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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1907
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- Deutsch
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302, 30. Dezember 1907. Nichtamtlicher Teil. »SrlkNblLU f. d. Dtschn. vilchhandkl. 14029 Nichtamtlicher Teil. Bearbeitung und »freie Benutzung«. (88 12, 13 des Arheberrechtsgesetzes, § 2 des Verlags- gesetzes, § 16 des Kunstschutzgesehes.) Von Rechtsanwalt vr. Franz Hoeniger, Berlin. I. »Bearbeitung« im Sinne des § 12 des Urheberrechts gesetzes ist nicht bloß jede Übertragung eines Werks aus einer literarischen oder künstlerischen Gestalt in eine andre (vgl. Z 13 des norwegischen Urheberrechtsgesetzes), sondern überhaupt jede Veränderung eines Werks nach Inhalt, Form, Umfang, Zweck, selbst wenn sie über das rein Mechanische nicht hinausgeht. Bearbeitungen in diesem Sinne stellen deshalb nicht bloß die Wiedergaben eines Gedichts, eines metrischen Bühnenwerks usw. in Prosa dar, sondern ebensowohl die Zusätze, Anmerkungen, Erläuterungen, die einem Schriftwerk, die Änderungen des Fingersatzes, der Stricharten, Atmungszeichen und Vortragsbezeichnungen, die einem Musikwerk zugesetzt, die Verkleinerungen des Maß stabs, die Weglassungen und Retouchierungen, womit Bild nisse und Abbildungen wiedergegeben werden. Ausführlich zählt Artikel 19 des japanischen Gesetzes die einzelnen Arten der Bearbeitung auf, darunter: -das Hinzufügen des sogenannten ,Kunterü-Zeichens der Interlinear - Übersetzungen, Interpunktionen (welche alle den Japanern das Lesen der chinesischen Texte erleichtern sollen), die kritischen Anmerkungen, Erläuterungen oder Kommentare, Zusätze, Pläne und Zeichnungen sowie andere am Originalwerke vorgenommene Verbesserungen, Ergänzungen, Weglassungen, endlich die Umarbeitung des ursprünglichen Planes (Adaption)«. Wir dürfen den Katalog sinngemäß für das deutsche Urheberrecht adoptieren. Auch die »freie Benutzung«, die der Z 13 des Urheberrechtsgesetzes (8 16 des Kunstschutz gesetzes) in einen legislatorischen Gegensatz zur Bearbeitung bringt, ist begrifflich nichts anderes als eine Bearbeitung des Originals, nur daß sie sich eben von allen Arten der Umgestaltung am weitesten von dem ursprünglichen Werke entfernt und schließlich zu einer eigentümlichen Neuschöpfung herauswachsen kann. II. Das Recht der Bearbeitung ist ein Grundbestandteil des Urheberrechts ebenso sehr wie etwa die Unantastbarkeit des Werkes. Es liegt also wie dieses ausschließlich beim Urheber. Wer unbefugt eine Bearbeitung vornimmt, begeht einen Nachdruck oder eine Nachbi.dung. Das erscheint so selbstverständlich, daß das Kunstschutzgesetz es unterläßt, diesen Grundsatz noch einmal ausdrücklich auszusprechen. Nur das Urheberrechtsgesetz als das ältere enthält ihn. Ja es geht weiter. Aus allen erdenklichen Arten der Bearbeitung, deren Aufdeckung es im einzelnen der Rechtsprechung über läßt, hebt sein 8 12 vier ganz besonders weitgehende hervor, auf die sich das Recht des Urhebers insonderheit erstreckt. Die Hervorhebung erfolgt zum Teil wohl deshalb, weil sie über das, was der Sprachgebrauch gemeinhin unter »Bearbeitung« versteht, hinauszugehen scheinen. Diese vier Arten sind: 1. die Übersetzung in eine andre Sprache (auch in eine künstlich gebildete, wie das Volapük, das Esperanto) oder in eine andre Mundart derselben Sprache (einen Dialekt), auch wenn die Übersetzung in gebundener Form abgefaßt ist (rhythmische Übertragung); 2. die Rückübersetzung in die Sprache des Original werkes ; Börsenblatt jür den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. 3. die Wiedergabe von Erzählungen (das sind nicht bloß Prosawerke, sondern auch metrische Dichtungen, die nicht Bühnenwerke sind) in dramatischer Form oder von Bühnenwerken in der Form einer Erzählung. Entspricht die Erzählung freilich einer wahren Begebenheit, so liegt in ihrer Dramatisierung keine unerlaubte Bearbeitung, sondern die erlaubte Benutzung eines gemeinfreien Stoffes (vgl. Drill. eivil Low« 25. August 1857 bei Huard u. Mack, S. 162). Anders wiederum dann, wenn ganze Stellen der Er zählung wörtlich wiedergegeben werden; 4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst sowie von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente (Beispiel: Klavierauszüge. Einrichtungen für Blas und Streichorchester, für Geige, Klavier, Flöte usw.). Diese vier Arten der Bearbeitung find Fremden selbst dann verboten, wenn in der dem Werke gegebenen neuen Form das Merkmal einer eigentümlichen Schöpfung zu finden ist, eine ganz besonders weitgehende Grenzabsteckung zu Gunsten des Urhebers. Ungeschützt ist dagegen wie immer das bloße Motiv, der Vorwurf oder Rohstoff des Schrift-Werkes (im Gegensatz zur Melodie, die stets geschützt ist! s. unter IV). III. Die vorstehend geschilderten Befugnisse des Urhebers mindern sich für ihn als »Verfasser«, d. h., sowie er einen Verlagsvertrag schließt oder gar sein Urheberrecht -mit allen Rechten« auf einen Verleger überträgt. Ich behandle im folgenden nur diese Hauptfälle der Übertragung des Ur heberrechts. Für alle anderen Fälle (Schenkung, Pfändung, Gesellschaftseinbringen) gilt gemäß 8 14 des Urheberrechts- gesetzes das Gleiche. Um den weitestgehenden Fall einer Übertragung »aller Urheberrechte« oorwegzunehmen, so liegt ja hier kein Verlagsvertrag im Sinne des Verlagsgesetzes, sondern ein abgeleiteter Erwerb des Urheberrechts in umfassendster Weise vor. Das Urheberrecht wird an der Wurzel erfaßt und von seinem ursprünglichen Inhaber auf den Erwerber ex kunäito übertragen. Daß damit auch das Recht der Be arbeitung in jeder Form auf den Erwerber übergeht, ist klar. (Ebenso die französische Praxis 0. äs Daris 2. lluli 1834 all. Larla o. Ouwas st üarpvntisr bei Huard u. Mack S. 174.) Beim Verlagsvertrag entscheiden zunächst die vertrag lichen Abmachungen. Nur für den Fall, daß nichts anderweitiges vereinbart wurde, beläßt der 8 2 Absatz 2 des Verlagsgesetzes dem Verfasser die Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung 1. für die Übersetzung in eine andre Sprache oder Mundart (wie oben zu II, 1), 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung (wie oben zu II, 3). (Anders die französische Praxis Drill, sorr. äs I» 8sivs 14. ^.ngust 1835 bei Iluarä st Llaolr 8. 173; Kastawlliäs X. 228. Vivisn st Diane. 8 424). 3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, so weit sie nicht bloß ein Auszug oder eine Übertragung in eine andre Tonart oder Stimmlage ist. Das Recht zur Herstellung von solchen Auszügen und Übertragungen ist also ein Verlegerrecht (im Gegensatz zu oben II, 4), nur daß diese Bearbeitungen wiederum Änderungen des Werkes darstellen, die dem Verleger kraft 8 13 1 des Verlagsgesetzes ohne Einwilligung des Verfassers untersagt sind, so daß sich als Resultat das völlige gegcn- 1827
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