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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1923
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- 1923-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1923
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X- 248, 23. Oktober 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 7Zgtz Kapital und die Grnndrücklagc betragen 8299 Millionen Rentenmark, die zu gleichen Teilen non der Landwirtschaft auf der einen, und von Industrie, Gewerbe und Handel einschließlich der Banke» ans der anderen Seite anszubringcn sind. Die Autonomie der Ncntcnbank ist hinsichtlich der Verwaltung und Geschäftsführung völlig durchge- führt; lediglich die Wahl des Präsidenten der Bankvcrwaltung sowie die von den Gründern fcstznstcllende Satzung bedürsen der Genehmi gung der Reichsregicrnng. Entsprechend ihrer allgemein volkswirt schaftlichen Bedeutung genießt die Bank völlige Steuer- und Ab gabenfreiheit. Insoweit das erforderliche Kapital und die Grnndrücklagc von der Landwirtschaft aufznbringcn sind, geschieht dies in der Weise, daß die Nentenbank an den Grundstücken, die dauernd land-, forst wirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken diene» und betriebsabgabe pflichtig sind, in Höhe von 4 v. H. des Wchrbcitragswcrtes eine auf Gold mark lautende Grnndschnld erwirbt, die allen anderen Lasten im Rang vorgeht. Dies bedeutet eine Belastung der fraglichen Grundstücke derart, baß an die Nentenbank eine nach der Höhe des Wchrbeitragswcrtes sich berechnende Goldmarksuminc ans diesen Grundstücken zu zahlen ist ivgl. K 1191 des Bürgerliche» Gesetzbuchs). Dabei wird als Gold mark der Wert von 1,2799 lex Feingold angenommen. Das Kapital der Grundschuld ist mit 6 v. H. jährlich zu verzinse», und zwar sind die Zinsen innerhalb einer Woche nach dem 1. April und dem 1. Ok tober jedes Jahres, erstmalig am 1. April 1924, zu ent richten. Maßgebend ist der Goldwert zur Zeit der Zahlung. Aus Antrag der Rentcnbank kann wegen der Ansprüche ans der Grund schuld sofortige Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsverwaltnng ange ordnet werben. Das Kapital der Grnndschnld ist für die Ncnten- bank unkündbar; für den Eigentümer ist eine Kündigung nicht vor Ablauf von fünf Jahren zulässig. Mehrere Grundstücke eines Eigen tümers müssen mit einer Gcsamtgrnndschnlb belastet werden. Ist ein Grundstück verpachtet, so hasten für die zu leistenden Zinsen der Eigen tümer und der Pächter als Gesamtschuldner. Im Jnnenverhältnis ist der Eigentümer zur Zahlung von einem Viertel, der Pächter zur Zah lung von drei Vierteln der Zinsen verpflichtet. Die Gesamtheit der am 18. Oktober 1923 bestehenden industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe einschließlich der Banken wird zu gunsten der Deutschen Rentenmark mit demselben Goldmarlbetrage be lastet, wie die Gesamtheit der landwirtschaftlichen Grundstücke. Die Umlegung dieser Last auf die einzelnen Unternehmer wird durch die Neichsregierung noch näher bestimmt werden. Auf alle Fälle sind jedoch diese Obligationen ebenso wie die landwirtschaftlichen Grund- schnlden mit 6 v. H. jährlich zu verzinsen. Soweit zu einem Betriebs vermögen Grundstücke gehören, erwirbt die Nentenbank a» diesen Grundstücken in Höhe von 4°/„ des Wehrbeitragswcrtes, aber nicht über den Umlagcbctrag hinaus, eine auf Goldmark lautende Grnndschnld, die nicht der Eintragung im Grundbuch bedarf. Nur soweit die ans den Bctriebsnnternehmcr entfallende Last durch eine Grnndschnld nicht gedeckt wird, ist der Bank eine Golbmark-Obligation des Unternehmers anszuhänbigen. Bei einer Veräußerung des Unternehmers haftet ans der Schuldverschreibung neben dem Veräußerer auch der Erwerber. Unternehmer neu entstehender Betriebe sind in entsprechender Weise zum Zwecke der Verstärkung der Mittel der Bank heranznziehen. Als Gegenleistung für diese Belastungen sind die Eigentümer der bestehenden Grundstücke und die Unternehmer der belasteten Be triebe an dem Kapital der deutschen Rcntcnmark beteiligt, was sich namentlich in der Verwendung der bilanzmäßigen Reingewinne der Bank äußert, indem den Anteilseignern, nachdem vorher ein Betrag von 49°/, einem Tilgungskonto zugefllhrt ist, ein Betrag bis zur Höhe von S v. H. des Wertes der eingcbrachten Grundschulden, Verschrei bungen nsw. gewährt wird. Der Restbetrag des Reingewinns ist zur Verstärkung des Lilgungskontos zu verwenden. Auf Grund der zugunsten der Nentenbank burchgefllhrten Be lastung von Landwirtschaft und Industrie gibt die Bank Rcntcnbrlcsc ans, die ans 899 Goldmark oder ein Vielfaches davon lauten, mit Shß jährlich verzinslich sind und nach Ablauf von 5 Jahren von der Nentenbank zur Rückzahlung zum Nennwert aufgelündigt werden können. Wichtig ist die Bestimmung, daß bei Ver ringerung der Deckung auch ein entsprechender Betrag von Ncntcnbriefen zu vernichten ist. Ans dieser Grundlage ballt sich nun bas neue wertbeständige Zahlungsmittel ans. Die Rentenbriefc dienen nämlich zur Deckung für die von der Bank anszngcbcnden Rentenbankschcine, deren Werteinhcit die in lüg Rentenpscnnige zerfallende Rentenmark ist. Die Deckungs frage ist genau geregelt, und zwar dürfen auf Grund je eines über Lvü Goldmark lautenden Rentenbricfes Ncntcnbankscheine im Höchst betrage von 599 Rentenmark, jedoch keinesfalls mehr, als der Betrag ^ des Kapitals und der Grnndrücklagc ansmacht, ansgegcben werden. ! Es wird ausdrücklich bestimmt, daß eine Ausgabe von Rentcnbank- i scheinen ohne diese Deckung nicht zulässig ist. Gesetzliches Zahlungs mittel bleibt in erster Linie die Papiermark, wie dies in der Vor- ^ kriegszeit hinsichtlich der Rclchskasscnfchcinc der Kall war, während den Rentenbankschcine» eine den Borkriegsbanknotcn entsprechende lZahIungsmittclsnnktivn zukommt, indem sic an allen öffentlichen Kassen als Zahlungsmittel angenommen werden müssen und eine Einlösungspflicht für die Rentenbank in der Weise besteht, daß sie jederzeit zum Umtausch der Rentcnbankscheine gegen ihre Rcntenbriese verpflichtet ist. Der eigentliche Bankverkehr der Nentenbank ist be schränkt auf bankmäßige Geschäfte mit dem Reich, der Neichsbank und den Privatnotcnbanken. Hand in Hand mit der Schaffung des provisorischen wertbeständigen Zahlungsmittels in Gestalt der Renten mark, die später nach Wiedereinführung der Goldwährung sich in Goldmark verwandeln soll, muß die Verstopfung der Inflations-Quelle gehen, wie sic die unaufhörlich in Bewegung befindliche Notcnpresse darstcllt. Dies-wird dadurch erreicht, baß in dem Augenblick, in dem die Deutsche Rentcnbank mit der Ausgabe von Rentenmarkscheinen begonnen hat, bei der Rcichsbank Schatzanwcisungcn nicht mehr dis kontiert werden dürfen. Ta jedoch das ungeheure Kreditbedürfnis des Reiches nicht mit einem Schlage beseitigt werden kan», macht sich eine libcrgangsrcgclung nötig. Während der nächsten zwei Jahre wird die Bank dem Reich aus Rentenmark lautende, mit K"/> zu ver zinsende Kredite bis zum Betrage von insgesamt 1 299 Millionen Nentenmark zur Verfügung stellen. In Anrechnung auf diesen Höchst- bctrag gewährt die Rentenbank außerdem dem Reich ei» sofortiges unverzinsliches Darlehen von 399 Millionen Nentenmark, und wenn diese Summe zur Einlösung der bei der Rcichsbank diskontierten Schatzanweisungen nicht ausrcicht, noch ein verzinsliches Zusatzdarlshen, dessen Höhe der Vereinbarung zwischen dem Reich und der Renten bank Vorbehalten bleibt. Um eine weitergehende Inanspruchnahme der Rentenbank durch das Reich von vornherein ausznschließen, ist außerdem bestimmt, daß die Bank keine Bürgschaften für das Reich übernehmen darf. Um nun aber auch dem Krcditbedürsnis der Privat wirtschaft gerecht zu werden, ist die Rentcnbank berechtigt, der Rcichs- bank und den Privatnotenbanken Kredite bis zum Höchstbetragc von 1299 Millionen Nentenmark zu gewähren, wofür diese Banke» ihrer seits den Kreditbedarf der Privatwirtschaft befriedigen sollen. So weit indessen die Privatnotenbanken solchen Rentcnmarkkrcdit i» An spruch nehmen, vermindert sich entsprechend das auf sie entfallende Kontingent von Noten, zu deren Ausgabe sie berechtigt sind. Hoffentlich bedeutet diese provisorische Lösung des Währungs problems einen Fortschritt in der Richtung auf eine Gesundung unseres Zahlungsverkehrs, womit der Grundstein zu unserem wirt schaftlichen Wiederaufstieg gelegt wäre. 2. Stenern. Noch während des Kampfes um das Ermächtigungsgesetz, als dessen erste Frucht die Errichtung der Nentenbank anzuschen ist, wurde die Verordnung des Reichspräsidenten über S t euerauswertnng und Vereinfachungen im Be st euer ungsver fahren von, 11. Oktober 1928 nebst Dnrchführnngsbcstimmungcn vom 13. Oktober 1928 erlasse», die dem Reich wertbeständige Einnahme» sichern soll. Hiernach sind grund sätzlich alle Zahlungen ans dem Gebiete der Neichsstcuern aufzu- werte n. Ausgenommen sind lediglich Stenern, bei denen die Schuld ! vor dem 1. Januar 1923 entstanden ist, sowie ans Goldmarlbasis er- ! rcchnelc Steuern, z. B. die Landabgabe, und endlich Kleinbeträge, ^ d. h. bei Schulden, die nach dem 31. August 1923 entstanden sind, Be träge im Werte von weniger als 89 Goldpfennigen. Für Zahlungen, bei denen die Schuld »ach dem 81. Dezember 1922, aber vor dem 1. September 1928 entstanden ist, erfolgt die Auswertung in der Weise, daß das Hnndcrtsachc zu entrichten ist, wenn die Entstehung der Schuld in die Zeit vom Januar bis Mai 1928 sällt, das Dreißigfache bei einer Entstehung der Schuld im Juni 1923 und das Zehnfache bei Entstehung der Schuld im Jnli 1928. Da sich im August die Zahlungen ! für die verschiedenen Stenern häuften, werden vielfach noch Rückstände geblieben sein, und cs ist daher von besonderer Bedeutung, daß für Schulden, die im August 1928 entstanden sind, der 1. September als Stichtag und damit der Goldnmrcchnungssatz ans 1399 999 fest gesetzt worden ist; daneben sind noch 8 v. H. jährliche Verzugszinsen von dem Goldmarkbctrage der Steuerschuld zu entrichten, sofern nicht ^ eine Stundung oder ein Steueraufschub gewährt worden ist. Alle ' Zahlungen sind nach dem G o l d n m r e ch n u n g s s a tz c zu berechnen, . der für den Tag der Entstehung der Schuld gill und vom Rcichs- I finanzminister fortlaufend veröffentlicht wird. Die Höhe des Gold- 82S
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