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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1907
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- Deutsch
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12284 vürl-nblatt f. d. Dtschn. Suchh-md-I. Mchtamtlicher Teil. ^ 268, 16. November 1S07. Maschinenfabriken, Berlin; Heinr. Thiele L Comp., Mechanische Werkstatt und Gravieranstalt, Berlin; Curt Tilchner Nachf., Maschinenfabrik, Berlin; C. W. Vogt L Sohn, Kgl. Hofbuch binder. Berlin; R. Wagner, Kunst-und Verlags-Handlung, Berlin; Alexander Weber, Geschäftsbücher-Fabrik und Buchdruckerei, Berlin; Wellpappcartonnagen-Jndustrie F, Hoehle, Berlin; Hugo Wießner, Buchbinderei, Berlin; Wilhelm Wöhlert, Maschinenfabrik, Berlin; Otto E. Wolfs, Chemische Fabrik, Berlin. Der Vorstand der Berliner Buchbinder-Innung bereitet eine Prämiierung der besten Ausstellungsobjekte vor; jedoch sollen nur Staatspreise, städtische Preise, gestiftete Preise von Korporationen und Ehrenpreise verteilt werden, soweit sie zu erreichen sind. — Anfragen sind an das Bureau der Fachausstellung, Berlin, Bernburgerstraße 22/23, zu richten. Re1chSg«rich1»e«rschetdung. Zu 8§ 123, 142, 826, 463 des Bürgerlicher» Gesetzbuchs. — Der bet einem Vertrags abschluß Betrogene ist nicht darauf beschränkt, Aufhebung des Vertrags und Rückgabe des in Erfüllung des Vertrags Geleisteten zu verlangen; er kann vielmehr unter Aufrechterhaltung des Ver trags wegen der gegen ihn verübten, gegen die guten Sitten ver stoßenden arglistigen Täuschung Ersatz des ihm entstandenen Schadens gemäß § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begehren (vgl. Reichsgerichts-Entscheidungen, Zivilsachen, Bd. 59, S. 157 und Bd. 63, S. 110). Handelt es sich um eine Täuschung des Käufers durch wissentlich falsche Versicherungen des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache, so kann der Käufer — indem die Be stimmung in §463 Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden ist — verlangen, daß er von dem Verkäufer wirtschaftlich so ge stellt werde, wie er stehen würde, wenn die abgegebenen Zu sicherungen auf Wahrheit beruhten, daß ihm also das positive Ersüllungsinteresse als Schadenersatz gewährt werde. Dieser Schadenersatz geht auf Ersatz dessen, was die Kaufsache wegen Fehlens der betrüglich vorgespiegelten Eigenschaften weniger wert ist. Erst mit Ersatz dieses Minderwertes ist der Käufer bezüglich der Leistung, die er vertraglich vom Verkäufer beanspruchen kann, befriedigt. Der Verkäufer kann den Käufer daher nicht auf eine Kürzung des noch nicht fälligen Kaufpreises verweisen. (RG. V, 2. Oktober 1907. 8/07. jKG.j) (Aus: -Das Recht-, Hrsg. v. vr. Hans Th. Soergel (Hannover, Helwingj, XI. Jahrg. Nr. 21 v. 10./11. 07.) * Kn«stauSstellurrg. — Aus Weimar wird dem Leipziger Tageblatt unterm 12. November geschrieben: Im Großherzoglichen Museum für Kunst und Kunstgewerbe ist seit gestern eine Aus stellung von Arbeiten des Münchner Malers Ernst Lieber mann ausgestellt, die außer dem geräumigen Oberlichtsaal im Parterre noch einen großen Teil des II. Stockwerks des Museums in Anspruch nimmt. Der Künstler hat 30 Ölgemälde, 13 Guaschen und Aquarelle, 20 Farbstiftzeichnungen, 18 Originalradierungen, 28 Originalsteinzeichnungen und 45 Originalzeichnungen ausge- gestellt. Die landschaftlichen Motive sind meist aus Bayern und vor allem dem Oberland. * Museenschutz. — Aus Paris wird uns geschrieben: Sowohl in Paris wie in der Provinz sind neuerdings in den Museen Beschädigungen von Kunstgegenständen vorgekommen, die einen wirksameren Schutz der Sammlungen angezeigt erscheinen lassen. In Paris hat man sich zu bezüglichen Maßregeln noch nicht entschlossen; jedoch ist von der Einführung eines Eintritts geldes die Rede. In der Provinz ist man schneller: In Dijon, das ein hervorragendes Kunstmuseum besitzt, wird schon seit April 1904 Eintrittsgeld erhoben, und im vergangenen Jahre brachte dieses eine Einnahme von 4034 Frcs. Dieses Beispiel hat sich kürzlich auch die Stadt Lyon zu eigen gemacht. Im dortigen Kunstmuseum wurde unlängst eine ganze Anzahl von Ge mälden berühmter Meister beschädigt; daher hat die Stadt zunächst beschlossen, die kleineren Gemälde unter Glas zu bringen, in den Galerien Schranken zu errichten, die einen Meter von den Wänden entfernt sind, so daß man nicht unmittelbar an die Gemälde herantreten kann, sowie auch das Mitnehmen von Stöcken, Regen- und Sonnenschirmen in die Galerien, das bisher gestattet war, streng zu verbieten. Gegen die Erhebung eines Emtrittsgeldes war bisher der jetzige Bürger meister von Lyon, Herriot, denn sie verträgt sich nicht mit den Prinzipien der Republik, wo alles, was zum Unterricht gehört, unentgeltlich ist. Aber nach den schlechten Erfahrungen im Kunst museum von Lyon ist der Bürgermeister andrer Meinung ge worden, und das Eintrittsgeld wird eingeführt. Es beträgt 1 Fr. für die einzelne Person und 50 Cts. für die Personen zusammen gehöriger Gruppen. An Sonn- und Festtagen, sowie am Donners tag nachmittag (der Donnerstag ist in ganz Frankreich ein schul freier Tag) ist der Eintritt (wie in Dijon, wo die Maßregel den Besuch des Museums keineswegs verringert hat) frei. Diese Neuerungen treten in Lyon am 1. Januar 1908 in Kraft. * Bereinigt« BerlagSanstalten Gustav Braunbeck uud -Gutenberg- Druckerei Aktiengesellschaft, Berlin, (Vgl. Nr. 203 d. Bl.) — Dem Deutschen Reichsanzetger Nr. 270 vom 12. November 1907 entnehmen wir folgende Bekanntmachung: An die Aktionäre der »Gutenberg- Druckerei und Verlag A.-G. In den Generalversammlungen der Verlagsanstalt Gustav Braunbeck A.-G. zu Berlin und der »Gutenberg- Druckerei und Verlag A.-G. zu Berlin vom 29. August 1907 ist die Fusion der beiden Gesellschaften beschlossen worden. Nachdem die Beschlüsse in das Handelsregister eingetragen worden sind, fordern wir hiermit die Aktionäre der -Gutenberg- Druckerei und Verlag A.-G. zur Einlieferung ihrer Aktien und Empfangnahme der darauf entfallenden neuen Aktien der »Ver einigten Verlagsanstalten Gustav Braunbeck und Gutenberg Druckerei A.-G - und der Bezahlung von ^ 30.— für je nominal ^ 1000.— ihrer Aktien auf. Die Aktien der »Gutenberg» Druckerei und Verlag A.-G. sind mit Dividendenscheinen pro 1907 sg. sowie mit dem Erneuerungs schein bei Vermeidung späterer Kraftloserklärung gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs bis zum 15. Dezember 1907 einschließ lich bei den »Vereinigten Verlagsanstalten Gustav Braunbeck und Gutenberg Druckerei Aktiengesellschaft-, Berlin, Lützowstraße 105, einzureichen. Die Aushändigung der hierauf entfallenden neuen Aktien der -Vereinigten Verlags anstalten Gustav Braunbeck und Gutenberg Druckerei A. G.» sowie der entsprechenden Barzahlung erfolgt Zug um Zug. Aktien der Gutenberg Druckerei und Verlag A.-G., die nicht bis zum 15. Dezember 1907 zum Zwecke des Umtausches ein gereicht worden sind, werden gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs für kraftlos erklärt. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien, von uns auszugebenden Aktien unserer Gesellschaft werden wir bestmöglich verkaufen und den Erlös zur Verfügung der Be teiligten halten. Gutenberg, Druckerei und Verlag, Aktiengesellschaft. Der Aussichtsrat. (gez.) Or. Martin Cohn. " Münzwcse«. — Die Handelskammer in Barmen hatte beim Staatssekretär des Reichsschatzamts die Vermehrung der Zehn- und Fünfmarkstücke beantragt und den Antrag damit be gründet, daß sich im dortigen Bezirk bei Lohnzahlungen ein empfindlicher Mangel an diesen Münzen gezeigt habe. Der Staats sekretär hat der Handelskammer folgenden Bescheid erteilt: »Auf die Eingabe erwidere ich ergebenst, daß ich bemüht bin, den Kronenumlaus durch Neuprägungen angemessen zu ver mehren. Indessen kann eine Vermehrung namentlich in Zeiten hohen Bankdiskonts aus währungspolitischen Rücksichten nur in gewissen Grenzen vorgenommen werden. Dabei kommt in Betracht, daß die demnächst zur Ausgabe gelangenden Reichskassenscheine zu 10 Mark dazu beitragen werden, den Bedarf nach Kronen zu entlasten. Der in der Eingabe be tonte Mangel an Fünfmarkstücken ist hier nicht unbemerkt geblieben. Es ist daher dem Bundesrat eine Vorlage wegen einer weiteren Prägung von etwa 20 Millionen Mark in Fünfmarkstücken zugegangen. Sobald der Bundesrat sein Einverständnis ausgesprochen hat, wird die Prägung dieser Fünf markstücke ohne Verzug in die Wege geleitet werden. Im Hin-
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