Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060820
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190608204
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060820
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-08
- Tag1906-08-20
- Monat1906-08
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
7862 Nichtamtlicher Teil 192, 20. August 1906. Verzicht auf Förmlichkeiten in Belgien und in der Schweiz sich durchaus mit der Anerkennung des Urheberrechts ver trägt; in letzterem Lande ist die Hinterlegung auf der Landes bibliothek durchaus fakultativ, und doch wird sie von den Verlegern gern befolgt. Herr Junker ist sogar der Ansicht, daß ein Staat, der durch die vom Urheberrecht losgelöste Einrichtung der Pflichtexemplare seine Bibliotheken bereichert, zur Ausgleichung die bibliographischen Arbeiten besser sub ventionieren sollte. Eine dritte Meinung verfocht Herr Emilio Treves, der die Hinterlegung deshalb beibehalten wollte, um das Datum der Veröffentlichung der Werke genau feststellen zu können. Dieses System würde aber doch wiederum dazu führen, zwischen der Hinterlegung und dem Bestehen des literarischen Eigentums einen innern Zusammenhang zu schaffen; denn würde diese Förmlichkeit unterlassen, so wäre ja das Bestehen des Rechtes in Frage gestellt, zum großen Schaden einer raschen und sichern Rechtsprechung. In der Mehrheit sprach sich die Abteilung für Buchverlag für die Bestätigung der auf der Pariser Tagung beschlossenen Resolution aus, die sich gegen jegliche Förmlichkeit ausspricht, durch die das Urheberrecht begründet oder auch nur in der Ausübung klargelegt würde; dagegen sprach sich die Ab teilung zu Gunsten einer solchen Hinterlegungsförmlichkeit aus, die den ausschließlichen Zweck verfolgt, die Vermehrung der nationalen Sammlungen und die Veröffentlichung von Bibliographien zu fördern. Ohne weiteres wurde diese Auf fassung in der Plenarsitzung angenommen. Schutz der Werke der Tonkunst. Dieser Schutz ist ein doppelter und wendet sich ebenso wohl gegen den Nachdruck wie gegen die unerlaubte Auf führung. Was den ersten Punkt anbetrifft, so verlangte Herr Enoch die Beseitigung von Ziffer 3 des Schlußproto kolls der Berner Konvention, der den Fabrikanten mecha nischer Musikinstrumente erlaubt, Musikweisen zur Anpassung an diese Instrumente frei herauszugeben. Im Hinblick auf neuerliche zugunsten der Phonographen lautende Gerichts urteile protestiert der Berichterstatter »gegen das Recht, das sich der Gesetzgeber angemaßt hat, zum Vorteile der All- meinheit über ein Privateigentum zu verfügen, ohne sich um irgend eine Expropriationsförmlichkeit zu kümmern«. Die Abteilung für Musikverlag und der Kongreß billigten diese Anschauung. Unsere Leser kennen die Schwierigkeiten, die sich rn Deutschland der Einrichtung von Tantiemenbezügen für Musikaufführungen entgegengestellt haben (siehe vroit ä'^.utsnr, Juninummer, S- 78). Herr Weinberger setzt dieselben des längern in seinem interessanten Bericht auseinander (vergl. Börsenbl. Nr. 165), in dem er auch einige Streiflichter auf die internationale und nationale Regelung des Aufführungs rechts wirft. Der Kongreß war darin einig, ein möglichst rasches Ende der Mißhelligkeiten, die in Deutschland zwischen den durch die Berliner Agentur vertretenen Komponisten und den hauptsächlich in Leipzig ihr Hauptquartier besitzenden Mustkverlegern bestehen, herbeizuwünschen; sodann sprach er sich zugunsten der Schaffung von Landesvereinigungen für die Aufführungsüberwachung und einer unter diesen Gesellschaften zu erzielenden Verständigung aus. Dagegen verwarf er den Plan, durch Vermittlung des ständigen Berner Bureaus ein internationales Zentralamt zu schaffen, das nach der Ansicht des Berichterstatters als »olssrivA booss«, als Stützpunkt für die gegenseitigen Beziehungen unter den verschiedenen Agenturen dienen sollte, ohne direkt den Einzug von Aufführungsgebühren zu besorgen. Diese Anregung wird jedoch sicherlich ihren Weg machen, wenn eine größere Einheitlichkeit in der Organisation der verzettelten Agenturen und eine billige Verteilung der Lasten erzielt werden sollen, die die Steuerpflichtigen der ver schiedenen Länder zu tragen haben. Verlagsvertrag. Das ständige Bureau hatte die Verlegervereine ein geladen, ihm Abschriften von wirklich bestehenden Verlags verträgen betreffend Bücher, Werke der Tonkunst und der schönen Künste einzusenden; daraus hatte es ein polyglottes Sammelwerk von ungefähr 300 Seiten zusammengestellt. Dasselbe enthält in erster Linie diese Verlagsformulare, 92 an der Zahl, in französischer Sprache im Original oder in Übersetzung, nach dem französischen Alphabet der Länder geordnet, sodann die Originalfassung der Verträge in Deutsch, Englisch, Spanisch und Italienisch nach dem Alphabet des Originalnamens der sieben in dieser Abteilung vertretenen Länder; in einem dritten Teil sind die gesetzlichen Be stimmungen über den Verlagsvertrag zusammengestellt, d. h. diejenigen, die entweder ein zusammenhängendes Ganzes oder einzelne Vorschriften bilden und den eigentlichen Ver lagsoertrag betreffen, also die Vereinbarung privater Natur zwischen Autor und Verleger, wie sie in ihren unmittel baren Wirkungen vom Gesetzgeber vorgesehen oder sanktioniert wird. Die Zahl der in diesem dritten Kapitel behandelten Länder beträgt 15. Nach dem in der Vorrede skizzierten Programm sollen die Nachforschungen auf diesem Gebiet später noch weiter ausgedehnt werden, aber auch schon in seiner jetzigen Form wird die Sammlung, wie der Bericht des ständigen Bureaus mit Recht hervorhebt, den Verlegern Nutzen bringen, denn die Prüfung der Art und Weise, wie in den verschiedenen Ländern die Beziehungen zwischen Ver legern und Autoren behandelt werden, wird es ihnen er möglichen, sofern sie dies für vorteilhaft erachten, ihre eignen Verträge zu vervollständigen oder zu vervollkommnen, indem sie ganz neue oder wenigstens klarer formulierte Be stimmungen in dieselben aufnehmen Die Sammlung wird bloß für Verleger durch Ver mittlung ihrer Landesvereinigungen zum Verkauf gelangen. Die Art und Weise der Fortsetzung dieser Arbeiten ver- anlaßte eine ziemlich lebhafte Debatte. In einem kurzen Sonderbericht, dem das im Jahre 1894 vom italienischen Verlegerkongreß angenommene und zum Usancenkodex dieser Verleger in ihren Beziehungen zu den Autoren gewordene Reglement beilag, hatte Herr Treves vorgeschlagen, gerade auf der Tagung von Mailand eine Kommission nieder zusetzen, die die bestehenden Verlagsvertragsgesetze prüfen und einen Mustervertrag aufstellen solle. Verschiedene Redner, namentlich die Herren Huber und Brockhaus, wiesen aber nach, daß der Plan der Aufstellung eines einzigen Mustervertrags für alle Länder und für alle Gattungen von Werken zusammen ebenso undurchführbar ist wie die Idee, ein einheitliches Zivilgesetzbuch, wäre es auch nur in diesem einzigen Punkt, abzufassen; dagegen wird es möglich sein, die schon gesammelten Materialien, die ja an sich schon eine Reihe von Musterverträgen bilden, noch mehr zusammen zudrängen und zu kürzen, so daß je nach den verschiedenen Gattungen von Werken einzelne bestimmte Muster entstehen, die allgemeiner gefaßt sind und leichter zum Muster genommen werden können. Diese Arbeit der Vervollständigung des jetzigen Materials und der Zusammenfassung der Vertragsgepflogen heiten nach natürlichen Vertragsgruppen wurde im allgemeinen Einvernehmen dem ständigen Bureau übertragen. Berufliche Fragen. Der Inhalt und die Richtung der Mehrzahl der Berichte, die unter diese Gattung fallen, ergeben sich ohne weiteres aus der Art der gefaßten Beschlüsse, auf die wir verweisen (Börsenbl. Nr. 154). Wir beschränken uns auf folgende be- sondre Bemerkungen:
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder