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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1906
- Sprache
- Deutsch
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6932 Sprechsaal. 163, 17 Juli 1906. Verkehrsordnung zu stützen suchen — trotz der sehr klaren Vor schriften des Rücksendungs-Paragraphen 33, s —, nämlich in erster Linie durch Z 2 Absatz b, welcher lautet: -Besondre Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestimmungen der Verkehrsordnung nicht berührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor-; ferner durch Z 3 Absatz a: «Buchhändlerische Anzeigen gelten als regelrecht erfolgt, wenn sie im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige in der entsprechenden Abteilung gehörig veröffentlicht worden sind«. Die -besondern Vereinbarungen«, die Z 2, Absatz 5 auch gegen die speziellen Bestimmungen der Verkehrordnung, hier des § 33, Absatz o, gestattet, glauben daher die betreffenden Firmen, die die direkte Aufforderung zur Rücksendung der Bücher wün schen, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Börsen blatt herbeizuführen, indem sie sich auf oben angeführten Z 3, Absatz a, der Verkehrsordnung stützen und in gleicher Weise eine rechtsverbindliche Wirkung ihrer Erklärungen im Börsenblatt gegenüber den Verlegern erwarten, wie sie sonstigen Bekannt machungen, die sich auf die Verkehrsordnung stützen (beispiels weise gerade das Zurückverlangen der Bücher seitens des Verlags) gewährleistet ist. Es mag sein, daß die rechtliche Wirkung einer solchen Erklärung einzelner Sortimenter gegenüber den Verlags firmen nur eine scheinbare ist, weil die betreffenden Anzeigen immerhin eine gewisse Einseitigkeit — denn wir müssen von einer gegenseitigen Vereinbarung ausgehen — erkennen lassen; aber gerade eine Unsicherheit in dieser Beziehung ist das größere Übel, sowohl für den Sortimenter, wie für den Verleger. Im Interesse geregelter Beziehungen und geordneten Verkehrs wird es daher liegen, wenn der Verlegeroerein im Namen seiner Mitglieder eine Erklärung abgibt, daß diese es aus nahe liegenden Gründen ablehnen müssen, von dem Z 33, Absatz s der Verkehrsordnung abweichende Vereinbarungen mit den einzelnen Sortimentsfirmen zu treffen. Stuttgart, den 13. Juli 1906. Otto Schramm. Bemerkung der Redaktion. — Wenn Anzeigen des hier besprochenen Inhalts von Börsenvereinsmitgliedern oder von solchen Nichtmitgliedern, die die Verkehrsordnung des Börsen vereins für ihren buchhändlerischen Verkehr anerkannt haben, »in der letzten Zeit verschiedentlich- (wie Herr K. Ad. Emil Müller sagt) im Börsenblatt gestanden haben sollten — wir finden keine solche — so könnte das nur von uns übersehen worden sein. Solche Anzeigen, die sich mit Verpflichtungen aus der Verkehrs ordnung in Widerspruch setzen, kommen uns zwar bisweilen zu; ihre Aufnahme aber wird abgelehnt. Eine einschlägige Anzeige findet sich in Nr. 139 vom 19. Juni 1906, letzte Seite (6088). Der Inserent ist aber weder Mitglied des Börsenvereins, noch hat er sich auf die Verkehrsordnung verpflichtet. Red. Verzögertes Lieferungswerk. (Vergl. Nr. 160 d. Bl.) Die Ansicht der Redaktion, daß dem Sortimenter Z 10 der buchhändlerischen Verkehrsordnung, Absatz s. zur Seite stehen könne, ist nach meinen Erfahrungen mit Vorsicht aufzunehmen. Der Absatz lautet: -Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fortsetzung er haltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer unmöglich ge worden, so ist der Verleger zur Zurücknahme dieses Teiles ver pflichtet, vorausgesetzt, daß ihm von der eingetretenen Un möglichkeit innerhalb dreier Monate nach Eingang des zurück zusendenden Teiles Mitteilung gemacht, und daß die Zustellung dieses Teiles innerhalb dieser Frist an ihn oder seinen Kom missionär erfolgt ist.» — In einem Rechtsstreite, den ich vor Jahren mit einem märkischen Verleger hatte, bezog ich mich ans diesen Absatz, nach dem ich von der Abnahme eines Lieferungswerkes befreit zu werden annahm. Die Klägerin schlug zur Erklärung dieses Ab satzes die eidliche Vernehmung eines Leipziger Verlegers vor, ich die eines Berliner, und beide sagten aus, daß unter dem Be griffe der Unmöglichkeit des Absatzes an den bisherigen Abnehmer nur folgende drei Fälle zu verstehen seien: Der Kunde ist gestorben, in entfernte Gegenden verzogen, zahlungsunfähig geworden. Der eine Herr Gutachter erklärte, bei der Redaktion des Para graphen mitgewirkt zu haben. Ich wurde in zweiter Instanz ver urteilt (in der ersten hatte ich obgesiegt). In dem vorliegenden Falle kann der Sortimenter sich nur auf Z 326 des B. G.-B. stützen. Auf die Verkehrsordnung nur dann, wenn er seinem Kunden gegenüber im Rechtsstreit unter legen ist. Denn wenn der Kunde ein Urteil erreicht hat, nach dem er vom Vertrag zurücktreten kann, also wettere Lieferungen nicht abzunehmen braucht, — wobei die Gründe, die zu diesem Urteil führten, zweifellos im Verschulden des Verlegers lagen, — wird die Unmöglichkeit des Absatzes seitens des Sortimenters an den bisherigen Abnehmer wohl gerichtlich anerkannt werden. Die Sache hat aber den Haken, daß ein Sortimenter, zumal in einer kleinern Stadt, sich auf Prozesse mit Kunden nicht ein lassen kann, ohne seinen Ruf und sein Geschäft zu schädigen. Daher kommt wohl auch die Anfrage des Kollegen, ob der Kunde vom Verleger gerichtlich zur Abnahme gezwungen werden kann. Eine Klage des Verlegers gegen den Bezieher halte auch ich für undurchführbar. Der Verleger kann bei Verweigerung der Ab nahme nur gegen den Sortimenter, dieser gegen den Kunden klagen. Waldenburg/Schl., den 14. Juli 1906. G. W. Knorrn. Warnung. Am 28. Juni wurde hier auf Veranlassung einiger geschädigten Mitglieder unsers Vereins ein Or. Wilhelm Othmer verhaftet, der in mehreren Fällen unter dem Vorgeben, sich an der Frei burger Universität als Prioatdozent habilitieren zu wollen, juristische Werke auf Kredit erschwindelt hatte, diese dann aber so schnell wie möglich in hiesigen Antiquariaten, zum Teil unter anderm Namen, weiterverkaufte. Nach Ausnahme des Tat bestands (O. war in allen Fällen geständig) hat die Staats anwaltschaft noch am gleichen Tage den Verhafteten, der sich übrigens durch keinerlei Legitimationspapiere ausweisen konnte, wieder auf freien Fuß gesetzt, welche Gelegen heit er benutzte, um sofort das Weite zu suchen. Cs liegt nahe, daß er in andern Städten sein Treiben fortsetzt, und wir warnen deshalb unsre Herren Kollegen, sowohl in Deutschland wie in der Schweiz, vor diesem sehr gewandt auftretenden Menschen. Er ist mittlerer Größe, dunkelblond, Schnurrbart, trägt Zwicker, norddeutscher Dialekt, spricht vermutlich auch gut französisch. Soviel uns bekannt geworden, ist bereits Steckbrief erlassen. Wir bitten unsre Herren Kollegen, den O. vor- kommendenfalls sofort festnehmen zu lassen, unter Umständen uns mit zweckdienlichen Mitteilungen an die Hand zu gehen. — Aus Gründen, die sich der Erörterung an dieser Stelle entziehen, konnten wir die Warnung leider nicht früher im Börsenblatt ver öffentlichen. Freiburg i/Br., 14. Juli 1906. Der Vorstand des Vereins Freiburger Buchhändler. Nachtrag der Redaktion. — Im Nachtrag geben wir aus dem Deutschen Fahndungsblatt die uns vorliegenden Steckbriefe gegen Othmer bekannt: (Red.) Deutsches Fahndungsblatt Stück 2216 vom 9. Juli 1906: Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe. 25. (Othmer.*) Gegen den Or. jur. Hans Otto Wilhelm Theodor Othmer, geb. 20. Januar 1879 zu Hannover, ist die Untersuchungshaft wegen Betrugs verhängt. Fahndung, Fest nahme und Drahtnachricht. — No. 29121. Freiburg (Breisgau), 5. Juli 1906. (gez.) Der Amtsanwalt 1. *) Siehe Stück 2182 i4). Deutsches Fahndungsblatt Stück 2182 vom 29. Mai 1906: Oberlandesgerichtsbezirk Kiel. 4. (Othmer.) Gegen den Rechtskonsulenten Wilhelm Theodor Othmer, geb. 20. Januar 1879 zu Linden (Hannover), ist die Untersuchungshaft wegen Betrugs und Unterschlagung verhängt. Verhaftung, Ablieferung in das nächste Gerichtsgefängnis und Mitteilung. 5. I. 207/06. Kiel, 23. Mai 1906. (gez.) Der Erste Staatsanwalt.
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