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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1908
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- Deutsch
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3804 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 77, 2. April 1908. R Poppelauer in Berlin. 3825 *äok>spü, Du» äväsvtuvr um LotlSläslvs^s. 3 Asb. 4 H. L. Schlapp in Darmstadt. 3810 Heyd, Die Praxis des städtischen Tiefbaues. I. Elemente des Kanalbaues. Lfg. 2. 3 ^ 20 VerlagSbuchh. Richard Earl Schmidt L «o. in Berlin. 3818/19 *LuIäumus, Illustr. Ouväbuob äsr b'öäsrvisbrucbt. 4. ^uti. 6sb. Sä. 1: 16 Sä 2: 14 *IsenäubI, Automobil unä Automobilsport. 2 Läo. 6sb. 25 >tk. tS. Schöufeld's Berlagsbuchh. in Berlin. 3816 "Lagelburä, Osr lanenäslrors.tsur. 6sb. 10 Vt. Tchulthctz L Eo in Zürich. 3816 *Xommsntur rum 2ivilA8sstLbuob. Sunä IV. tViolunä, Du» Luobonreobt. SkZ. 1. 3 Schuster ä- Gusteb, G m. t». H. in Berlin. 3812 Tbs ülusk. ?ro äubr 16 — Sekt 1. 1 40 Josef Singer in Straßbur«. 3822 *Ostter, Osrtruä Suumxurtsn. 2. u. 3. luussnä. 4 ^sb. 5 Julius Springer in Berlin. 3810 Ne^or, SsrsobvunA olslrtr. Lnluesn. 7 ^; ^sb. 8 Verbotene Druckschriften. Durch Urteil der 1. Strafkammer des hiesigen Landgerichts vom 21. Februar 1908 ist auf die Unbrauchbarmachung aller Exemplare der Druckschrift mit folgendem Titel: Or. Lurimisrr Subovslri tVulks, v obronis tluroäolvosei Solsüisj poä börlsm pruskism S. V7. tVursrs, vu k^ulrluä (lsbstbasru i tVoltku. llrulcov — 0. 6sbetbnsr i spolku 1905 erkannt. Die amtsgerichtliche Beschlagnahme war unter dem 15. No vember 1907 in Sliick 2637 fdes Fahndungsblattsf unter Ziffer 46 Nr. 1 bekannt gemacht worden. sBgl. Börsenblatt Nr. 274 vom 25. November 1907. Red.) Die damals gleichzeitig unter Nr. 2 veröffentlichte Beschlag nahme der Druckschrift Sosovoio^ ^Börsenblatt ebenda. Red.s ist ausgehoben worden. Beuthen (O.-S.), 6. März 1903. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2715 vom 31. März 1908.) Nichtamtlicher Teil. Die Benutzung amtlicher Schriften. Wie das Gesetz vom 11. Juni 1870, so gestattet auch das geltende Urheberrechtsgesetz den Abdruck von zum amt lichen Gebrauche hergestellten amtlichen Schriften (Z 16). Über Bedeutung und Tragweite des in dieser Vorschrift verwerteten Begriffs besteht in der Literatur keine Überein stimmung. Daß gelegentlich des Erlasses des Gesetzes von 1901 eine Erweiterung des Umfangs nicht hat gewährt werden sollen, in dem nach dem älteren Gesetze amtliche Schriften benutzt werden durften, kann ausweislich der Verhandlungen des Reichstags nicht bestritten werden. Bei der Beratung der Vorschrift wurde insbesondere hervorgehoben, daß die jenigen Schriften, die zwar von einer Behörde herausgegeben sind, die sich aber, wie beispielsweise wissenschaftliche Werke, nicht lediglich an die Adresse einer Behörde, sondern auch an das Publikum wenden, nach wie vor den Schutz gegen un zulässige Vervielfältigungen genießen sollen, wenn und insoweit sie überhaupt als schutzfähige Objekte des Urheber rechtsschutzes im Sinne des tz 1 anzusehen sind. Es ist nun die Frage entstanden, ob die weitestgehende Benutzung eines amtlichen Werkes in diesem Sinne — man konnte in dem gegebenen Falle direkt von einem Abschreiben sprechen — statthaft sei, ohne daß die Quelle angegeben wird, oder ob der betreffende Schriftsteller verpflichtet sei, die Quelle anzugeben, um den Anschein zu vermeiden, als veröffentliche er das Ergebnis eigner Geistesarbeit, während es sich doch nur um fremde Arbeit handelt. Nach dem Urheberrechtsgesetz kann eine Rechtspflicht der Quellenangabe insoweit nicht behauptet werden. Wenn nach §16 der Abdruck von amtlichen zu amtlichem Gebrauche hergestellten Schriften gestattet ist, so ist natürlich auch der teilweise Abdruck zulässig, und man ist nicht befugt, auf Grund dieser Bestimmung eine Verpflichtung zur Quellen angabe zu konstruieren, dies um so weniger, als das Gesetz, wenn es die Quellenangabe in die Form einer Rechtspflicht gekleidet hat, deren Nichtbeachtung zivil- und strafrechtliche Nachteile zur Folge hat, eine ausdrückliche Bestimmung auf nahm, durch welche dies klargestellt wird. Könnte aber nach dem ganzen System des Gesetzes ein Zweifel in dieser Hinsicht obwalten, so müßte er durch Z 2b beseitigt werden. Hier wird gesagt, daß derjenige, welcher ein fremdes Werk nach Maßgabe der KZ 19—23 benutzt, die Quelle deutlich anzugeben hat. § 16 ist hier nicht erwähnt und konnte auch nicht erwähnt werden, weil es sich im § 25 nur um die Benutzung solcher Werke handelt, an denen ein Urheberrecht besteht, an den zum amtlichen Gebrauche hergestellten amt lichen Schriftstücken aber ein Urheberrecht nicht besteht, richtiger gesagt, der allgemeinen Interessen wegen nicht anerkannt wird. Darüber besteht kein Zweifel: ein Werk, das nach Maßgabe des Gesetzes nicht als Schriftwerk geschützt ist, kann ohne Quellenangabe benutzt werden. Unter dem urheberrechtlichen Gesichtspunkt läßt sich also ein Verfahren, durch das der Anschein erweckt wird, daß das, was andere gedacht und gesagt haben, von dem betreffenden Verfasser gedacht und gesagt worden sei, nicht bekämpfen, so wenig erfreulich dies auch sein mag. Ander seits bedarf es kaum der besonderen Erwähnung, daß die Quellenangabe eine Anstandspflicht, eine Pflicht des lite rarischen Anstands ist, der man namentlich dann genügen sollte, wenn es sich nicht um unbedeutende, belanglose Ent lehnungen handelt, sondern um Aufnahme von seitenlangen Erörterungen, denen eine erhebliche Wichtigkeit zukommt. Es muß in der entschiedensten Weise bestritten werden, daß sich ein entgegenstehender Gebrauch im literarischen Leben gebildet habe. Von einem Gebrauch könnte hierbei überhaupt nicht gesprochen werden, sondern nur von einem Mißbrauch, und ein solcher würde niemals die Anerkennung der Gerichte beziehungsweise der Fachkreise finden. Es ist hierbei ganz gleichgültig, ob es sich um die Aufnahme seiten langer Erörterungen aus den Motiven eines Gesetzentwurfs oder des Jahresberichts einer Handelskammer oder einer Denkschrift für den Reichstag handelt. Wer beispielsweise ein Buch über das Kartellwesen schreiben und diesem einen großen Teil der von dem Reichsamt des Innern aus gearbeiteten Denkschrift über das Kartellwesen einverleiben würde, ohne auch nur mit einem Worte darauf hinzuweisen, daß er nur amtliche Ausarbeitungen wiedergebe, würde doch wahrlich mit einer etwaigen Berufung auf einen dies gut heißenden literarischen Gebrauch von niemand gehört werden. Rechtlich läßt sich aber regelmäßig gegen dieses Ver-
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