284, 8. Dezember 1903. Künftig erscheinende Bücher. 10239 erlagscriistalt Bickel in München 1A In Kürze beginnt zu erscheinen: 6mchls- unll?ro;eßpraxi5. Ein Handbuch des Ewil- und Strafprozesses für gerichtliche Beamte und Rechtsanwälte, ein Wegweiser für Jedermann iin Verkehr mit Gerichten. Unter Mitwirkung von A. Armledrr, Bezirksnotar in Heilbronn i. Württemberg. O. Böttcher, Staatsanwaltschaftssekretär in Berlin. E. Buselmryrr, Gerichtsschreiber in Freiburg i. Baden. I. Gödel) Gerichtsschreiber in Fürth i. Hessen. A. Mansch, Landgerichtssekretär in München. P. Wen;, Gerichtssekretär in Köln a. Rh., herausgegeben von Dans jVleyer» Landgerichlssekrelär in Nürnberg. Komplett in etwa 35 Lieferungen zu je 65 Pf. ord. Der Umfang des Werkes wird 40 Lieferungen keinesfalls überschreiten; spätere Preiserhöhung Vorbehalten. Mit vorstehend angezeigtem Werke bieten wir dem Sortimentsbuchhandel ein Buch von unbegrenzter Absatzfähigkeit, vor nehmlich aber soll damit gerichtlichen Beamten, speziell den Gerichtssekretären, den Gerichtsvollziehern und deren Stellvertretern, dann den Rechtsanwälten und deren Bureauvorstehern, den Bürgermeistern (Gemeindevorstehern), den Kausleuten und allen jenen, die mit Gerichten prozessuale Geschäfte abzuwickeln haben, ein zuverlässiges und bequemes Hilfsmittel geboten werden, womit sie sofort und mühelos sich über die Fragen orientieren können, die sich den Beteiligten (Beamten, Anwälten oder Laien) in Zivil und Strasprozeßsachen meist aufrollen. In einer ausführlichen Einleitung wird die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Organisation der ordentlichen Gerichte, die Rechtshilfe und die Kosten derselben, Gerichts- und Anwaltsgebühren übersichtlich behandelt. Durch eine erschöpfende Zusammen stellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen läßt sich ein manchmal recht zeitraubendes und lästiges Nachsuchen nach den selben vermeiden. Diesem schließt sich das Gesetz an, das in zusammenhängender Darstellung in leichtverständlicher Sprache erschöpfend erläutert, zum leichteren Verständnis jedoch noch reich Wik praktischen Fällen und Leispielen durchsetzt wird; an praktischen Fällen ist auch das Gerichts-, Anwalts- bezw. Gerichlsvollzieherskoslenwesen sehr ersichtlich dargestellt. Auf diese Weise wird das Buch einerseits der Einrichtung eines Kommentars nahe gebracht, anderseits jedoch wird es nichts von dem Charakter eines Praktischen Hilfsbuchcs und Ratgebers verlieren. Wie es den eingangs bezeichneten Berusspersonen ein vorzügliches Nachschlagewerk sein wird, ebenso wird es die erwünschten Dienste als LeprbUch für das tiefere ZtUÜiUM Üer üarin vehsnürlken Hechtzniaterien leisten, so namentlich für Studierende der Rechte, Gerichtsschreiber- und Gerichts-Vollzieher- Aspiranten. Das materielle Hecht (bürgerliches, Handels-und Strafrecht) ist jeweils mit berücksichtigt und in den praktischen Fällen und Beispielen als Grundlage genommen und verwertet. Dadurch, daß das Werk die Verhältnisse Preußens, Bayerns, Württembergs, Badens und Hessens besonders eingehend berücksichtigt, — die dort geltenden landesgesctzlichen Bestimmungen sind milverarbeitet — gestaltet cs sich zu einem tlniversaiwerKe und erlangt gerade vermöge der zahlreich eingeflochtenen Leisplele und praktischen ?äiie — (Formulare, Protokolle und Anträge) ganz besonderen Wert. Die Presse schreibt es und die von Autoritäten eingeholten Gutachten besagen es, daß dieses Werk bisher fehlte und daß es einem fühlbaren Bedürfnisse abhelfe. Es liegt auf der Hand, daß dieses Werk tatsächlich ein unbegrenztes Absatzgebiet hat und wir bitten daher die Herren Sortimenter, sich ganz speziell dafür zu interessieren. Unverlangt versenden wir nichts. Hkütlchrn» 27. November 1903.