iX: 250, 25. Oktober 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblatt I. d. Dtschn. Dnchhandrl. 74gZ Redaktioneller Teil. (Nr. 187.) Bekanntmachung beir. Ermittelung der Schlüsselzahl. Das in ber Bekanntmachung vom 13. Oktober 1823 empfohlene VeröfsentlichungSverfahren für die Schlüsselzahl (Bbl. Nr. 240 vom 13. Oktober 1923) hat sich als unzulänglich erwiesen. Namentlich für die Provinzstädte hat sich keine unbedingte Sicher heit gewinnen lassen, die neuen Schlüsselzahlen rechtzeitig, regelmäßig und zuverlässig durch die Tagespresse zu erfahren. Mithin macht sich «ine noch weitergehende Vereinfachung des Systems nötig. Im Einvernehmen mit den Vorständen des Deutschen Verlegervereins, der Deutschen Buchhändlergilde, des Deutschen Musikalien-Verleger-VereinS und des Vereins der Deutschen Musikalienhändler veröffentlichen wir daher nachstehend eine Tabelle, aus der die jeweils anzuwendende Schlüsselzahl, die nach dem Übergang des gesamten Lieferungsgewerbes des Buchhandels zur Dollar-Goldmarkrechnung sich ebenfalls an den Goldkurs anlehnen muß, jederzeit abzulesen ist. Die Schlüsselzahl wird mithin künftig nicht mehr von Fall zu Fall besonders veröffent licht, sondern! st von jedem Buchhändler täglich selb st ändig an Hand der Tabelle unter Berück sichtigung des amtlichen Berliner Dollar-Briefkurses vom Vortage zu ermitteln. Um die nötige Stetigkeit der Entwicklung zu wahren und nicht jeder spekulativen Schwankung zu unterliegen, hat die Schlüsselzahl einer Besserung der Mark erst dann zu folgen, wenn der Dollarkurs um mehr als eine Stufe der Tabelle zurückgeht. Erstmalig ist die Schlüsselzahl nach der Tabelle für Freitag, den 26. d. M., auf Grund des amtlichen Dollar-Briefkurses vom Donnerstag, dem 25. d. M., zu ermitteln und anzuwenden. Leipzig, den 25. Oktober 1923. Oer Dorflord des Börsenverei'n« der Deutschen Buekchöndler zu Leipzig, vr. Arthur Meiner Paul Nitschmann. Richard Linnemann. Max Röder. AlbertDiederich. Ernst Reinhardt. Tabelle zur Ermittlung der Schlüsselzahl: Amtl. Berliner Amtl. Berliner Stufe Dollar-Briefkurs Schlüsselzahl Stufe Dollar-Briefkurs Schlüsselzahl (in Milliarden) (in Milliarden) (in Milliarden) (in Milliarden) l. 3l.O- 34.0 8 19. 177.1— 195.0 46 2. 34.1- 38.0 9 20. I95.I- 215.0 51 3. 38.1- 42.0 10 21. 215.1- 237.0 56 4. 42.1- 46.0 11 22. 237.1- 261.0 62 5. 46.1- 51.0 12 23. 261.1- 287.0 68 6. 5I.I- 56.0 13 24. 287.1- 316.0 75 7. 56.1- 62.0 15 25. 316.1- 348.0 83 8. 62.1- 68.0 16 26. 348.1- 383.0 91 9. 68.1- 75.0 18 27. 383.1— 421.0 100 lO. 75.1- 83.0 20 28. 421.1- 463.0 110 ll. 83.1- 91.0 22 29. 463.1- 509.0 121 12. 91.1- 100.0 24 30. 509.1— 560.0 133 13. 100.1- 110.0 26 31. 560.1- 616.0 146 14. II0.1- I2I.0 29 32. 6I6.I— 678.0 " 161 15. I2I.1- 133.0 32 33. 678.1— 746.0 177 16. 133.1- 146.0 35 34. 746.1- 821.0 195 17. 146.1- 161.0 38 35. 821.1- 903.0 215 18. 161.1- 177.0 42 36. 903.1-1000.0 240 Dtkarmirliachung betr. Richtlinien für -ie kuchhändterische Abrechnung. Die am 21. Oktober 1923 in Leipzig versammelten Vertreter der Kreis- und Ortsvereine haben sich im allgemeinen auf den Boden der von den Vorständen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, der Deutschen Verlegervereins, der Deutschen Buchhändlergilde, des Deutschen Musikalien-Verleger-Vereins und des Vereins der Deutschen Musikalienhändler unterm 14. August 1923 (Bbl. Nr. 190) veröffentlichten und dem Gesamtbuchhandel empfohlenen Richtlinien gestellt. Jedoch wurde es in der Besprechung als unerläßlich bezeichnet, daß Postscheck-Überweisungen als zur Schlüsselzahl des Zahlungstages erfolgt anzusehen sind, sofern der Postscheck-Stempel bei Orten am Sitz eines Postscheckamtes nicht jünger als einen Tag, bei anderen Orten nicht jünger als 2 Tage ist. Im Zahlungsverkehr mit den Firmen des besetzten Gebietes wird den Verlegern größtmögliche Rücksichtnahme empfohlen. Die anwesenden Vertreter des Deutschen Verlegervereins stimmten diesen Forderungen als durchaus berechtigt zu. Wir empfehlen deshalb zur Herbeiführung eines geordneten Zahlungsverkehrs für die Zeit bis zur Einführung eines wert beständigen Zahlungsmittels nochmals die Jnnehaltung der Richtlinien unter Beachtung der für Überweisungen auf Post- sss