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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1906
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Verbotene Druckschriften. Nach dem rechtskräftigen Urteil der Strafkammer des hiesigen Landgerichts vom 30. v. M. sind alle Exemplare der Druckschrift: kolsbisgo, Aloeeov, Druck und Verlag von Wilhelm Zuckerkandel, « sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen. Gleiwitz, 14. Dezember 1906. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2356 vom 20. Dezember 1906) Durch Beschluß des hiesigen Amtsgerichts vom 13. d. Mts. ist die Beschlagnahme der Nr. 46 der in Warschau hsrausgegebenen Zeitschrift »Lissiacka I-itoraora« vom 16. November 1906 wegen des gemäß H 130 St.-G-Bs. strafbaren Inhaltes des auf Seite 383 abgedrucklen Liedes: »krasalc mser/ xolsLio ärisoi, angeordnet worden. Posen, 17. Dezember 1906. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2357 vom 2l. Dezember 1906.) Nichtamtlicher Teil. Buchhandel und Warenhaus. über die hier und auch in juristischen Fachblättern mehrfach erörterte Entscheidung des Reichsgerichts in der Klagesache des Verlegers Albert Koenig, Guben, gegen das Warenhaus -Hamburger Engroslager Jandorf L Co.-, Berlin, wegen Preis unterbietung beim Verkauf von -Koenigs Kursbuch- <vgl. Börsen blatt Nr. 224) veröffentlicht Herr Professor I)r. Edmund von Sallwürk, Karlsruhe, im »Tag- vom 15. Dezember 1906 fol gende interessante und sachkundige Betrachtung, die wir mit gütig erteilter Erlaubnis hier zum Abdruck bringen: (Red.) Buchhandel und Warenhaus. Der in der Juristischen Rundschau behandelte Fall »Königs Kursbuch- ist vom praktischen Standpunkt aus be trachtet von einer so weittragenden Bedeutung für den Buch handel, daß er in seinen Konsequenzen nur mit der von Professor Bücher eingeleiteten Agitation gegen die bestehen den buchhändlerischen Gepflogenheiten verglichen werden kann. Es handelt sich darum, wie kurz wiederholt sei, daß ein Warenhaus das genannte Kursbuch unter dem normierten Ladenpreis verkauft hat und der Verleger mit seiner Klage in drei Instanzen abgewiesen worden ist Es ist demnach jedermann gestattet, die Erzeugnisse, die der Verlag aus den Markt wirft, zu einem von ihm, dem Ver käufer, willkürlich festgesetzten Preis anzubieten oder, praktisch ausgesprochen, innerhalb der Grenzen des Ankaufspreises und des vom Verleger vorgeschriebnen Ladenpreises eine beliebige Preisstellung zu machen. Juristisch läßt sich das Recht dazu gewiß ganz leicht plau sibel machen, und die zweimalige Bestätigung des Erst urteils läßt gar keinen Zweifel daran, daß rechtlich die Frage definitiv entschieden ist Dem gewöhnlichen Laien verstand aber erscheint das Urteil als eine prinzipielle Verurteilung all der Bestrebungen des deutschen Buch handels, die auf eine Konsolidierung der Preisverhältnisse und eine Abwehr gegen das Schleudereiwesen abzielen. Da der buchhändlerische Betrieb nur in geringem Maß auf Konjunkturen gegründet ist, sich vielmehr das Angebot dem Bedarf ziemlich genau anpassen läßt, so ist die Preisnotierung das Resultat einer Rechnung mit be kannten oder doch annähernd bekannten Größen. Die sicheren Faktoren sind die Ausgaben für das Manuskript, das Papier und die vertriebsfähige Herstellung, das X ist die Aufnahme beim Publikum Da aber die Erfahrung die Möglichkeit an die Hand gibt, die Aussichten eines Buchs als eine sehr wahrscheinliche Größe in Rechnung zu setzen, so ist der Preis rationell zu stellen und entspricht den tatsächlichen Verhältnissen. Ebenso sind die Unkosten, die der Sortimenter trägt, und die Provision, die er für den Einzelverkauf beanspruchen darf, erfahrungsmäßig iestgestellt, so daß bei richtiger Beurteilung aller Posten sich ein vernünftiger Preissatz ergeben muß Um diesen festzuhalten, haben sich Verleger und Sortimenter zu Verbänden zusammengetan und achten nun darauf, daß der buchhändlerische Verkehr mit dem Publikum anständig und reell vor sich geht. Verkauft nun ein Schleuderer oder ein Besitzer eines Warenhauses das Exemplar unter dem Ladenpreis, so stellt er sich damit außerhalb der aus Erfahrung gegründeten Anschauungen des Berufsbuch handels oder er handelt unreell. In der Tat handelt es sich aber meist, und so im vorliegenden Fall, gar nicht um ein buchhändlsrisches Geschäft, und etwaiger Mindergewinn, wenn nicht gar Verlust kommt für das Warenhaus gar nicht in Betracht Das Warenhaus nährt sich nun von diesen Einnahmen nicht und kann sogar, da der Büchervertrieb ein verhältnis mäßig wenig reger ist, leichte Verluste dabei ertragen, die sich sofort durch den Wert der kostenlosen Reklame wieder ersetzen. Der Bernfsbuchhändler dagegen ist schon durch seine Zugehörigkeit zum Börsenverein gehalten, den nor mierten Preis zu verlangen, so daß dieser Betrieb sich in freier und absolut anständiger Konkurrenz abwickelt. Ec hat aber auch einen gerechten Anspruch auf den Gewinn aus seiner Tätigkeit, da er notwendig auch die Verluste trägt, die sich aus der unsicheren Kalkulation ergeben; zudem verzehrt das Bücherlager um so mehr Zins, je leistungs fähiger der Sortimenter zu sein sich bemüht, während das Warenhaus prinzipiell nur Bücher führt, die sich bestimmt verkaufen, und auch diese nur in bescheidener Anzahl Ja, man hat keinerlei Berechtigung, dem Warenhaus aus dem Fehlen eines Buchs einen Vorwurf zu machen, während der Käufer erfahrungsgemäß von seinem Buchhändler abgeht, wenn dieser das Verlangte ein paarmal nicht auf Lager gehabt hat. Es ist ja an sich schon eine alte Sage, daß der Sortimenter von jedem Buch 33 v H beziehe, und wenn sich nun noch der Glaube festsetzt, daß man auch mit dem Gewinn des Warenhauses recht wohl bestehen könne, so muß das Vertrauen in den reellen Geschäftsbetrieb des Sortiments buchhandels aufhören. Verteidigen kann dieser sich hiergegen nicht, ebensowenig der Verlagsbuchhandel; dies ist klar durch den Ausgang des Prozesses erwiesen. Es gibt eben immer auch Leute, die auf dem geregelten Weg ein Buch vom Verlag be ziehen und es gegen geringen Gewinn heimlich an die Warenhäuser oder Schleuderer verkaufen, nachdem diesen der Verlag selbst nichts liefert. Nur eine gesetzliche Hilfe könnte den Buchhandel hier schützen; aber die rechtliche Möglichkeit dazu fehlt offenbar. Das Buch als Verkaufs objekt gilt eben als Besitz dessen, der es erworben hat, und somit verstößt das Warenhaus objektiv nicht gegen das Gesetz und vermutlich subjektiv nicht gegen die eigene Über- 1733'
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