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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1907
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- Deutsch
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11632 vir>«nilLtt s. d. Mich», vuchhiuldel. Nichtamtlicher Teil. ^ 258, 5. November ISO?. Von den abgegebenen Gutachten dürften folgende von allgemeinerem Interesse sein: Ein Berliner Verleger, der ein größeres Werk als Kommissionsverlag führte, hatte am 25. März 1906 zwanzig Exemplare dieses Werkes dem Kläger mit dem Vermerk »Rest der — Werke. Firmaunterschrift« gesandt, ohne sich hierbei weitere Remittenden vor zubehalten. Rechtsfrage: Enthält diese Bemerkung des Verlegers nach buchhändlerischer Usance die definitive Abrechnung zwischen dem Verleger und dem Kläger? Unser Gutachten lautete: Der Vermerk des Beklagten bei einer Postsendung vom 25. März 1906 »Rest der — Werke. Firmaunterschrift« kann nach buchhändlerischem Brauche als definitive Abrechnung nicht aufgefaßt werden. Gründe: Der Kommissionsverleger vertreibt ebenso wie der Vollverleger die Verlagswerke im wesentlichen derart, daß er sie überallhin dem Sortimentsbuchhandel in Kommission zusendet, der sie dann an die Inter essenten verkaufen soll. Der Sortimentsbuchhändler ist nun verpflichtet, die in einem Kalenderjahr in Kom mission erhaltenen Werke zur Ostermesse des darauf folgenden Kalenderjahres an den Verleger entweder zurück zusenden oder zu bezahlen. Hieraus ergibt sich 1. als tatsächliche Folge, daß der Verleger erst nach Ablauf der Ostermesse feststellen kann, wieviel Exemplare eines Werkes im verflossenen Jahr abgesetzt worden sind, und 2. der all gemein anerkannte buchhändlerische Gebrauch, daß der Kom- missonsverleger erst nach Ablauf der Ostermesse über die ihm in Kommission gegebenen Verlagswerke, sei es mit dem Autor oder mit seinem Auftraggeber, abzurechnen hat. Die hier in Betracht kommende Ostermesse 1906 fiel nun auf den 13. Mai. Bis dahin hatte der Beklagte noch damit zu rechnen, daß ihm von den Sortimentsbuchhändlern — Werke zurückgeschickt würden. Da ist es ganz ausgeschlossen, daß er bei seinem Vermerk vom 25. März »Rest der — Werke« au eine definitive Abrechnung gedacht haben kann. Der Sinn der Worte ist vielmehr der: »Rest der Exemplare, die sich nach meiner großen Sendung noch bei mir vorgefunden haben«. Auch von einem ausdrücklichen Vorbehalt der Ver rechnung weiterer Remittenden konnte Beklagter dabei absehen, da ihm, wie im vorstehenden ausgeführt ist, das Recht weiterer Remittenden ja bis nach Ablauf der Ostermesse ohne weiteres zustand. Rechtsfrage: »Ob sich entgegen der buchhändlerischen Verkehrsordnung ein allgemeiner Brauch unter den Buch händlern dahin herausgebildet habe, daß auch 2 bis 3 Wochen nach der Ostermesse Remittenden zurückgeschickt werden können?« Unser Gutachten lautete verneinend. Gründe: Die für Buchhändler maßgebende und ver bindliche »Verkehrsordnung« bestimmt im Z 30 ausdrücklich: »Die Remittenden müssen spätestens am Sonnabend nach Kantate (M. d. i. für 1906 der 19. Mai!) beim Verleger oder dessen Kommissionär eintreffen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, später eintreffende Remittenden anzunehmen.« Nehmen einzelne Verleger dessenungeachtet gelegentlich Wochen, ja Monate nach diesem Termin noch Remittenden an, so handelt es sich eben um Ausnahmefälle, in denen die betreffenden Verleger sich zu einem besonderen, vollständig freiwilligen Entgegenkommen verstanden haben. Rechtsfrage: »Ob, wie die Klägerin behauptet, eine Usance im Berliner Buchhandel nicht bestehe dahin, daß im Kolportagebuchhandel die ersten und zweiten Lieferungen allgemein nicht bezahlt zu werden brauchen, eventuell dann nicht, wenn die beiden ersten Nummern verloren gegangen sind.« Wir erteilten folgendes Gutachten: I. Die Frage »ob im Berliner Buchhandel eine Usance nicht bestehe dahin, daß im Kolportagebuchhandel die ersten und zweiten Liefe rungen allgemein nicht bezahlt zu werden brauchen« muß bejaht werden (positiv gesagt: Es ist Usance, daß sie allge mein bezahlt werden müssen!), die weitere II. Frage »even tuell dann nicht, wenn die beiden ersten Nummern verloren gegangen sind« muß bedingt bejaht werden (positiv ge sagt: Es ist Usance, daß sie je nach den Umständen bezahlt werden müssen!). Gründe: Für die rechtliche Beurteilung des Verkehrs zwischen Verlegern und Kolportagebuchhandlungen sind in erster Linie die zwischen den Parteien — sei es aus drücklich oder durch widerspruchslose Annahme der die ver legerischen Bezugsbedingungen enthaltenden Lieferungsfaktur seitens des Kolportagebuchhändlers stillschweigend — ge troffenen Vereinbarungen maßgebend. Dabei bilden folgende Fälle die Regel: 1. Bestimmte Lieferungen (z. B. 1 u. 2) werden ohne Vorbehalte unberechnet geliefert. So bei den ganz billigen Lieferungen der Kolvortageromane usw. 2. Bestimmte Lieferungen (z. B. 1, 2 und 10) werden in der Anzahl unberechner geliefert, in der die Fort setzung dazu gegen bar bestellt wird. 3. Alle dem Verleger nicht zurückgegebenen Lieferungen müssen dem Verleger bezahlt werden. Dabei wird zu 2 und 3 zumeist verabredet, daß die bei den Bemühungen um Gewinnung von Abnehmern verloren gegangenen Lieferungen a) entweder überhaupt nicht oder b) doch in einer Anzahl, die zu den erzielten Fort setzungsbestellungen in einem gesunden Verhältnis steht, nicht bezahlt zu werden brauchen. Wo gar keine Verabredungen getroffen sind, muß man je nach der Sachlage entscheiden: Bei ganz billigen Lieferungen ist es üblich, daß die Kolportagebuchhändler die verloren gegangenen beiden ersten Lieferungen durchweg nicht zu bezahlen brauchen, bei teureren dagegen nur soweit nicht, als die in Verlust ge ratene Anzahl im richtigen Verhältnis zu dem erzielten Absatz steht. Dieser Gebrauch hat darin seinen Grund, daß der Kolportagebuchhändler auf den Vertrieb seiner 5- oder I O-Pfennig - Lieferung nicht die Sorgfalt verwenden kann, die naturgemäß einer teureren (etwa 50 Pfennig bis 1 Mark und darüber) Lieferung gewidmet werden muß, er auch mit weniger achtsamen, sorgloseren Abnehmern zu rechnen hat, als sie bei dem Vertrieb eines teureren Lieferungswerks in Betracht kommen. Wie aber der Kolportagebuchhändler durch seine Be mühungen um den Verkauf eines Lieferungswerks keine Ein buße erleiden soll, so soll anderseits auch der Verleger vor erheblichem, durch Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit des Kolportagebuchhändlers verursachten Schaden behütet werden. Die Verpflichtung des Kolportagebuchhändlers, mit teureren Lieferungen sorgsamer zu verfahren, spricht sich auch darin aus, daß der Verleger ihm nur eine beschränkte Anzahl von Lieferungen zur Verfügung stellt. Auf den vorliegenden Fall angewendet, wo es sich um ein teureres Lieferungswerk handelt, hat der Kolportage buchhändler, da er keinen Absatz erzielt hat, sämtliche 1. und 2. Lieferungen zu bezahlen. Dem steht nicht ent gegen, daß der Verleger sich beim Nachweis wirklicher Be-
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