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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1906
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- 06.07.1906
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- Deutsch
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Theaters des Westens eine Klage eingereicht mit dem Anträge, festzustellen, daß ohne ihre Erlaubnis, da sie die alleinige In haberin des Gumbertschen Textes zu der Meycrbeerschen Oper »Die Afrikanerin- und ausschließlich zur Verfügung über diesen Text berechtigt ist, die sonst freie Meyerbeersche Oper mit dem Gumbertschen Text nicht aufgeführt werden darf. Das Land gericht t zu Berlin hat (wie die »Deutsche Militär-Musiker- Zeitung- Nr. 2b vom 22. Juni 1906 mitteilt), nachdem es die Ent scheidung auf zwei Wochen ausgesetzt hatte, im Sinne der klagenden Firma, sich den Ausführungen deren Vertreters anschließend, ent schieden. Damit hat das Gericht den Standpunkt, der verschiedentlich vertreten wurde, daß bei Erlöschen des Schutzes für den musikalischen Teil einer Oper ohne weiteres auch der Text frei werde, als unrichtig festgestellt und sich der gegenteiligen Auffassung angeschlossen, daß nach Beendigung des Schutzes für die Musik der Text, wenn für diesen die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, besonders uud selbst ständig geschützt bleibt, die Ausführung einer für den musikalischen Teil freien Oper also hinsichtlich des Textes die Genehmigung des Librettisten oder seines Rechtsnachfolgers bedarf, wenn für das Libretto die Schutzfrist (30 Jahre nach dem Tode des Librettisten) noch nicht abgelaufen ist. — Mit dieser Entscheidung ist auch die Carmen-Frage im Grundsatz ohne weiteres dahin entschieden, daß zwar die Musik dieser Oper frei, die Aufführung dieser Oper mit dem Halsvyschen Text aber ohne die Genehmigung des Text dichters bezw. dessen Rechtsnachfolgers nicht statthaft ist. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Berliner Gerichts ein end- giltiges sein wird oder ob noch die weiteren Instanzen (Kammer- und Reichsgericht) angerufen werden. (Nach: -Musikhandel und Musikpflege-.) Musikalische Aufführungsrechte. — Die diesjährige Hauptversammlung des Vereins der Deutschen Musikalienhändler hatte eine gemeinsame Verhandlung mit der Genossenschaft deutscher Tonsetzer vor einer zuständigen Behörde als das beste Mittel zur endgültigen Klärung in der Aufführungsrechts-Frage erachtet, und es wurden infolgedessen von seiten des Vereins die erforderlichen Eingaben gemacht. Vom Reichs-Justizamt ist daraufhin folgende Antwort eingegangen, die Nr. 27 der Vereins zeitschrift -Musikhandel und Musikpflege- vom 5. Juli 1906 bekannt gibt: -In Verfolg der Eingaben des Vorstandes des Vereins der Deutschen Musikalienhändler vom 27. März und 21. Mai d. I. hatte ich der Königlich Sächsischen Regierung mitgeteilt, daß ich gern bereit sei, den Versuch zu machen, zwischen dem Verein und der Genossenschaft deutscher Tonsetzer eine Erledigung herbeizu führen, daß ich aber weitres in der Angelegenheit erst im Herbst würde veranlassen können, weil sich voraussichtlich nicht früher würde feststellen lassen, ob die Genossenschaft deutscher Tonsetzer überhaupt geneigt sei, auf eine amtliche Vermittlung einzugehen. Inzwischen ist schon jetzt eine Mitteilung des Herrn Kapell meisters Rösch hier eingegangen, die ersehen läßt, daß bei dem Vorstand der Genossenschaft, obwohl er zu einer Einigung mit den Leipziger Verlegern an sich bereit ist, doch tiefgehende Bedenken gegen eine amtliche Leitung der Verhandlungen obwalten. Aus dem im Auftrag des Vor standes ergangenen Schreiben habe ich die Überzeugung gewinnen müssen, daß ein amtlicher Vermittlungsversuch zurzeit nicht nur keinen Erfolg haben würde, sondern im Gegen teil die bestehenden Gegensätze leicht noch verschärfen könnte. Damit wäre ein befriedigender Abschluß der bereits an- gebahntcn privaten Verhandlungen, wie auch ich ihn lebhaft wünsche, ganz in Frage gestellt. Unter diesen Umständen bin ich derzeit zu meinem Bedauern außerstande, den dortigen Wünschen weitere Folge zu geben. -Reichs-Justizamt. Der Staatssekretär Berlin, den 19. Juni 1906. (gez.) Nieberding.- Gemälde-Einsuhr in Canada. Zolltarifentschei dungen. — Unterm 1. Mai d. I. (Appraiser's Bulletin Nr. 141) sind für die Einfuhr von Gemälden nach Canada folgende Tarif entscheidungen veröffentlicht worden: Öl- oder Aquarellgemälde; sofern sie nicht von kanadischen Künstlern hergestellt sind und weniger als 25 Dollar für das Stück kosten v. Wert 20 v. H. sofern sie von canadischen Künstlern hergestellt sind und weniger als 12 Dollar für das Stück kosten (auf Grund besonderer Bestimmungen) v. Wert 20 v. H. Wenn Gemälde der vorgenannten Art einen höheren Preis haben, so können sie nach Nr. 470 des Zolltarifs zollfrei ein gelassen werden. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten -Nachrichten für Handel und Industrie-.) "Vergehen gegen das preußische Lotteriegesetz. — Zum viertenmal wurde dieser Tage vor einer Strafkammer des Landgerichts Berlin wegen eines durch die Presse begangenen Vergehens gegen das preußische Lotteriegesetz verhandelt. Die Nationalzeitung berichtet darüber: Die -Lotterie-Post«, ein Fach blatt für Lotterie-Kollekteure und Losehändler, brachte seinerzeit als Kuriosum die kleine Notiz, daß in der großen Pariser Millioncn-Lotterie der Hauptgewinn auf eine von einer Frau gespielte, namhaft gemachte Nummer gefallen sei. Darauf hin wurde der Redakteur I. Fraenkel unter Anklage ge stellt, weil er gegen Z 6 des Gesetzes vom 29. August 1904 verstoßen habe, wonach bestraft wird, wer Gewinnergeb nisse in Preußen nicht zugelassener Lotterien in einer in Preußen erscheinenden Zeitung veröffentlicht. Das Schöffen gericht und die Verufungskammer sprachen den Angeklagten frei, weil sie davon ausgingen, daß die Tendenz des Gesetzes doch dahin gehe, den in der Veröffentlichung von Gewinnlisten liegenden Anreiz zum Spielen in ausländischen Lotterien zu vermeiden, durch die hier in Frage kommende Mitteilung einer einzelnen Gewinnnummer ein solcher Anreiz aber um so weniger geübt werde, als die -Lotterie-Post- nicht für das große Publikum be stimmt, sondern ein Fachorgan sei. Die in Frage stehende Lotterie sei zudem beendet, auch nicht ständig gewesen, und der An geklagte habe zur Beteiligung daran nicht aufgefordert und für niemand Reklame gemacht. — Auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hob das Kammergericht das freisprechende Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, indem es ausführte, daß die Strafkammer den H 6 unrichtig ausgelegt habe. So kam denn die Sache dieser Tage zum viertenmal zur Verhandlung. Der Angeklagte kämpfte zwar nachdrücklich gegen das kammergerichtliche Urteil an und betonte namentlich, daß ihm jedes Bewußtsein einer Verfehlung gegen das Gesetz gefehlt habe; die Strafkammer hielt sich aber durch die vom Kammergericht auf gestellten Rechtsnormen für gebunden und erkannte diesmal auf 3 ^ Geldstrafe. Der Staatsanwalt hatte 90 ^ beantragt. * Ortsgruppe Dresden der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungsgehilfen. — Die Ortsgruppe Dresden der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungs gehilfen wird am Dienstag, den 10. Juli, abends 9 Uhr, im Restaurant »Viktoriahaus- (Grünes Zimmer) eine Rembrandt- Gedächtnis-Feier begehen. Redner: Herr Fritz Dalquen. Für Dienstag, den 17. Juli, abends 9 Uhr, ist ein Beisammen sein im Etablissement Bellevue-Blasewitz in Aussicht genommen. Am Dienstag, den 31. Juli, soll ein Abendspaziergang mit Damen über das Stadtgüt nach Zschertnitz (Restaurant Paradies garten) unternommen werden. Treffpunkt ^9 Uhr am Haupt bahnhof (Hauptbahnhofs-Cafs). "Stiftung für wissenschaftliche Zwecke in Frankreich. — Der vor einigen Wochen verstorbene Baron de Rey hat zu gunsten der Pariser Akademie der Wissenschaften und einiger ihr angegliederten Institute die erhebliche Summe von 360 000 Francs letztwillig gestiftet. Alle fünf Jahre soll aus Mitteln der Stif tung ein Preis von 20 000 Francs demjenigen französischen Ge lehrten zu teil werden, der nach dem Urteil der Akademie durch seine Forschung den wichtigsten Fortschritt auf dem Gebiete der Physik ermöglicht hat. "Deutscher Juristentag. — Der deutsche Juristentag wird dieses Jahr in den Tagen vom 10. bis 12. September seine Hauptversammlung in Kiel abhalten. Begrüßungsabend Sonn tag, 9. September.
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