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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1907
- Sprache
- Deutsch
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303, 31. Dezember 1S07. Amtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 14057 Alfred Kröver Verlag in Leipzig. 14077 *Kohut, David Friedrich Strauß als Denker und Erzieher. 3 ^4; geb. 4 "Strauß, Boltaire. Bolksausg. Kart. 1 Otto Maier G. m. b. H. in Leipzig. 14069 Hotz, Winterkuren. 50 H. E. s. Mittler L Sohn in Berlin. 14081 "kllAlvrrvv, Ois xVs.bebs. 3 75 Zsb. 5 Otto Nemnich in Leipzig. 14088 kövt^enlcalenäsr 1908, ürsZ. von Lorninsr. 3 I. Neumann in Neudamm. 14082 *,8a5uss unä VVukke" 1908. II. (junrtal, brsx. von äsr Vsrsueüs- station H6uwannsvü,läs-klsuäs.min. 3 Emil Roth Verlag in Gießen. 14088 8ainin>uvA Nationalökonoinisolisr ^uksütrg unä Vorträ^s in Lvansilosor lieibsvkol^s tlerausxoAsbon von Lisrinor. I. Lä. 10. Holt: Ols lloutsolis 6s1ävsrkas3uvA, 60 I. D. Taner'äoderS Verlag in Frankfurt a. M. 14086 87 "Lexual-kroblsins. s^Iutterkedut^ II) IV. labrS. Linrsl- bstt 60 -H; per Os.Idss.5r 3 M. L H. Schaper in Hannover. 14080 "Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 1908. I. Qu. Jahrgang 16 "Deutsche Landwirtsch. Tierzucht 1908. I. Qu. Jahrgang 8 "Süddeutsche Landw. Tierzucht 1908. I. Qu. Jahrgang 8 "Zeitschrift für Gestütkunde 1908. Jahrgang 8 "Zeitschrift für Pferdekunde 1908. Jahrgang 3 "Zeitschrift für Ziegenzucht 1908. Jahrgang 1 ^ 60 H. "Monatsschrift der R.8. 6. 1908. Jahrgang 5 "Rundschau f. Fleischbeschau 1908. I. Qu. Jahrgang 5 Paul Singer in Stuttgart. 14076 »Die neue Zeit. Heft 14. 25 H; 1. Quartal 1908 3 ^ 25 H. Verlag der Sozialistischen Monatshefte G. m. b. H. in Bertin. 14081 *8o?.isllstisc5s Nonatsüolts. 1. Quartal 1908. 3 sinrslns Oelts 50 ^ Verlagsanstalt Alexander Koch in Darmstadt. 14078/79 "Ivnsu-Oelroratiou. Isvusr-Oskt. läbrlioü 12 Oskts 20 Verlagsanstalt Buntdruck, G. m. b. H. in Berlin. 14083 "Ois Orsu unä ibrs 2eit. 1908. Oskt 1. 50 pro Quartal 1 50 -Z. Berbotene Druckschriften. Durch Beschluß des hiesigen Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 29. November 1907 ist die Beschlagnahme der Nr. 48 der Zeitung »Der Revolutionär« angeordnet worden. Berlin, 19. Dezember 1907. (gez.) Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht I. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2666 vom 28. Dezember 1907.) Nichtamtlicher Teil Schuh des Textes gegenüber der Komposition. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. (Vgl. Nr. 5, 13, 275, 297 d. Bl.) Die in Nr. 297 d. Bl. vom 21. Dezember mitgeteilte Ent scheidung des Reichsgerichts über die Frage, ob der Text der »Afrikanerin« trotz Freiwerdens der Musik noch geschützt ist, wird alle diejenigen mit aufrichtiger Genugtuung erfüllen, die mit dem Verfasser in der Carmenfrage die Ansicht vertreten haben, daß der Halsvpsche Text ungeachtet des Fortfalls des Schutzes der Bizetschen Musik noch geschützt sei. Die Begründung der Entscheidung des Reichsgerichts ist insbesondere insoweit sehr interessant und wertvoll, als sie die Bedeutung des Z 28 Absatz 2 des ürheberrechts- gesetzes auf das richtige Maß zurückführt und das Verhältnis zwischen dieser Vorschrift und der grundlegenden des Z 5 klar stellt. Die Versuche, die in verschiedenen zu der Carmen frage erstatteten Gutachten gemacht wurden, auf Grund des 8 28 das Urheberrecht des Textdichters zu Gunsten des Komponisten geradezu auszuschalten, werden nach dem Erkenntnis des Reichsgerichts nicht mehr wiederholt werden können. Ob man der von dem Reichsgericht in bezug auf Z 28 angenommenen Konstruktion einer gesetzlichen Ver tretung des Textdichters durch den Komponisten — Drillen gegenüber und nur ihnen gegenüber — beipflichtet, ist für die Schutzfrage vollkommen gleichgültig. Von Bedeutung, aber auch von grundsätzlicher Bedeutung, ist die Anerkennung zweier selbständigen Urheberrechte, die in ihrer Selbständig keit durch den Inhalt des Z 28 nicht im geringsten berührt werden. Die Entscheidung des Reichsgerichts steht im Einklang nicht nur mit der Auffassung, die in der deutschen Wissen schaft in ganz überwiegendem Maße vertreten worden ist, sondern auch mit den Anschauungen, die in der Urheber- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. rechtswissenschaft des Auslands anerkannt sind. Die Annahme einer Kollaboration bei Opern im Sinne der französischen Doktrin und Praxis hat das Reichsgericht zwar nicht ausdrück lich abgelehnt; es hat sich aber auch nicht im Sinne einer auch nur mittelbaren Anerkennung dieses Begriffs ausgesprochen. Es hatte hierzu um so weniger Anlaß, als Theorie und Praxis in Deutschland insoweit andrer Meinung sind als in Frankreich und wohl auch fernerhin bleiben werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung des Reichsgerichts ist eine große; nicht minder groß aber ist die praktische Tragweite, und es ist zu hoffen, daß das Er kenntnis des Reichsgerichts auch dazu führen wird, daß in jedem Falle, in dem man es mit ähnlichen Verhältnissen zu tun hat wie bei der »Afrikanerin«, bei »Carmen« und bei zahlreichen anderen Opern, von dem Verbotsrecht g.genüber unberechtigter Benutzung des noch nicht gemein frei gewordenen Textes unbedingt und ausnahmslos Gebrauch gemacht werden wird Auf dem Boden des bestehenden Rechts mit der Assimilierung zwischen Nachdruck und Über setzung und in Verbindung mit der neuen Regelung des Schutzverhältnisses zwischen Deutschland einerseits, Frank reich, Belgien und Italien anderseits wird die Emscheidung erst ganz zur Wirksamkeit kommen. Die Zahl der Opern, deren Musik nicht mehr dem Schutze untersteht, während das Libretto hiernach noch geschützt ist, ist schon jetzt nicht un bedeutend; sie wird im Laufe der nächsten Jahre noch bedeuten der werden, und es befinden sich Werke genug darunter, die heute noch zu den zugkräftigsten Stücken des Repertoirs ge hören. Es ist aber gerade bei diesen Opern nicht leicht, den geschützten Text durch einen andern, aä boe gedichteten Text zu ersetzen, der nicht in das mit jenem verbundene Urheberrecht eingreift. Es muß hierbei beachtet werden, daß zwar, wie nach früherem Recht, so auch jetzt die Be nutzung der Grundgedanken und der Motive eines Librettos 1831
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