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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1907
- Sprache
- Deutsch
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12700 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. »V 274, 25. November 1S07. Das neue schweizerische Bundesgesetz über das Postwesen. Von Ober-Postassistent Langer. Bisher war das schweizerische Postwesen geregelt durch drei Gesetze und drei Nachtragsgesetze. Das soll jetzt wegfallen. Ein einheitliches Postgesetz liegt der Bundesversammlung vor, das das Postrcgal, die Taxen, die Vorschriften über den Post-Scheck- und Giro-Verkehr enthält und zugleich den Zweck haben soll, Er leichterungen im Postverkehr zu schaffen und diesen den heutigen Bedürfnissen entsprechend auszugestalten. Künftig sollen Zeitungen nicht mehr dem Postregal unter liegen. Das erst im Jahre 1894 erlassene Postregalgesctz wird dadurch wieder umgeworfen, wenn cs auch schon in diesem Gesetz heißt, »daß das Postregal auf schweizerische und ausländische Zeit schriften nicht Anwendung zu finden habe, ferner nicht auf schweizerische Zeitungen, die der Verleger durch besonders be stellte Boten, Personen oder Organe vertragen, verbreiten oder verkaufen läßt». Für die ausländischen Zeitungen, die bisher unter das Postregal fielen, soll aber auch fernerhin ein gewisser Postzwang bestehen bleiben, denn der schweizerische Bundesrat soll ermächtigt sein, auf ausländische Zeitungen, von denen eine größere Anzahl Exemplare derselben Nummer auf andere Weise als mit der Briefpost in die Schweiz eingeführt wird, die Gebühr der Drucksachen für jedes Exemplar anzuwenden. Auch fernerhin soll sich das Postregal erstrecken auf die regel mäßige Personenbeförderung, die Beförderung von Personen mit Extraposten, die Beförderung von verschlossenen Briefen, von Karten mit schriftlichen Mitteilungen (Postkarten) und von ver schlossenen Sendungen jeder Art bis zum Gewicht von 5 lr^. Das Verbot, mehrere postzwangspflichtige Gegenstände, die für ver schiedene Personen bestimmt sind, zu einer Sendung zu vereinigen, wird auch auf unverschlossene Briefsendungen und Paketpost- gegcnstände ausgedehnt, soweit mit dem Zusammenpacken eine Umgehung der Postgebühren bezweckt wird. Zulässig soll sein: die Personenbeförderung mittels der Bundesbahnen und andrer amtlich genehmigten Verkehrsmittel, die Beförderung postzwangs pflichtiger Gegenstände durch den Eigentümer selbst oder durch eine besonders dazu bestellte Person, endlich die Besörderung post zwangspflichtiger Gegenstände aus Gefälligkeit, also ohne Bezah lung. Doch dürfen Personen im Dienste der öffentlichen Verkehrs anstalten und anderer vom Bunde genehmigten Beförderungs unternehmungen Beförderungen aus Gefälligkeit nicht übernehmen. Zur Erleichterung der Wareneinfuhr vom Auslande enthält daS Gesetz die Festsetzung, daß verschlossene Sendungen bis 5 lcz, die mit der Eisenbahn oder auf anderm Wege vom Auslande etn- gehen und für eine und dieselbe Person bestimmt sind, nicht unter das Postregal fallen, wenn sie aus einer Anzahl nach Form und Inhalt zusammengehörenden Gegenständen in nicht adressierten oder einzig mit den Firmenzeichen, Marken oder der gleichlautenden Adresse des Empfängers der Gesamtsendung versehenen Kistchen, Füßchen, Paketen u. dergl. bestehen. Recht zeitgemäß sollen die Vorschriften über unanbringliche Postsendungen dahin geändert werden, daß diese Sendungen be hufs Ermittlung des Absenders oder Empfängers, sowie zur Fest stellung , ob sie wertvolle Gegenstände enthalten, monatlich wenigstens einmal (bisher jährlich einmal) durch drei Beamte untersucht und erforderlichenfalls geöffnet werden sollen. Ferner soll bei den unanbringlichcn Einschreib-, Paket-und Wertsendungen von der öffentlichen Ankündigung, die bisher der Untersuchung vorausgehen mußte, abgesehen werden. Durch diese Neuerungen soll eine Vereinfachung der mit der Behandlung der unanbring- lichen Sendungen verbundenen Geschäfte erzielt und zugleich eine schnellere Rückgabe derjenigen Sendungen ermöglicht werden, bei denen die Ermittlung des Absenders oder Empfängers gelingt. Sofern gesundheitliche Rücksichten obwalten, soll die Postverwal tung berechtigt sein, den Inhalt unanbringlicher Postsendungen sofort zu vernichten. Der Abschnitt »Taxen und Gebühren- enthält zwei wichtige Neuerungen, nämlich die Zulassung unverschlossener Briese gegen ermäßigte Gebühr und außerdem eine Herabsetzung der Gebühr für Zeitungssendungen. Für unverschlossene Briefe, Schriftpakete, Geschäftspapiere und kleine Pakete mit Ausnahme der Drucksachen- und Zeitungs sendungen, sieht das Gesetz an Gebühr vor: bis 250 x 5 Rappen, bei höherem Gewicht bis 500 ^ 10 Rappen. Die Anwendung der der bisherigen Warenprobengebühr entsprechenden neuen Gebühr für unverschlossene Briefe re. ist davon abhängig, daß der Inhalt der Sendungen keinen Verkaufswert hat. Die Sendungen müssen sich in Form und Beschaffenheit zur Beförderung mit der Brief post eignen und so beschaffen sein, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. Die schweizerische Postverwaltung will mit dieser Neuerung, wie es in der den Gesetzentwurf begleitenden Botschaft heißt, »eine Erleichterung für den allgemeinen Verkehr bieten, wie sie unsers Wissens noch von keiner ausländischen Postver waltung zugestanden ist». Diese Botschaft rechnet mit einem Aus fall von 385000 Frcs. für ein Jahr und legt dieser Berechnung zugrunde, daß der größere Teil des auf Familienangelegenheiten bezüglichen Schriftwechsels nach wie vor in geschlossenen Briefen, eine große Zahl von geschäftlichen Briefen aber unverschlossen zur Versendung gelangen werde. Im übrigen wird in der Botschaft hervorgehoben, die Neuerung werde der schweizerischen Geschäfts welt den wesentlichen Vorteil gewähren, daß den Mustersendungen unverschlossene schriftliche Mitteilungen ohne Gebührenerhöhung würden beigefügt werden können. Für vorausbestellte Zeitungen und Zeitschriften sieht das Ge setz an Gebühr vor: ^ Rappen für jedes Exemplar bis zum Ge wicht von 75 A und Rappen für jede weiteren 75 A. Bisher wird für vorausbestellte Zeitungen und Zeitschriften, gleichviel ob die Zeitungen oder Zeitschriften durch Vermittlung der Post oder unmittelbar beim Verleger bestellt worden sind, eine Gebühr von 1 Rappen für jedes Exemplar und je 75 ^ entrichtet. Die Er mäßigung dieser Gebühr auf Rappen für jedes Exemplar und je 75 x bedeutet nach der Botschaft für die schweizerische Postver waltung einen Ausfall von rund 400000 Frcs. im Jahre, da 1906 in der Schweiz 159,8 Millionen Zeitungssendungen befördert worden sind, übrigens ist die Herabsetzung der schweizerischen Gebühr für Zeitungssendungen auch für die aus andern Ländern nach der Schweiz versandten Zeitungen und Zeitschriften wichtig, da diese in der Schweiz derselben Gebühr wie inländische Zei tungssendungen unterliegen. Erwähnung verdient noch, daß die Gebühr für Zeitungssendungen bei Zeitungen, die in der Schweiz erscheinen und im Wege der Vorausbestellung vertrieben werden, nicht für jede einzelne Sendung entrichtet zu werden braucht, sondern in längern Zwischenräumen, jedenfalls aber alle Viertel- jahr, gezahlt werden kann. Für fremde Drucksachen, die einer oorausbestellten Zeitung oder Zeitschrift beigefügt sind, ebenso für Zeitungen, die nicht auf Grund einer Vorausbestellung ver sandt werden, kommt die gewöhnliche Drucksachengebühr zur Er hebung. Unter -fremden Drucksachen- sind alle Beilagen zu ver stehen, die nicht eigentliche Bestandteile des Zeitungsblatts bilden und nicht lediglich zur Ergänzung, Erläuterung oder Illustrie rung des Blattes dienen oder nicht wenigstens im regelmäßigen Bezug inbegriffen sind. Unfrankierte oder ungenügend frankierte Postkarten, Waren proben und Drucksachen sind in der Schweiz nach dem alten Post gesetz nicht zur Beförderung zugelassen. Die Folge davon ist, daß zahlreiche Sendungen dieser Art wegen fehlender oder nicht ausreichender Frankierung unanbringlich werden. Bezüglich der Postkarten hat die schweizerische Postverwaltung die in der be stehenden Vorschrift liegende Härte dadurch zn mildern versucht, daß sie den Absender durch Anfrage beim Empfänger ermitteln läßt und ihn dann zur nachträglichen Frankierung auffordcrt. Indes ist dieses Verfahren recht umständlich; auch gelingt die Ermittlung des Absenders nicht immer. Das neue Gesetz steht vor, daß Briefsendungen jeder Art unfrankiert und auch teil- weise frankiert versandt werden dürfen. Nur bei den Druck sachensendungen, die einer besonders niedrigen Mindestgebühr unterliegen, wird wenigstens teilweise Frankierung verlangt. Die Gebühr unfrankierter Briefsendungen soll das Doppelte der Ge bühr für frankierte Sendungen derselben Art betragen. Unzu reichend frankierte Briefsendungen sollen, wie es bisher schon bei unzureichend frankierten Briefen geschah, gegen Erhebung des fehlenden Frankos, also ohne Zuschlag, an die Empfänger aus gehändigt werden. Für unfrankierte Paketpostgegenstände, zu denen auch die Briefe mit Wertangabe gehören sollen, wurde bisher je nach dem
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