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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1907
- Sprache
- Deutsch
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^ 164, 17. Juli 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7141 klärung werden nach den Gesetzen des Ortes beurteilt, an welchem die Ausstellung oder die Erklärung erfolgt ist. Entspricht jedoch der im Auslande ausgestellte Scheck oder die im Auslande auf einen Scheck gesetzte Erklärung den An forderungen des inländisches Gesetzes, so kann daraus, daß nach ausländischem Gesetz ein Mangel vorliegt, kein Cinwand gegen die Gültigkeit des von einem Inländer ausgestellten, im Inlands zahlbaren Schecks oder gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inlands auf den Scheck gesetzten Erklärungen entnommen werden. 8 25. Abhanden gekommene oder vernichtete Schecks unterliegen der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens mit der Maßgabe, daß die Aufgebotsfrist (Z 1015 der Zivilprozeßordnung) mindestens zwei Monate betragen muß. Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens kann der Eigen tümer des Schecks, falls der letztere rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt, von dem Bezogenen aber nicht eingelöst worden war, nach Maßgabe der 88 14 u. ff. von dem Aussteller Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung des Schecks Sicherheit bestellt. Ohne eine solche Sicherheitsbestellung ist er nur berechtigt, die Hinterlegung des Scheckbetragcs zu verlangen. 8 26. Bei Einleitung des Aufgebotsverfahrens hat das Gericht auf Antrag des Berechtigten dem Bezogenen die Einlösung des Schecks zu untersagen. Gegen eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheitsleistung des Antragstellers kann das Verbot erlassen werden, auch wenn der Verlust des Schecks und die im 8 1007 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung bezeichnet«» Tatsachen noch nicht glaubhaft gemacht sind. In diesem Fall ist zugleich dem Antrag steller zur Nachholung der Glaubhaftmachung eine Frist zu be stimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Verbot aufzuheben ist Eine dem Verbote zuwider geschehene Einlösung des Schecks ist dem Antragsteller gegenüber unwirksam. 8 27. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen (HZ IM bis 118 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Verhandlung und Ent scheidung letzter Instanz wird im Sinne des 8 8 des Cinführungs- gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz dem Reichsgericht zu gewiesen. Auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen aus einem Scheck finden die den Wechselprozeß betreffenden Vorschriften der 88 602 bis 604 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Rechtsstreitigkeiten, in welchen ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, gelten als Feriensachen. 8 28. Im Sinne des H 24 des Reichsgesetzes, betreffend die Wechsel stempelsteuer, vom 10. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 193 ff.) sind als Schecks, für welche die Befreiung von der Wechselstempelabgabe bestimmt ist, diejenigen Urkunden anzusehen, die den Anforderungen des gegenwärtigen Gesetzes (HZ 1, 2, 3, 6 und 24) entsprechen. 8 29. Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Die Be stimmungen desselben finden auf früher ausgestellte Schecks keine Anwendung. Urkundlich re. Gegeben rc. Kleine Mitteilungen. Zur Frage einer Weltausstellung in Berlin 1913. (Vgl. Nr. 139, 141 d. Bl.) — Auf Wunsch der Ständigen Aus stellungs-Kommission für die deutsche Industrie hat der Deutsche Handelstag seine Mitglieder ersucht, sich gutachtlich über die Frage der Veranstaltung einer Weltausstellung in Berlin im Jahre 1913 zu äußern, und zwar auf folgende Detailfragen: 1. Sind Sie der Ansicht, daß die Veranstaltung einer Welt ausstellung Berlin im Jahre 1913 oder in einem andern Jahre des kommenden Dezenniums im Interesse von Deutsch lands Industrie und Handel liegt? Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. 2. Halten Sie es für durchführbar, eine künftige Weltausstellung, abweichend von dem bisherigen System, durch sorgfältige Auswahl und lokalisierte Zusammenfassung gleichartiger Er zeugnisse so zu gestalten, daß sie als organisierte internatio nale Fachausstellung sämtlicher Industriezweige erscheint, und würden Sie sich für eine derartige Ausstellung aussprechen? 3. Sind Sie der Ansicht, daß aus den durch Sie vertretenen Kreisen eine aktive und opferwillige Beteiligung zu er warten sei? Die Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin haben hierauf dem Deutschen Handelstag folgende Auskunft erteilt: »Die uns vorgelegten Fragen betreffend die Veranstaltung einer Weltausstellung in Berlin im Jahre 1913 oder in einem andern Jahre des kommenden Dezenniums sind in unserm Korpo rationsausschuß für Handel und Industrie und in unserm Kol legium geprüft worden, und wir beehren uns dieselben wie folgt zu beantworten: -Zu 1: Der Nutzen von Weltausstellungen kann heute nur gering veranschlagt werden. So segensreich die ersten Weltaus stellungen gewirkt haben, da sie zu einer Zeit, wo der inter nationale Verkehr nur gering war, seine Hebung in hervorragen dem Maße gefördert haben, so müssen doch heute bei dem engen Zusammenhang, in dem sich Handel und Industrie des ganzen Erdballs durch die intensiven Verkehrsbeziehungen befinden, Veranstaltungen, die den Zweck haben, die Produkte der Natur und des Gewerbefleißcs der Welt auf einer Stelle zu vereinigen, als überflüssig bezeichnet werden. Das geringe Interesse, das solchen Schaustellungen aus weiten Kreisen entgegengebracht wird, hat dahin geführt, die Beschickung der letzten Welt ausstellungen zu lückenhaften und unvollständigen zu machen. Auf der andern Seite nimmt der Umfang der Erzeugnisse und die Zahl der Länder, die auf einer Weltausstellung vertreten sind, zu; diese Veranstaltungen verlieren daher wesentlich an Übersicht lichkeit und Benutzbarkeit. Dazu kommt, daß die heutigen Welt ausstellungen den Veranstaltungen zur Unterhaltung und zum Vergnügen einen erheblichen Raum gewähren, dadurch allerdings Besucher in großer Zahl anziehen, aber ihren eigentlichen Zweck beeinträchtigen. »Die Kosten der Weltausstellungen sind durch prächtige Bauten, durch den Aufwand der Aussteller für die Installation ihrer Erzeugnisse erheblich gewachsen; sie bilden eine schwere Be lastung für Staat, Stadt und Industrie und stehen in keinem Verhältnis zu dem wirklichen Nutzen, der dem Wirtschaftsleben durch die Ausstellung zuteil wird. -Eine Umkehr zu der frühern Einfachheit der Weltaus stellungen muß als ausgeschlossen erscheinen, da in diesem Falle die Zugkraft und Rentabilität derselben erheblich beeinträchtigt werden würde. -Wir haben im Kreise der hiesigen Interessenten aus diesen und ähnlichen Gründen kein Interesse an einer demnächstigen Weltausstellung in Berlin bekunden können und müssen die Frage 1 verneinen. -Zu 2: Der Grundgedanke der Weltausstellungen ist, inter nationale Fachausstellungen sämtlicher Industriezweige zu bilden. Ein solcher Plan ist jedoch unausführbar, da das Interesse der einzelnen Industriezweige an einer Weltausstellung ein sehr ver schiedenes ist. Es würde daher im günstigsten Fall der eine oder andre Industriezweig eine internationale Fachausstellung bilden können. Wir verneinen daher Frage 2. Dagegen würden wir uns von internationalen Spezialausstellungen bestimmter Gebiete Nutzen versprechen können. -Zu 3: In den durch uns vertretenen Kreisen ist eine aktive und opferwillige Beteiligung an einer Weltausstellung in Berlin nicht zu erwarten. Da und dort dürfte vielleicht Interesse an einer solchen vorhanden sein; im großen und ganzen ist dies jedoch nicht der Fall. Die Industrie ist weltausstellungsmüde; sie scheut die großen Kosten, die ihr durch eine Weltausstellung erwachsen, denen sich der einzelne schwer entziehen kann, wenn der Konkurrent sich zur Beteiligung entschließt. Daher ver neinen wir auch Frage 3. -Wir verweisen auf die Ausführungen, die unser volkswirt schaftlicher Beirat Herr Professor vr. Jastrow in seinem Bericht über die anläßlich der Weltausstellung in St. Louis gemachte Studienreise durch Nordamerika über das Weltausstellungswesen 931
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