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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1906
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- Deutsch
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vor, um abseits von dem Zweck des Schulunterrichts dem Publikum den allmählichen Entwicklungsgang der Dichtkunst im allgemeinen oder in einer bestimmten Richtung oder in einer gewissen Periode vorzuführen, so handelt es sich um eine »Sammlung zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke«, und dann muß er die Erlaubnis der verschiedenen Urheber, die in seiner Sammlung mit Gedichten vertreten sind, sich erwirken Würde vollends diese seine Anthologie lediglich Unterhaltungs zwecken dienen, oder würden die Gedichte, die er aufnimmt, gar nur den Zweck haben, das Beiwerk für Illustrationen zu liefern, so entfiele auch die letzte Voraussetzung, die der Gesetzestext berücksichtigt, und dann käme dem Veranstalter der Sammlung keinerlei rechtliche Vergünstigung zu; die Vervielfältigung, die er vornehmen will, wäre ebenso unzulässig, wie wenn er ein vollkommen abgeschlossenes Werk Nachdrucken würde. Der Zweck, den der Gesetzgeber mit dieser seiner Vor schrift verfolgt, liegt klar zu tage. Es sollen Kompilationen, so wie sie Schulzwecken dienen, ferner die Schullesebücher, Gesangbücher usw. eine Begünstigung erfahren, die ihrerseits in der Rücksicht auf das allgemeine Interesse eine hinläng liche Begründung findet. Aber auch dann darf die Zu sammenstellung nicht aus den verschiedenen Werken eines einzelnen Autors vorgenommen werden, auch nicht einmal zu Schulzwecken, sondern es muß eine größere Reihe von Verfassern je mit mindestens einem Beitrag darin vertreten sein. Damit soll jeder versteckte Nachdruck verhindert werden, der leicht betrieben werden könnte, wenn eine solche Blütenlese ohne Genehmigung von Verfasser und Verleger zusammengetragen werden dürfte aus dem Werk eines ein zigen oder etwa zweier oder nur dreier Autoren. Das Gesetz verlangt, daß eine größere Zahl von ihnen für die Samm lung benutzt wird. Um nun aber auch weiter das Umgehen des Gesetzes zu verhindern, kann die Entscheidung darüber, ob eine Samm lung für die Zwecke des Schulunterrichts und dergleichen vorliege, nur von den innern Eigenschaften, nicht etwa bloß von der äußern Bezeichnung und dergleichen mehr abhängig gemacht werden. Ob ans dem Titelblatt steht: Gedichte sammlung für den Schulunterricht, oder Anthologie für den häuslichen Herd, ist gleichgiltig, es kommt auf die Zweck bestimmung an, die dem Buch gegeben ist und die sich wiederum kundgibt aus dem ganzen Inhalt. Aber auch nicht lediglich aus ihm, sondern zum Teil — wie man diesen Sätzen, die dem Kommissionsbericht entnommen sind, hin zufügen darf — auch aus äußern Umständen, so z. B. aus der Ausstattung, dem Format, dem Preis und dergleichen mehr. Wo die Grenzen in dieser Hinsicht liegen, sagt das Gesetz nicht; es ist die Aufgabe der Praxis, sie von Fall zu Fall unter Würdigung der begleitenden Nebenumstände zu bestimmen. In dieser Hinsicht soll hier auf ein Erkenntnis des Ober landesgerichts zu Dresden vom 25. Januar 1905 hingewiesen werden. Der Fall lag folgendermaßen: Der Beklagte hatte eine Anthologie moderner Gedichte zusammengetragen; die ganze äußere Ausstattung des Buchs, sein Kaufpreis und auch der eigentliche Titel, der auf der Außenseite des Einbandes an gebracht war, berechtigten zu der Folgerung, daß es sich um ein Werk der sogenannten Geschenkliteratur handelte, also um ein Werk, das man bei geeigneten Gelegenheiten jungen, bildungsbedürftigen und bildungsfähigen Leuten, aber auch solchen reifen Personen, die an der Lektüre von Gedichten Vergnügen finden, zum Geschenk macht. Auf dem Titelblatt befand sich freilich noch ein Vermerk, der darauf hinwies, daß das Buch auch für den Schulunterricht bestimmt ei, daß es also nicht nur der Jugend eine veredelnde Unter haltung bieten, sondern daneben auch den schulpflichtigen Personen als Lehrmittel für den Unterricht in der Literatur geschichte dienen solle. Das Buch war also, wenn man es kurz bezeichnet, vom Verfasser auch als Schulbuch gedacht. Dies hielt der Beklagte für ausreichend, um für sich den Schutz des Z 19 Ziffer 4, auf dessen oben mitgeteilten Text hier verwiesen werden darf, sich zu berufen gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Schadenersatz. Kläger war ein Schriftsteller, von dem mehrere in der Sammlung enthaltene Gedichte herrührten. Da er dem Beklagten hierzu seine Einwilligung nicht erteilt hatte, so fiel für den letztern auch die Möglichkeit weg, zu seinem Schutze geltend zu machen, daß es sich, wenngleich nicht um ein Schulbuch, so doch um eine »Sammlung zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke« handle. Der erkennende Senat hat denn auch kein Bedenken ge tragen, das Klagebegehren für begründet zu erachten und den Beklagten zu verurteilen. Der Z 19, Ziffer 4 — so sagen die Entscheidungsgründe — enthält, soweit er sich auf den Schul- und Unterrichtsgebrauch bezieht, eine Sonder vorschrift im Interesse der Jugenderziehung, die aber, wie jede Ausnahme von der Regel, streng zu interpretieren ist. In dem äußern wie in dem innern Charakter des Werks muß sich erkennen lassen und aussprechen, daß es dem Schulgebrauch dienen soll. Daß dieser Voraussetzung in Anseh ung des inneren Charakters, der Auswahl und Zusammen stellung des Stoffs im vorliegenden Fall genügt sei, mag zuge geben sein. Sie ist jedoch nicht erfüllt, was die äußere Ausstattung des Werkes anlangt. Nach dieser kennzeichnet sich die (Gedichte des Klägers mitenthaltende) Gedichtsamm lung als eine für das große Publikum bestimmte und ge eignete Anthologie, als ein namentlich zu Geschenken ge eignetes Werk. Ihre angebliche Bestimmung für den Gebrauch in der Schule und beim Unterricht ist auf dem Einbanddeckel nicht angedeutet, sondern nur in einer Weise auf dem innern Titelblatt bemerkt, die dem Käufer und einem etwa mit einem Exemplar beschenkten Dritten nicht ohne weitres in -die Augen fällt. Auch der Farbenton und die Verzierung des Einbanddeckels, ebenso des äußern Schutzumschlags und das Format des Buchs sind so gewählt, wie man sie nicht bei Schulbüchern, wohl aber bei Geschenkbüchern anzuwenden pflegt: sie sollen den Eindruck des Zarten und Eleganten Hervorrufen und tun das auch. Insofern unter scheidet sich das Werk in unverkennbarer Weise von den beiden ersten Teilen des von denselben Herausgebern zu sammengestellten Lesebuches, die sich nach ihrer äußern Aus stattung und namentlich nach dem Aufdruck auf dem Einbanddeckel augenfällig als Schulbücher kennzeichnen. Die Gedichtsammlung ist aber auch nach ihrem Inhalt wohl geeignet, vom großen Publikum namentlich zu Ge schenkzwecken für junge Leute gekauft zu werden, wie dies der Aufdruck des Einbanddeckels sowohl, wie ein flüchtiges Durchblättern des Buchs ohne weiteres den Kauflustigen er kennen läßt. In der Tat ist es ja auch unbestritten in zahlreichen Exemplaren abgesetzt und verbreitet worden. Es erscheint deshalb objektiv nicht als ein seiner Beschaffenheit nach für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Werk. Darauf, daß sich ein Buch nach seinem Inhalt als für den Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt kenn zeichne, muß gerade Gewicht gelegt werden, da solche in der Wiedergabe abgeschlossener poetischer Erzeugnisse bestehenden Inhalte kaum ausschließlich für Schul- und Unterrichtszwecke bestimmt sein können, sondern auch zur Unterhaltung und Anregung überhaupt, mindestens für Leute desselben Alters und Bildungsgrades dienen können, wie sie die betreffenden Klassen der Schulen besuchen, für deren Zwecke
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