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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1907
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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14030 Börsenblatt f, d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 302, 30. Dezember 1S07. seitige Abhängen des Verlegers vom Komponisten und um gekehrt des Verfassers von seinem Verleger ergibt. Der eine darf ohne des andern Einwilligung weder Auszüge noch Übertragungen in eine andre Tonart oder Stimmlage vornehmen, geschweige denn gar solche Auszüge rc. mit Fingersatz, Vortragsbezeichnungen usw. versehen. Wiederum eine Ausnahme machen die mechanischen Musikinstru mente im Sinne des Z 22 Satz 1 des Ürheberrechtsgesetzes, wozu nach der Erklärung des Staatssekretärs Nieberding im Reichstage (S. 2022) auch die Phonographen gehören sollen. Sie sind in der Wiedergabe erschienener Musikwerke unbeschränkt, und da diese Wiedergabe ohne entsprechende Anpassung des Musikstücks an das Instrument unmöglich ist, auch in der Adaption und im Arrangement. Außerdem hat der Verfasser die gemeinfreien Befugnisse ») des Zitats und der Aufnahme eigener kleinerer Schriften, Vorträge, Musikwerke in selbständige wissenschaftliche oder literarische Arbeiten oder in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- (mit Aus nahme der Musikschulen) oder Unterrichtsgebrauch, resp. zu eigentümlichen literarischen Zwecken nach Maßgabe der HZ 19, 21 des Urheberrechtsgesetzes, Z 19 des Kunstschutzgesetzes. Die Frage, was eine selbständige wissenschaftliche rc. Arbeit ist, hat das Reichsgericht am 2. November 1904 (siehe Droit ä'autsnr 1905, S. 98) beschäftigt. Es führt aus, der Begriff der selbständigen Arbeit verlange, daß der Verfasser ein eigenes Werk habe schaffen wollen und auch geschaffen habe, weil es das Produkt einer individuellen geistigen Tätigkeit darstelle. Der Verfasser dürfe Teile fremder (oder eigener) Arbeiten nur in dem Maße wiedergeben, als sie dazu dienten, seine eigne (neue) Arbeit ins rechte Licht zu setzen. Zweck und Ziel der Arbeit dürsten nicht auf Wieder gabe, Vervielfältigung und Verbreitung der fremden (oder älteren eignen) Geistesprodukte gehen, sondern auf die Wiedergabe eigner (neuer) Gedanken, selbst wenn sie sich auf fremde (oder frühere eigne) Gedanken arbeit aufbauten und eine Erörterung oder Kritik dieser in sich schlössen (vgl. dazu schwedisches Gesetz Art. 11 Abs. 1 vom 29. April >904 und die fran zösische Praxis 6. äs Konsn 6. Juni 1849, 0. äs ?g.ris 26. April 1851 bei Huard u. Mack S. 164). Man wird dem beipflichten müssen; b) das Recht der Komposition kleinerer Teile von eigenen Dichtungen oder Gedichten nebst deren Wiedergabe in Verbindung mit dem Text des Musikwerks, soweit nicht etwa diese Dichtungen ihrer Gattung nach zur Komposition bestimmt waren. (ß 20 des Urheberrechts- gesetzes.) Lyrische Gedichte gelten dabei — nach all gemeiner Auffassung — bemerkenswerter Weise nicht als zur Komposition bestimmt; e) endlich das Recht, über Beiträge zu periodischen Sammelwerken (Zeitschrift- und Zeitungsartikel) als bald (resp. bei Zeitschriftenartikeln mit Übertragung des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts ein Jahr) nach dem Erscheinen weiter zu verfügen (Z42 des Ver lagsgesetzes) und alle Arten eigener Werke in einer Gesamtausgabe zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das Werk erschien, 20 Jahre verstrichen sind <Z 2 III des Verlagsgesetzes). Diese Rechtsvorschrift hat keinen zwingenden Charakter und mithin keine rückwirkende Kraft, läßt also Verträge, die vor dem 1. Januar l902 abgeschlossen sind, unberührt (Reichsgericht in Sachen Heimburg/Gebhardt, 20. Mai 1903, Droit ä's,ntsnr 1904, S. 21). Verboten ist dem Verfasser dagegen: а) die Aufnahme eines eignen Einzelwerks in ein eignes oder fremdes Sammelwerk oder in eine Gesamtausgabe eigner Schriften usw. (hier wenigstens innerhalb 20 Jahren), endlich die Veranstaltung eines Separat drucks, /Z) die freie Verfügung über eigne Beiträge zu unperio dischen Sammelwerken (Beispiel: Nachschlagebücher, Handwörterbücher, Lexika usw. aller Art), es sei denn, daß es sich um unvergütete Beiträge handelt (etwa zu Festgaben für einen berühmten Gelehrten) und alsdann seit Ablauf des Kalenderjahres des Erscheinens ein weiteres Jahr verstrichen ist (§ 3 des Verlagsgesetzes), /) die Rückübersetzung in die Sprache des Original werkes (siehe oben II, 2), б) die Umgestaltung von Poesie in Prosa (abgesehen von der sogenannten Entdramatisierung eines Bühnen werkes (siehe oben III, 2). Unerlaubte Vervielfältigungen eigener Werke des Verfassers durch diesen selbst sind ebenso strafbar (K 38) und zu Schadenersatz verpflichtend (§ 36 des Ürheberrechtsgesetzes) wie die von Dritten be gangenen Verlagsrechtsverletzungen. Die französische Praxis verneint die Strafbarkeit und kennt nur Schadensersatzansprüche (0. äs ?->.ri8, 29. Januar 1835 bei Huard u. Mack Seite 172 Nr. 498.) Ist die Bearbeitung eines Werks durch einen Verfasser auf Grund eines Werkvertrags (Z 47 des Verlagsgesetzes) erfolgt, so hat natürlich der Ver fasser die oben angeführten Bearbeitungsbefugnisse nicht; diese liegen vielmehr beim Verleger (a. A. Voigtländer Z 47 Nr. 5). IV. Neben und entgegen den urheberrechtlichen Befugnissen des Urhebers resp. seines Rechtsnachfolgers, des Verlegers, hat jeder Dritte (aber auch der Verfasser trotz des Vorhanden seins eines Verlagsvertrags) gemäß § 131 des Urheberrechts gesetzes, tz 16 des Kunstschutzgesetzes das Recht der freien Benutzung, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Eine eigentümliche Schöpfung wird zweifellos zunächst dann hervorgebracht, wenn der Nachschöpfer von einem Kunstgebiet auf das andre übergeht, also ein Gemälde als Musikstück (Tongemälde) wiedergibt oder umgekehrt (Beispiel: das Bild die Kreuzersonate), Köhler, Urheberrecht Seite 213. Jndeß ist hier, wie gegenüber Köhler bemerkt sein mag, wohl zu beachten, daß sich als selbständige Kunstgebiete nur die Literatur, die Musik und die bildenden Künste ein schließlich der Photographie und des Kunstgewerbes gegen überstehen. Jede der drei Gruppen ist in sich eine Einheit. Namentlich liegt auch dann eine Nachbildung, keine Neu schöpfung vor, wenn ein Werk der zeichnenden oder malenden Kunst durch plastische Kunst oder Photographie nachgeahmt wird und umgekehrt. Der alte § 6 Ziffer 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 ist bei Beratung des Z 16 des Kunst schutzgesetzes fallen gelassen. Bleibt nun der Nachschöpfer auf dem gleichen Kunst gebiet, so werden die Regeln der Vergleichung entscheidend. Von ihnen ausgehend, führt über den Unterschied zwischen Bearbeitung (und also unzulässiger Vervielfältigung) sowie freier Benutzung im Sinne des tz 13 des Uiheberrechts- gesetzes die literarische Sachoerständigenkammer bei Daude Seite 123 aus: eine freie Benutzung liege vor, wenn unter Benutzung und Verwertung des Inhalts eines fremden
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