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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1907
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- 1907-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1907
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- Deutsch
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lassungsanspruch handelt. Dieser müsse zur Abwehr drohender Schädigung gegeben werden, sobald nur objektiv die Tatsache besteht, daß die Benutzung der Bezeichnung eine Irreführung des Publikums hervorzurusen geeignet ist. Es besteht kein Bedenken, diesem Vorschläge zu entsprechen. Die neue Fassung läßt zugleich erkennen, daß für den Anspruch auf Schadensersatz das Erfordernis der absichtlichen Täuschung bestehen bleiben soll. Auch in folgendem Punkte erscheint eine Erweiterung der Vor schrift des tz 8 angezeigt. Unter den besonderen Bezeichnungen eines gewerblichen Unternehmens im Sinne des tz 8 sind, wie in den Motiven des Gesetzes näher erläutert ist, frei erfundene Phantasie namen und Schlagworte zu verstehen, wie sie von Verkaufs geschäften, Hotels, Gastwirtschaften usw. neben Namen und Firma geführt werden, um die Aufmerksamkeit des Publikums anzuregen und die Unterscheidung des Unternehmens von gleichartigen Unter nehmungen in wirksamer Form herbetzusühren. Neuerdings hat sich neben dieser Art der Bezeichnung von Erwerbsgeschäften auch die Gewohnheit bemerkbar gemacht, die Unterscheidung von anderen Geschäften durch die besondere Art der äußeren Anordnung der Gestalt oder Ausstattung von Geschäftseinrichtungen hervorzu heben, z. B. durch die Ausstattung der Geschäftswagen oder sonsti ger Wirtschaftsgegenstände, die Wahl eindrucksvoller Kleidung für die Bediensteten des Geschäfts, durch Anbringung von Em blemen, Bildern und sonstigem Aufputz an den Geschäftshäusern, oder durch die Ausstattung der Schaufenster, Warenkataloge und Zirkulare. Die Erfahrung zeigt, daß derartige Veranstaltungen einen eigentümlichen und unterscheidenden Charakter gewinnen können und, nachdem sie im Publikum Ansehen und Anerkennung gefunden haben, von anderen Gewerbetreibenden mißbräuchlich zu dem Zwecke verwendet werden, um Verwechselungen hervorzurusen. Derartige Geschäftsabzeichen sollen deshalb, sofern sie innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen eines Crwerbs- geschäftes gelten, den gleichen Schutz finden wie die Bezeichnungen, auf welche gegenwärtig die Vorschrift des ß 8 Anwendung findet. Die neue Bestimmung findet ein gewisses Vorbild auch in der Vorschrift des H 1b des Warenbezeichnungsgesetzes, welcher den Schutz der Aufmachung und Verpackung von Waren gegen Nach ahmung zum Gegenstände hat. Auch das Recht der Warenzeichen bietet Verwandtes dar. Im Interesse zutreffender Abgrenzung gegen die Vorschriften des Warenbezeichnungsgesetzes ist im letzten Satze des Z 16 des Entwurfs ausdrücklich heroorgehoben, daß die neuen Vorschriften auf den Schutz von Warenzeichen und Aus stattungen keine Anwendung finden. Cs ist ferner der Vorschlag gemacht worden, die widerrechtliche Benutzung der in ß 8 des geltenden Gesetzes geschützten Bezeich nungen unter Strafe zu stellen, sofern auf seiten des Täters die Absicht der Täuschung besteht. Die Frage ist bereits bei der Vor bereitung des geltenden Gesetzes erörtert worden. Wie die Be gründung ergibt, ist damals eine Strafvorschrift aus dem Grunde entbehrlich erschienen, weil es sich bei dem vorliegenden Tatbestände in der Hauptsache nur um die Verletzung berechtigter Interessen einzelner bestimmter Mitbewerber, nicht um allgemeinere Interessen handelt. Diese Erwägung wird auch heute noch maßgebend sein müssen. Jedenfalls ist das Bedürfnis nach der Einführung des Strafschutzes nicht überzeugend nachgewiesen; vielmehr spielen für den gemachten Vorschlag offenbar mehr Gründe der Rechtsanalogie als tatsächliche Vorgänge eine Rolle. Wenn darauf hingcwiesen ist, daß auch das Warenbezeichnungsgesetz in ZH 14, 15 die wissent liche Benutzung fremder Namen, Firmen, Warenzeichen und Aus stattungen unter Strafe stellt, so ist zu bemerken, daß es sich dort um unmittelbare Eingriffe in fremde Rechtsgüter und infolgedessen um schärfer abgegrenzte Tatbestände handelt, als im vorliegenden Falle, in welchem die berechtigten Interessen des einen und des anderen Teiles gegen einander abzuwägen sind. Soweit aber Name und Firma in Betracht kommen, gewährt bereits das Warenbezeichnungsgesetz auch in strafrechtlicher Beziehung aus reichenden Schutz. Es ist bei dieser Gelegenheit auch der Wünsche zu gedenken, die aus den Kreisen der deutschen Hotelbesitzer wegen Sicher stellung eines wirksameren Schutzes der Hotelbezeichnungen geltend gemacht worden sind und eine Ergänzung des Z 30 des Handels gesetzbuchs dahin erstreben, daß die neben der Firmenbezeichnung üblichen eigentümlichen Benennungen für Hotels, Gastwirtschaften usw. (Hotel »zum Schwarzen Adler-, Gastwirtschaft »zum Engel») sich von den Benennungen eines gleichartigen Unternehmens an demselben Orte deutlich unterscheiden müssen. Nach dem oben Ausgeführten bietet die Vorschrift des K 16 die Handhabe dar, mißbräuchlicher Benutzung derartiger Benennungen entgegsnzu- treten, da nunmehr der Nachweis der Verwechselungsabsicht für die Unterlassungsklage nicht mehr verlangt wird. Zu 88 17 bis 24. Die Bestimmungen in 88 17 bis 24 des Entwurfs entsprechen den Bestimmungen in 88 8 bis 16 des geltenden Gesetzes. Eine sachliche Änderung wird nur im H 21 Absatz 4 in bezug auf den entsprechenden Z 13 Absatz 4 des Gesetzes in Vorschlag gebracht, woselbst bestimmt ist, daß in den Fällen einer auf Grund der 88 1, 6 und 8 erhobenen Unterlassungsklage der obsiegenden Partei im Urteile die Befugnis der Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der unterliegenden Partei zugesprochen werden kann. Es herrscht Übereinstimmung darüber, daß auch auf Grund des 8 7 des Gesetzes, welcher sich von dem Tatbestands des 8 6 da durch unterscheidet, daß die Handlung nicht zu Zwecken des Wett bewerbs vorgenommen zu sein braucht, die Klage auf Unter lassung der rechtswidrigen Handlung erhoben werden kann. Da auch in einem solchen Falle die Veröffentlichung des Urteils von Bedeutung sein kann, empfiehlt es sich, durch eine weitere Fassung die Vorschrift des 8 13 auch hierauf zu erstrecken. Die sonstigen Bestimmungen der 88 3 ff- sollen unverändert bleiben. Allerdings sind in den Kreisen der Beteiligten mehrfach Wünsche geltend gemacht worden, welche auf Abänderung auch dieser Bestimmungen abzielen. Hierher gehören zunächst die Vor schläge, welche die Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes gegen den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zum Gegen stände haben (88 9, 10). Es wird zunächst empfohlen, die in 8 9 bezeichnten Handlungen auch dann unter Strafe zu stellen, wenn sie nach dem Aufhören des Anstellungsverhältnisses begangen sind. Ferner wird es als eine Lücke bezeichnet, daß nur die vollendete Straftat, nicht auch der Versuch einer der in 8 9 be zeichnten Handlungen strafbar ist. Was den elfteren Punkt an langt, so hatte bereits der Regierungsentwurf von 1895 (8 9) eine Lösung dieses schwierigen Problems versucht. Im Laufe der par lamentarischen Beratungen des Entwurfs sind jedoch schwer wiegende Bedenken dagegen geltend gemacht worden, und der Reichstag hat nach sehr eingehenden Verhandlungen in der Kom mission und im Plenum den Vorschlag abgelehnt und keinen Zweifel darüber gelassen, daß grundsätzlich keinerlei gesetzliche Verpflichtung eines Angestellten konstruiert werden sollte, über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus ein Geheimnis im Interesse seines früheren Arbeitgebers zu bewahren. Der Entwurf hält an diesem Grundsätze fest. Es ist hierfür auch die Erwägung maß gebend, daß wesentlich neue Gründe für die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Erweiterung der Strafvorschrift nicht angeführt sind und daß in den beteiligten Kreisen die Auffassungen über die Grenzen der Schweigepflicht des Angestellten nach Beendigung des Dienstverhältnisses in sachlicher und zeitlicher Hinsicht noch immer weit auseinandergehen. Auch in bezug auf die vorgeschlagene Einführung der Straf barkeit des Versuchs hat der Entwurf von einer Abänderung des geltenden Rechtes abgesehen. Es ist hier hauptsächlich an den Fall gedacht, daß das Angebot eines Angestellten an einen Kon kurrenten, ihm Gewerbegeheimnisse des Prinzipals mitzuteilen, zurückgewiesen wird. Es mag zutreffend sein, daß es für die sittliche Beurteilung der Verletzung der Treupflicht des An gestellten in vielen Fällen keinen wesentlichen Unterschied be gründen wird, ob das Angebot des Geheimnisverrats erfolglos war oder nicht. Vom gesetzgeberischen Standpunkte aus ist jedoch zu erwägen, daß mit einem solchen Angebote des Angestellten der Regel nach bereits die Kundgabe des Geheimnisses verbunden sein wird, und daß in solchem Falle schon jetzt die Vorschrift des 8 9 Anwendung findet. Hat aber diese Kundgabe noch nicht stattgefunden, so wird cs sich meist entweder um bloße schwer kontrollierbare Vorbereitungshandlungen des Delikts oder um so allgemeine Andeutungen und verschleierte Anerbietungen handeln, daß auch für eine Versuchsstrafe der sichere Boden fehlen wird. — In der Öffentlichkeit ist auch die Frage einer Ergänzung der 88 9, 10 des Gesctzcs durch zivilrechtliche Bestimmungen erörtert worden. Es ist jedoch mit Recht geltend gemacht worden, daß nach der Entwicklung der Rechtsprechung des Rcichsgerichis be-
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