshalb ein Recht hatten, die alte, doppelt so teuere Ausgabe zu expedieren, ist buchhändlerisch schon allgemein verneint worden; die gerichtliche Entscheidung wird diese Auffassung ganz gewiß bestätigen. Wir konstatieren, daß Ernst L Sohn ganz bewußt, nicht etwa aus einem durch Arbeitsdrang — gleich dem -überhäuften» Minister — geschehenen Versehen, die teuere Ausgabe an uns expediert haben, trotzdem die vorangegangenen Erfahrungen sie hätten wissen lassen können, daß die billige Ausgabe gemeint war. Da die Firma Ernst L Sohn sich uns gegenüber auf ihre 946
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