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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1907
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- Deutsch
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14032 Börsenblatt s. d. Dtschn. BtiHhandel. Nichtamtlicher Teil. 302, 30. Dezember 1S07. rechtsgesetzes auf Vernichtung angetragen werden. Irrtum über die vermeintliche Zulässigkeit der Bearbeitung ist Rechts irrtum, schützt also nach allgemeinen Strafrechtsgrundsätzen nicht. vm. Übergangsvorschrift: War eine Bearbeitung vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (1. Januar 1902) er laubterweise ganz oder zum Teil erschienen, so bleibt die Befugnis des Bearbeiters zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung unberührt (8 62 S. 2 des Ur heberrechtsgesetzes). Das ist sowohl für Schrift- wie für Musikwerke von Bedeutung. Denn vor dem 1. Januar 1902 war die Benutzung fremder Melodien erlaubt, ebenso die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form und die Umwandlung eines Bühnenwerks in eine Erzählung. Eine besondre Stempelung der verbreitungsfreien Exemplare, die der Entwurf wollte, ist vom Reichstag abgelehnt worden (Stenogr. Berichte II S. 2238 b). IX. Was gilt für die Bearbeitung oder Nachbildung aus ländischer Werke (durch einen Deutschen oder Ausländer) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung im Reichsgebiet oder Ausland und umgekehrt für die Bearbeitung oder Nach bildung deutscher Werke (durch einen Ausländer oder Deut schen) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung im Reichsausland? Zunächst ist in den Verbandsländern der Berner Kon vention (d. s. außer Deutschland, Frankreich mit Algier und den Kolonien, Belgien, Italien, Großbritannien mit sämt lichen Besitzungen und Kolonien, Spanien, Tunis, Haiti, Dänemark, Japan, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Schweden, Transvaal und Orange-River, endlich Liberia, das freilich die Konvention noch nicht ratifiziert hat) die Vorschrift des Artikels 10 zu beachten, also lautend: »Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf welche die gegenwärtige Übereinkunft Anwendung findet, gehört ins besondre auch diejenige nicht genehmigte indirekte An eignung eines Werkes der Literatur oder Kunst, welche mit verschiedenen Namen wie »Adaptionen, musikalische Arrangements« usw. bezeichnet zu werden pflegt, sofern dieselbe lediglich die Wiedergabe eines solchen Werkes in derselben oder in einer andern Form, mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne im übrigen die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen. »Es besteht darüber Einverständnis, daß die Gerichte der verschiedenen Verbandsländer gegebenenfalls diesen Artikel nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen ihrer Landesgesetze anzuwenden haben.» Damit ist für das Gebiet der Konvention die indirekte Aneignung (Appropriation ioäirsots) untersagt, wozu in erster Linie die in 8 12 des deutschen Ürheberrechtsgesetzes behandelten Bearbeitungen gehören. Freigegeben sind da gegen freie Benutzungen, die den Charakter von Neu schöpfungen tragen; ferner sind gemäß der Spezialvorschrift des Artikels 6 ungeschützt die unrechtmäßigen Übersetzungen. Ob im übrigen die Gesetzgebung oder Praxis eines Verbands landes die »Bearbeitung« ausdrücklich ganz oder teilweise untersagt, ist gegenüber Artikel 10 gleichgültig. Sie kann noch weiter einschränken als die Konvention; beispielsweise schützt die deutsche Gesetzgebung auch unrechtmäßige Über setzungen gegen Nachdruck. Tut sie es nicht, so bleibt es beim Wortlaut des Artikels 10. Dagegen greift Landesrecht trotz des Artikels 10 durch, insoweit es die Bearbeitungen oder einzelne Arten derselben ausdrücklich freigibt. Wichtig ist dies )ür folgenden Spezialfall: Die Pariser Deklaration der Berner literarischen Konvention erklärt unter Nr. 3 noch ausdrücklich, was ja für Deutschland selbstverständlich ist: »Die Umgestaltung eines Romans in ein Theaterstück oder eines Theaterstücks in einen Roman fällt unter die Be stimmungen von Artikel 10.« Nach der weilergehenden deutschen Einschränkung von tz 12 Ziffer 3 sind danach trotz des Absatz 2 von Artikel 10 solche Umgestaltungen selbst dann verboten, wenn sie als freie Benutzungen die Qualitäten eines Originalwerkes besitzen, es sei denn, daß lediglich das Motiv nachgeahmt ist. Dagegen ist nach englischem Recht die Dramatisierung eines Romans zum Zwecke der öffent lichen Aufführung nicht verboten, sowie das Werk vorher gedruckt oder in Buchform veröffentlicht (»printsä auä publisbsä«) oder zuerst im Auslande aufgeführt ist, (a. A. Osterrieth, Englisches Urheberrecht S. 191, welcher lehrt, daß für solche Werke der Autor nach ^.er 54 6leo. III o 156 ein ausschließliches Aufführungsrecht auf Lebenszeit oder auf mindestens 28 Jahre habe). Der Artikel 10 resp. die Nummer 3 der Pariser Deklaration ist demgemäß für Groß britannien hinsichtlich der erwähnten Art der Dramatisierung bedeutungslos, und England hat bisher die Pariser Deklaration auch noch nicht ratifiziert (was gegen Osterrieth entscheidet). Zwischen Deutschland sowie Österreich (30. Dezember 1899) und Frankreich (8. April 1907) besteht volle Gegen seitigkeit, d. h. alles, was nach deutschem Gesetz verboten oder erlaubt ist, gilt auch für Bearbeitungen deutscher Werke und ihre Vervielfältigung und Verbreitung innerhalb Österreichs und Frankreichs und umgekehrt (vgl. 88 24 Nr. 3, 32 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes und die französische Praxis bei Huard und Mack, S. 160 folg. N. 459 folg.). Im Ver hältnis zu Ungarn ist dagegen diese Gegenseitigkeit nach dem ungarischen Gesetz Nr. 16 über das Urheberrecht vom Jahre 1884 an die Bedingung geknüpft, daß sich der deutsche Autor das Übersetzungsrecht für alle oder bestimmte Sprachen Vor behalten hat, innerhalb Jahresfrist nach Erscheinen eine un garische Übersetzung beginnt, diese drei Jahre nach dem Er scheinen beendet und schließlich Beginn und Beendigung der Übersetzung beim ungarischen Handelsministerium registrieren läßt (ZZ 7, 13, 42 u. folg, des ungarischen Gesetzes). So hat z. B. die Firma Fleische! für eine in ihrem Verlag erschienene Erzählung »Ein Komtessenroman« von Richard Nordmann, den die Uovos Orssag Vila§ in Buda pest in einer Bearbeitung, die einem Nachdruck gleich kam, unbefugt veröffentlichte, eine Genugtuung mangels Jnnehaltung der Formalitäten gar nicht erst klageweise zu beanspruchen versucht. (Droit ä'auteur 1904, Seite 132.) Die Bürger der Vereinigten Staaten der nordamerika nischen Union genießen in Deutschland den gleichen Schutz gegen »Bearbeitungen«, der den Reichsdeutschen gewährt wird. Umgekehrt ist dies leider nur der Fall, wenn der sogenannte Copyright-Schutz nachgesucht ist, wozu z. B. bei Schriftwerken a) ein Exemplar des Titels, b) zwei voll ständige Exemplare des Werkes an den Bibliothekar des Kongresses zu Washington abgeliefert werden müssen, während die Veröffentlichung in Deutschland erst erfolgen darf, nach dem der Verleger durch die amtliche Stelle in New Jork von der erfolgten Einsendung der Pflichtexemplare in Washington brieflich oder telegraphisch benachrichtigt ist; wozu endlich jedes Exemplar des Werks auf dem Titelblatt oder der Rückseite der ersten Musikplatte usw. den Vermerk: »ootsroä aeeorckiog to aoi ol Ooogress io ibs 19 . . b/ (Firma) io tbs oküee oi tbs Dibrar-iao ok Ooogrsss at VTaslüogioo D. 0.« tragen muß. Endlich gilt deutsches Recht sowie das Recht der Berner Konvention uneingeschränkt in unfern Kolonien, Deutschen gegenüber auch in den Ländern deutscher Konsularjurisdiktion (Ägypten, China) (a. A. Köhler 393, gegen ihn das franzö-
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