für de» Ie»W» Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bet Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Psg.i Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen Werden aus Borats gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Rr. 269. Leipzig, Montag den 18. November 1907. 74. Jahrgang. Amtlicher Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Bekanntmachung. Durch Testament vom 18. April 1906 hat die am 25. Oktober 1906 zu Wiesbaden verstorbene Frau Iosephine Calö geb. Schwerin dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig 50000 Mark mit der Bestimmung vermacht, davon eine Stiftung unter dem Namen „John Henry Schwerin-Stiftung" zu errichten. Der Unterzeichnete Vorstand hat das Vermächtnis angenommen und in Übereinstimmung mit der letztwilligen Verfügung der Stisterin folgende Stiftungs-Statuten aufgestellt: 8 i. Stiftungsvorstand ist der jeweilige Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Die Verwaltung der Stiftung erfolgt nach Maßgabe der übrigen beim Börsenverein der Deutschen Buch händler zu Leipzig vorhandenen Sriftungen. 8 2. Das Stiftungskapital ist in mündelstcheren Wertpapieren des Deutschen Reichs oder eines deutschen Bundesstaates zinsbar anzulegen. 8 3. Die jährlich auflaufenden Zinsen sind nach Abzug eines angemessenen Verwaltungsaufwandes zur Unterstützung bedürftiger und würdiger Buchhandlungsgehilfen und Journalisten beiderlei Geschlechts, die das 50. Lebensjahr überschritten haben und unverschuldet in Not geraten sind, zu verwenden. 8 4. Angestellte der Firma John Henry Schwerin, auf die die Bedingungen des Z 3 zutreffen, sollen den Vorzug genießen, wenn sie mindestens 5 aufeinander folgende Jahre bei der Firma angestellt lwaren. Dieser Vorzug erlischt, sofern die Erben der Stifterin das Verlagsgeschäft John Henry Schwerin veräußern. 8 5. Der Reinertrag der Stiftung ist am 23. Mai jeden Jahres an die Unterstützungsbedürftigen zur Auszahlung zu bringen. Etwaige nicht verausgabte Beträge werden nicht zum Kapital geschlagen, sondern können in späteren Jahren stiftungsgemäß verwendet werden. Die Auswahl unter den Unterstützungs bedürftigen trifft der Stiftungsvorstand. Er hat zu diesem Zweck mindestens einmal im ersten Vierteljahr jeden Jahres im »Deutschen Reichsanzeiger« und im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, ein Inserat zu erlassen, in dem die Bedingungen der »John Henry Schwerin-Stiftung, mitgeteilt und ge eignete Bewerber aufgefordert werden, sich zu melden. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. 160?