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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-12-18
- Erscheinungsdatum
- 18.12.1907
- Sprache
- Deutsch
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294, 18. Dezember 1907. Nichtamtlicher Teil. BLYcnblalt s. d Dlschn. Buchhandel. 13787 Verbotene Druckschriften. Durch rechtskräftiges Urteil des hiesigen Landgerichts I vom 6. März 1907 ist angeordnet: Die Artikel in der zu Berlin erscheinenden Zeitschrift »Der Revolutionär«: »Unser Verhalten bei Wahlrechts demonstrationen« in der Nr. 2 vom 13. 1. 1906 und »Zum 22. Januar« in Nr. 3 vom 20. 1. 1906 sind in allen Exemplaren ebenso wie die zu ihrer Herstellung be stimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen. Berlin, 7. Dezember 1907. (gez.) Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht I. Durch Urteil der I. Strafkammer des hiesigen Land gerichts vom 13. November 1907 ist auf Unbrauchbar machung aller Exemplare der Druckschrift: 2oüs öuücnvisell» >Is.Ir Uiastovis buckovali Uolslrs, opoviackavig. Nalriack Osbstlmsrg, i IVollla Lrrrllov 0. Olobstlmsr i LpolÜL erkannt. Beuthen (Oberschlesien), 6. Dezember 1907. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. I (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2657 vom 16. Dezember l907 ) Nichtamtlicher Teil. Preisunterbietung und Lieferungssperre. (Vgl. Nr. 16, 288 d. Bl.) Im Anschluß an unsre Mitteilungen in Nr. 16 d. Bl. vom 19. Januar 1907 und Nr. 288 vom 11. Dezember 1907 sind wir heute in der Lage, das in Aussicht gestellte Urteil des Reichsgerichts in der Klagesache des Warenhauses A. Jandorf L Co. iu Berlin gegen den Verband der Fabrikanten von Markenartikeln E. V. in Berlin im Wort laut bekannt zu geben: (Red.) Im Namen des Reichs. In Sachen der Kommanditgesellschaft in Firma A. Jandorf L Co. in Berlin, Klägerin und Revisions klägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Haber in Leipzig, wider den Verband der Fabrikanten von Markenartikeln E. V. in Berlin, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Putzler in Leipzig, hat das Reichsgericht, VI. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1907 unter Mitwirkung: des Präsidenten Winchenbach und der Reichsgerichtsräte Hoffmann I, Tagg, Gold mann, vr. v. Schwarze, Schaffeld, Meyer für Recht erkannt: Die gegen das Urteil des Neunzehnten Zivilsenats des Königlich Preußischen Kammergerichts zu Berlin vom 2 5. Oktober 1906 eingelegte Revision wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Revisionsklägerin auferlegt. Von Rechts wegen. Tatbestand. Gegen das vorbezeichnete Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag, es aufzuheben und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Klagantrag zu erkennen. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Es ist gemäß den Urteilen der Vorinstanzen verhandelt worden. Entscheidungsgrllnde. Der beklagte Verein, der etwa 60 Mitglieder, Fabri kanten der pharmazeutisch-kosmetischen Branche und der Konsumbranche, umfaßt, bezweckt insbesondre, dafür zu sorgen, daß die von seinen Mitgliedern hergestellten, mit patentamtlichem Markenschutz ausgestatteten Artikel im Groß' wie im Kleinhandel nicht unter einem bestimmten, für jeden Artikel festgesetzten Mindestpreis abgegeben werden. Zu diesem Zweck haben die Mitglieder untereinander ve> einbart, daß derjenige Wiederverkäufer, der auch nur eine Ware eines Mitglieds unter dem festgesetzten Preis verkaufe, so lange von dem Bezug sämtlicher Waren sämtlicher Mitglieder ausgeschlossen sein solle, bis er sich den fest gesetzten Kaufbedingungen unterworfen habe. Zu den Mitgliedern des beklagten Vereins gehören die Firmen A. H. A. Bergmann in Waldheim und Heinrich Mack in Ulm; jene stellt »Bergmanns Zahnpasta«, diese »Kaiserborax« her, für einen jeden dieser — unter Marken schutz stehenden — Artikel ist ein Verkaufspreis von 50 H von den Fabrikanten festgesetzt. Die Klägerin verkauft diese Artikel in ihren vier Waren häusern für 45 H. Infolge dessen forderte der Beklagte sie auf, den von den Fabrikanten festgesetzten Mindestpreis von 50 H in Zukunft einzuhalten und ihm hierüber eine schrift liche Erklärung abzugeben. Da dieses Verlangen erfolglos blieb, schickte der Beklagte am 1. April 1905 an solche Groß händler, die mit Markenschutz versehene Artikel der erwähnten Branchen verkaufen, ein mit »Vertraulich« bezeichnetes Rundschreiben als Drucksache mit der Aufforderung, gewissen Firmen — darunter der Klägerin — sämtliche Marken artikel sämtlicher Vereinsmitglieder nicht zu liefern, bis ihnen vom Beklagten die Aufhebung des Kaufsverbots mit geteilt werden würde. Diese Aufforderung hat der Beklagte jedoch im Laufe des gegenwärtigen, dadurch veranlaßten Rechtsstreits zurück gezogen, nachdem die Klägerin sich dem Gebot, nicht unter den festgesetzten Mindestpreisen zu verkaufen, gefügt hatte. Die Klägerin hat nunmehr in der Berufungsinstanz folgenden Klagantrag gestellt: festzustellen, daß ein Verbot des Beklagten, sei es ein öffentliches oder nicht öffentliches, bewirkt durch Versendung von Mitteilungen in Druck als Drucksache oder auf anderm Wege an seine Mitglieder, durch das über die Klägerin rUcksichtlich des Bezugs aller sogenannten Markenartikel die Sperre verhängt wird, rechtsungültig ist, und demgemäß den Beklagten zu verurteilen, solche Verbote gegenüber der Klägerin bei Vermeidung der Festsetzung einer fiskalischen Strafe für jeden Zuwiderhandlungsfall in Zukunft zu unter lassen, den Beklagten ferner zu verurteilen, ihr als Schaden ersatz 3000 ^ seinerzeit zu bezahlen.
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