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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1896
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- 1896-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1896
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- Deutsch
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193, 20. August 1896. Nichtamtlicher Teil. 5015 Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte. Hamburg, den 17. Dezember 1895. Auf Ihre Anzeige vom 16. Mai d. I. namens der Firma Eduard Bloch in Berlin gegen den Inhaber einer Theaterlcihbibliothek Richter wegen Nachdrucks teile ich Ihnen ergebenst mit, daß ich das Verfahren eingestellt habe. Die beiden vernommenen Sachverständigen haben übereinstimmend mit dem Angeschuldigten ausgesagt, sie hielten das Aus schreiben von Rollenauszügen für durchaus berechtigt. Da nun schon objektiv sehr zweifelhaft ist, ob überhaupt in solchem Verfahren ein strafbarer Nachdruck zu erblicken ist, so steht sicherlich dem Angeschuldigtcn der Strafausschließungsgrund des 8 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betr. das Ur heberrecht, zur Seite. Fragt es sich schon, ob Richter über haupt sich in einem rechtlichen Irrtum befand, wenn er das Ausschreiben von Rollenauszügen nicht allein für nicht straf bar, sondern als ein den Bedürfnissen des Publikums unent behrliches Verfahren ansah, so folgt daraus ohne weiteres, daß er in gutem Glauben gehandelt hat, mithin die Be strafung ans alle Fälle ausgeschlossen bleibt. Der Staatsanwalt. I. V. An die Rechtsanwälte Herren vr. Hartwigk L Wulff hier Admiralitätsstr. 3. v. Oldeschammer. direktorcn von denjenigen Stücken, welche in billigen 20 Pfennig-Ausgaben erschienen sind, keine Rollen aus schreiben, dieselben vielmehr aus vollständigen Textbüchern lernen lassen, und daß bedeutendere Schauspieler, wie das ja eigentlich auch selbstverständlich ist, bei jeder größeren Rolle ein vollständiges Buch der auszugsweisen Rolle bei weitem vorziehen. Es wird gebeten, hierüber eventuell Theaterdirek toren oder Schauspieler als Sachverständige zu vernehmen. II. Der gute Glaube kann bei dem Beschuldigten nach seinem Beruf nicht präsumiert werden, und ein entschuld barer Irrtum liegt für ihn zweifellos nicht vor. Vgl. All feld, Ncichsgesetze betr. Urheberrecht S. 150 zu H 18 Absatz 2. Hat doch das Reichsgericht in der vorher unter I citierten, ganz analog liegenden Entscheidung Bestrafung eintreten lassen, obwohl derzeit noch keine Vorentscheidungen, nach welchen der dort Angeklagte sich hätte richten können, er gangen waren! Jetzt, nachdem das Reichsgericht in jenen Entscheidungen ausführlich seine Ansicht begründet hat, kann von einem entschuldbaren Irrtum des hier in Frage kom menden Beschuldigten gewiß nicht die Rede sein. III Schließlich ist die Einziehung, ganz unabhängig von der sub II erörterten Frage, auf alle Fälle zu erwirken; sie tritt ein, gleichviel ob der Beschuldigte weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, siehe 8 21, 4. Absatz des Gesetzes vom 1l. Juni 1870. Hamburg, den 8. Januar 1896. Der Rechtsanwalt, llr. Wulff. An den Herrn Oberstaatsanwalt R. I. A. Keßler, hier. Beschwerde in Sachen der Firma Eduard Bloch, Berlin Vertr. Rechtsanwälte vvr. Hartwigk L Wulff gegen den Inhaber einer Thcaterleihbibliothek Richter wegen Nachdrucks legt Antragstellerin gegen den ihr am 27. Dezember 1895 zugestellten Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 1895 Beschwerde ein und bittet: zur Erhebung der Anklage und Erwirkung der Einziehung der vorhandenen Nachdruckexemplare geneigtest Anweisung erteilen zu wollen. I. Es ist keine Sachverständigenfrage, sondern eine Rechts frage, ob das Rollenabschreiben berechtigt ist oder nicht, und diese Rechtsfrage ist bereits entschieden in den einen völlig analog liegenden Fall treffenden Reichsgerichtsurteilen, Entsch. des R.-G. in Civilsachen XX S. 100, in Strafsachen XIV S. 46. Insbesondere bezüglich des »Ersten Mittagessens« kann von einem Zweifel, ob Nachdruck vorliege oder nicht, nach Ansicht der Antragstellerin den genannten Reichsgerichts- cntscheidungen gegenüber nicht wohl gesprochen werden. Das Bedürfnis des Publikums hat auf die Rechtsfrage keinen Einfluß Bedürfte das Publikum wirklich etwa, weil danach besser zu lernen wäre, der Einzelrollen, so würde ein solches Be dürfnis immer nur dahin führen können, daß der Verlags berechtigte zur Anfertigung gedruckter oder geschriebener Einzelrollcn Anlaß hätte und nehmen würde. Niemals aber kann das Bedürfnis des Publikums dem Verlagsberechtigten seine gesetzlich gewährleisteten Rechte entziehen. Thatsächlich ist nun überdies ein Bedürfnis des Publi kums für Einzelrollcn nicht vorhanden. Es handelt sich viel mehr lediglich um eine durch die Preisfrage entstandene Gewohnheit! Der Beweis hierfür liegt darin, daß Theater- Dlelunrjecyzigsler Jahrgang. Der Ober-Staatsanwalt bei dem hanseatischen Obcrlandesgerichte. Hamburg, den 12. Januar 1896. In der Ermittclungssache gegen den Inhaber einer Theaterlcihbibliothek Carl Emil Richter, wegen Nachdrucks, teile ich Ihnen mit, daß ich Ihrer unterm 8. d. M. für die Firma Ed. Bloch erhobenen Beschwerde nur in beschränktem Maße stattgeben kann. Ich muß Ihnen allerdings darin beipflichten, daß das inkriminierte Verfahren sich objektiv als Nachdruck, und zwar auch hinsichtlich des Stückes »Militairfromm« darstcllt. In letzterer Beziehung halte ich es für fehlsam, wenn das Reichs gericht für die »Vervielfältigung« eines Schriftwerks grund sätzlich die Herstellung mehrerer Nachdrucksexemplare, oder doch wenigstens, wenn nur ein solches Exemplar hergestellt worden ist, die Absicht, deren mehrere herzustellen, verlangt. Es ist das, wie Sie schon in Ihrer Anzeige bemerkt haben, nicht einmal sprachlich richtig. Vervielfältigen heißt nichts weiter als: durch Reproduktion die Zahl der überhaupt vor handenen Exemplare vermehren; um wie viele, ist gleichgiltig. Noch weniger entspricht diese reichsgerichtliche Ansicht dem Sinne und Zweck des Gesetzes; wonach vielmehr alles darauf ankommt, ob das ausschließliche Recht auf wirtschaftliche Verwertung des Geistesprodukts geschädigt oder doch gefährdet worden ist. Mit diesem Vorbehalte erachte ich die von Ihnen citierten und teilweise wiedergegebenen reichsgerichtlichen Aus führungen, welche dahin gehen, in einem Falle gleich dem vorliegenden Nachdruck anzunehmen, für zutreffend Davon, daß durch die Rollenauszüge, wie der Beschuldigte meint, völlig neue Werke geschaffen würden, kann natürlich nicht die Rede sein; und wenn wirklich die Anfertigung solcher Aus züge einem dringenden Bedürfnisse des Publikums entgegen kommt, so sind doch Autoren und Verleger allein berechtigt, dieses Bedürfnis zu exploitieren. Nach tz 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ist indessen eine Bestrafung auch dann ausgeschlossen, wenn der Veranstalter des Nachdrucks aus entschuldbarem Rechts- irrtum in gutem Glauben gehandelt hat. Diese Bestimmung, 682
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