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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1907
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- 18.12.1907
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- Deutsch
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18788 BdrlendlaU >. d. Llschn. ivuch^LNdel. Nichtamtlicher Teil. 294, 18. Dezember 1907. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Es legt dar, daß das vom Beklagten ver sendete Rundschreiben nach Form und Inhalt nicht belei digend sei, daß der Beklagte zwar in ein Rechtsgut der Klägerin, ihren Gewerbebetrieb, vorsätzlich eingegriffen und dadurch die Klägerin geschädigt habe, daß aber der Eingriff kein widerrechtlicher gewesen sei, sowie daß weder das vom Beklagten erstrebte Ziel, noch das von ihm angewendete Mittel wider die guten Sitten verstoße. Diese Ausführungen, die im wesentlichen mit den Grund sätzen Übereinstimmen, die dem in den Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Baud 56, Seite 271 u. folg, abgedruckten Urteil des erkennenden Senats Ksp. VI 167/03 zugrunde liegen, ist beizutreten, der Revision daher der Erfolg zu versagen. Die Revision macht zunächst geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, daß, wenn die Ware von einem Dritten zu einem niedrigeren Preis in den Verkehr gebracht werde, dies nur auf einem Vertragsbruch beruhen könne, sei nicht richtig. Auf diesen, auf einer mißverständlichen Auffassung des angefochtenen Urteils beruhenden Angriff braucht in dessen nicht eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht den dem Beklagten gemachten Vorwurf eines Handels gegen die guten Sitten nicht bloß deshalb zurückweist, weil man es ihm nicht verdenken könne, sich gegen die Folgen eines Ver tragsbruchs zu sichern, sondern auch deswegen, weil die von ihm getroffene Maßregel nur ein Mittel zur Aufrechterhaltung des eigenen Betriebs, in Wahrheit also ein Verteidigungsmittel sei. Hiergegen führt die Revision zwar aus: Da — wie nach der Behauptung der Klägerin zu unterstellen sei — der für die betreffenden beiden Markenartikel festgesetzte Mindest preis den wirklichen Wert etwa um das Zehnfache übersteige, könne von dem Schutz einer objektiv berechtigten Art des Betriebs nicht die Rede sein. Der Beklagte habe kein Recht, einen so übermäßigen Preis durch Zwangsmittel aufrecht zuerhalten. Hierdurch werde der Geschäftsverkehr in un zulässiger Weise eingeengt. Wenn die Klägerin einer solchen künstlichen Preissteigerung entgegengetreten sei, so habe sie objektiv den berechtigten Interessen des kaufenden Publikums entsprochen, und sie sei bei diesem Vorgehen zu schützen, auch wenn sie zugleich ihr eigenes Interesse wahrgenommen habe. Diesen Ausführungen der Revision kann indessen jeden falls in ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht beigetreten werden. Daß es der Klägerin nicht sowohl darum zu tun gewesen ist, die hier in Betracht kommenden Waren dem Publikum zu einem angemessenen Preis zu gänglich zu machen, als vielmehr darum, Kundeu anzulocken und ihren Geschäftsumsatz zu erhöhen, hat das Berufungs gericht ohne Rechtsirrtum angenommen, und es werden da gegen auch Angriffe von der Revision nicht erhoben. Wie aber auch das Reichsgericht wiederholt dargelegt hat (vergl. Entsch. in Zivils., Bd. 56, S. 277; Bd. 63, S. 399), kann es einem Gewerbetreibenden oder einem gewerblichen Ver band nicht verwehrt sein, seinen Abnehmern die Verpflichtung aufzuerlegen, unter einem bestimmten Preise nicht zu verkaufen, und diese Verpflichtung wiederum ihren Käufern aufzuerlegen, überhaupt für die Anknüpfung und Auf rechterhaltung geschäftlicher Beziehungen besondere Be dingungen zu stellen und bei deren Nichtannahme die Lieferung ihrer Handelsartikel zu verweigern. An diesem Recht vermag auch der Umstand, daß ein unverhältnismäßig hoher Preis künstlich aufrechterhalten und dem Publikum die Möglichkeit genommen wird, die Ware zu einem angemessenen Preis sich zugänglich zu machen, jedenfalls dann nichts zu ändern, wenn es sich um Waren der hier fraglichen Art handelt, die — wie das Berufungsgericht mit Recht hervor hebt — nicht zu den notwendigen Lebensbedürfnissen ge hören und an deren Stelle leicht ähnliche Waren von gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit, oft auch billiger, zu haben sind. Es ist auch bei Beurteilung der Höhe des für die beiden Artikel festgesetzten Mindestpreises nicht außer acht zu lassen, daß es sich um Modeartikel handelt, die nur kurze Zeit den Markt behaupten und auf denen infolge von Reklamen, Ausstattung und sonstigen Einrichtungen große Auslagen lasten. Die Revision beanstandet weiter den Satz im an gefochtenen Urteil, daß, weil ein andres Mittel, als die Sperre, dem Beklagten gegenüber der Klägerin, damit diese von dem Absatz zu einem geringern Preise ablasse, nicht zu Gebote gestanden habe, dieses Mittel zur Erreichung des erlaubten Zwecks an sich zulässig gewesen sei; dadurch werde die Sperre nicht zu einer erlaubten Maßregel. Jener Satz darf indessen nicht für sich beurteilt werden, sondern nur im Zusammenhang mit dem unmittelbar darauf folgenden, daß immer noch zu prüfen sei, ob nicht die Aussperrung vom Bezug der sämtlichen Markenartikel der Vereinsmitglieder über das im Konkurrenzkampf erlaubte Maß hinausgehe. Diese Frage hat aber das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Falls verneint. Die Revi sion rügt, es habe zu einem solchen Ergebnis überhaupt nicht gelangen können, ohne eine Feststellung über die Höhe des der Klägerin durch das Vorgehen des Beklagten entstandenen Schadens zu treffen. Allein das Berufungsgericht, das nicht verkennt, daß die Aussperrung für den Geschäftsbetrieb der Klägerin von ziemlich einschneidender Bedeutung gewesen, hat die von dieser insoweit behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt, und wenn es dabei zu der Annahme gelangt ist, daß nur eine Erschwerung des Geschäftsbetriebs der Klägerin hervorgerufen worden, so kann in dieser, lediglich eine Würdigung von Tatsachen enthaltenden Ansicht ein Rechts irrtum nicht gefunden werden. Eine Maßregel aber, die nur die Erschwerung des Geschäftsbetriebes herbeiführt, nicht aber die geschäftliche Existenz des Betroffenen dauernd be droht oder den gewerblichen Betrieb völlig lahmlegt, die namentlich dem dadurch Betroffenen die Möglichkeit eines andern Erwerbs offen läßt, kann als über das im wirt schaftlichen Kampf erlaubte Matz hinausgehend nicht ange sehen werden (vergleiche Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 51 Seite 385, Band 56 Seite 279, Band 57 Seite 427, Band 60 Seite 104, Band 64 Seite 158). Es läßt sich der Revision auch darin nicht beitreten, daß die geringe Preisherabsetzung von 5 H bei zwei Artikeln außer jedem Verhältnis stehe zur Schädigung der Klägerin, so daß die vom Beklagten getroffene Maßregel als ein Akt der Willkür und Gehässigkeit angesehen werden könnte; denn zu treffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß das Interesse der Fabrikanten an der Aufrechterhaltung des eigenen Be triebs es erfordert, jedem Verkauf der Markenartikel unter dem festgesetzten Mindestpreis, namentlich durch ein Waren haus, mit Nachdruck entgegenzutreten. Bei dieser Sachlage ist es verfehlt, wenn die Revision den vom Reichsgericht wiederholt, insbesondre in dem in den Entscheidungen in Zivilsachen, Bd. 62 Seite 264 ff. abgedruckten Urteil ausgesprochenen Grundsatz: »Wo der einzelne ein ihm tatsächlich zustehendes Monopol oder den Ausschluß einer Konkurrenzmöglichkeit dazu mißbraucht, dem allgemeinen Verkehr unbillige, unverhältnismäßige Opfer aufzuerlegen, unbillige und unverhältnismäßige Bedingungen vorzuschreiben, da können diese rechtliche Anerkennung nicht finden« zur Begründung der Klagansprüche verwerten zu können glaubt. Dieser Grundsatz kann hier schon deswegen nicht zur Anwendung gelangen, weil durch das Vorgehen
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