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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1908
- Sprache
- Deutsch
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6080 Börsenblatt f. d. Dlschn. «nchhanbel. Nichtamtlicher Leit. 125, 1. Juni 1908 Lustweg zu den Grund aller Wissenschaften«. Sie legt die einzelnen Buchstaben zunächst durch Bilder nahe, wie z. B. das w (Weh) durch die schmerzhafte Bestrafung an der Kehr seite eines Knaben. Im anschließenden Neuen Buchstabir- buch zeigt man in farbigen Abbildungen den Gegenstand, z. B. den Pantoffel mit deutscher, lateinischer und französischer Benennung, deutsch auch in Schreibschrift. Wegen der teuren Herstellung der Stiche und des Handkolorits dürfte dieser »Lustweg« wohl nicht allzu große Verbreitung erlangt haben. Das uns vorliegende Exemplar aus der Bibliothek des Deutschen Schulmuseums zu Berlin ist in Pappband gebunden, der auf grünem Papierbezug sauber ausgeschnittene und aufgeklebte gedruckte farbige Abbildungen von figürlichen und botanischen Motiven trägt. Das Buch hat in dieser Ausstattung jeden falls nicht zum Schulgebrauch gedient. Von demselben Nürnberger Verlage wurde mit ganz ähnlich kolorierten Kupfern eine billige Ausgabe ohne Jahreszahl unter dem Titel »Das große Nürnbergsche ABC für Kinder in säubern Kupfern sinnlich dargestellt« veran staltet. Der erste Teil gibt die Erläuterungen der Kupfer in anderen Versen, die W-Jllustration ist hier textiert mit der Behauptung, das Kind schreie We, We! (Sollte es nicht vielleicht »Au« schreien?) Viel weniger Aufwand in der Ausstattung finden wir im »Bilder-A, B, C, mit einigen Lesübungen, Gedenksprüchen und Gebeten für Kinder« angewendet, das 1788 bey Christian Lorenz Struck in Stralsund erschien. Die Fibelverse wett eifern in Naivität mit den Bildern, so heißt es bei E: »Von einer Ente kömt das Ey : Rath, was von beyden älter sey.« Auch hier finden wir im Anhang Schreibschrift in ge gossenen Typen angewendet. Erst anfangs des neunzehnten Jahrhunderts bricht sich unter dem Einflüsse des Oberpredigers und Großherzoglich Hessischen (Schul-)Jnspektors Schlez in Schliz bei Fulda die Lautiermethode breitere Bahn, die schon in dem vorerwähnten »Catholischen Nahmenbüchl« von 1734 angewendet ist. Schlez gab eine Fibel unter dem Titel »Bilder Fibel zur Beförderung der Laut Methode. Ein Versuch die Absicht des ABC-Bilderwesens durch eine neue Anwendung desselben besser zu erreichen, nebst einem Lesebuch. Gießen und Darm stadt bey Georg Friedrich Heyer 1810« heraus. In einer längeren Vorrede erklärt Schlez seinen »Versuch in Bildern, welche durch Jdeen-Verbindung des Beschauers, blos an den reinen Laut der Buchstaben erinnern«. Dies Buch erschien im Gegensatz zu den meisten früheren (in Sedez) in Oktav format und enthält eine Buchstabieranleitung Seite 1—45, Leseübungen in deutscher und lateinischer Schrift S. 46—105 und ein Zähl- und Ziffernbuch, Seite 109—132. Die Kupfer sind von Hand koloriert, zu je 2 auf 8 Platten ge stochen. Die typographische Ausstattung ist gut, die Lese übungen sind bedauerlicherweise aus etwas zu kleiner Schrift gesetzt. Im zwanzigsten Jahrhundert sind Anläufe vorhanden, die uns die Zuversicht geben, daß das Ideal der deutschen Fibel nicht allein hinsichtlich der Methode, sondern auch bezüglich der typographischen und illustrativen Ausstattung in absehbarer Zeit verwirklicht werden wird. Die heutige graphische Kunst bietet dazu mancherlei Mittel, deren man bedarf: schöne, unverschnörkelte, leicht lesbare Schriften in Fraktur und Antiqua, eine hochentwickelte Holzschneidekunst und Ätztechnik für Abbildungen in Schwarz-Weiß und eine vereinfachte Drucktechnik für bunte Anschauungsbilder. Letztere stellt vorläufig für billige Bücherpreise nur noch die Vorbe dingung großer Auflagen; diese wird aber erfüllt werden können, sobald an die Stelle der zahllosen verschiedenen Fibeln erst einige wenige mustergültige treten werden. Für kleine Auflagen farbig illustrierter Schulbücher geben uns die ver gangenen Jahrhunderte den aus diesen Zeilen ersichtlichen Hinweis auf das Handkolorit, worin heute in einzelnen Anstalten viel Tüchtiges geleistet wird. In letzter Zeit be zeichnet die vereinfachte photographische Aufnahme natur farbiger Bilder einen neuen erfreulichen Fortschritt. Eine Fibel, nur farbige Illustrationen nach Naturaufnahmen enthaltend, gehört heute nicht mehr zu den Unmöglichkeiten. Sie würde unsere Lehrer erfreuen, unsere Kinder entzücken. Kleine Mitteilungen. Di« Genoffenschafi deutscher Xonsetzer und die Gast« Wirte. Entscheidung des Reichsgerichts. (Nachdruck ver boten.) — Zum dritten Male innerhalb eines Monats hatte sich das Reichsgericht mit der Frage zu beschäftigen, wer als Ver anstalter einer musikalischen Aufführung anzusehen ist. In einem Eisenacher (Börsenblatt Nr. 108) und einem Münchener Falle (Börsenblatt Nr. 116) hat es bereits entschieden, daß nicht der Kapellmeister, der in einem öffentlichen Lokal ver tragsgemäß Musikstücke spielen läßt, sondern der Wirt des Lokals der eigentliche Veranstalter ist, der verpflichtet ist, den Komponisten für das Recht der Aufführung Tantiemen zu zahlen. Der am 29. Mai d. I. zur Entscheidung gekommene Fall betraf die Gastwirte S. (Hofjäger-Etabliffement) und Z. (Landes-Ausstellungs- park) in Berlin, die beide am 23. Dezember v. I. vom Land gericht I in Berlin von der Anklage des Vergehens gegen das Urheberrecht freigesprochen worden sind. Beide haben von August dis Oktober v. I. in ihren Lokalen Militärkapellen spielen laßen. Diese haben u. a. auch eine Reihe von solchen Stücken gespielt, deren Komponisten ihre Rechte durch die Genossenschaft deutscher Tonsetzer wahrnehmen lassen. Diese Genossenschaft hat die Angeklagten wiederholt warnen lassen, Stücke ohne Erlaubnis spielen zu lassen, die nicht tantiemefrei sind. Die Angeklagten behaupteten, sie hätten mit den Kapellmeistern Verträge abge schlossen, wonach diese die Veranstaltung der Konzerte und die Aufstellung der Programme übernommen haben. Sie selbst hätten nur die Programme drucken und verteilen lassen, auf die Auf stellung der Programme aber keinen Einfluß gehabt. Nichts destoweniger hätten sie die Kapellmeister wiederholt aufgefordert, nur solche Stücke spielen zu lassen, die tantiemefrei seien. Das Gericht hat diese Angaben als nicht widerlegt erachtet und ange nommen, daß die Angeklagten nicht die Veranstalter der Auf führungen waren, denn der Veranstalter müsse selbst die Wahl der Stücke treffen. Darauf, in wessen Interesse die Aufführung geschehe, komme es nicht an. Für die Täterschaft der Angeklagten sei es keineswegs ausschlaggebend, daß sie für ihre eigene Rech nung die Konzerte veranstalten ließen. — Gegen das freisprechende Urteil hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als die Genossenschaft deutscher Tonsetzer, die als Nebenklägerin zugelassen war, Revision eingelegt. — Der Reichsanwalt erklärte beide Rechtsmittel in der Hauptsache für begründet und beantragte die Aufhebung des Urteils. Er verwies auf die Entscheidung des 4. Strafsenates vom 8. Mai d. I, in der ausgesprochen ist, daß als Veranstalter einer musikalischen Ausführung anzusehen ist, wer die Aufführung bestimmt und angeordnet hat, dessen Tätigkeit und Wille auf die Veranstaltung der Aufführung gerichtet war und durch dessen Tätigkeit eine solche Aufführung ins Werk gesetzt worden ist. Bestimmt werde die Ausführung von demjenigen, der die Werke auswählt, dessen Wille also maßgebend ist. Hierzu sei indessen nicht erforderlich, daß der Betreffende jedes einzelne Werk, insbe sondere bei Konzerten jedes einzelne Stück auswählt, vielmehr könnten auch schon entsprechende Anordnungen allgemeiner Art genügen. Wann sie vorliegen und ob im Einzelfall der Konzert unternehmer oder der Musikdirigent diese Anordnungen trifft, das müsse jedesmal nach der besonderen Lage der Umstände entschieden werden. Festgestellt sei nun im vorliegenden Falle, daß die Aufstellung der Programme lediglich Sache der Kapell meister war. Geprüft müsse aber werden, ob diese Feststellung nicht von Rechtsirrtum beeinflußt war. Die Angeklagten seien, wie weiter festgestellt sei, gewarnt worden. Sie hätten also ge wußt und geduldet, daß in ihren Lokalen Stücke gespielt wurden, deren Aufführung ohne Erlaubnis nicht gestattet war. Min destens hätte hier geprüft werden müssen, ob die Angeklagten
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