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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070713
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190707134
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Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis sür Mitglieder des « Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 1b sür Nichtmilglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) b ^ mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Psg., ebenso Gehilfen sür Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 161. Leipzig, Sonnabend den 13. Juli 1907. 74. Jahrgang. Amtlich Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern für Werke der bildenden Künste und der Photographie. Auf Grund des Z 46 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) wird bestimmt: 8 1- Für Werke der bildenden Künste (einschließlich der Erzeugnisse des Kunstgewerbes und der Bauwerke) sowie für Werke der Photographie werden gesonderte Sach verständigenkammern gebildet. Bis auf weiteres soll in keinem Bundesstaate von solchen Kammern mehr als je eine bestehen. 8 2. Jede Kammer besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und aus der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. 8 3- Die einer Kammer angehörenden Sachverständigen (Mit glieder und Stellvertreter) werden von der Landes-Zentral- behörde ernannt. Diese ernennt auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder. Die Sachverständigen werden gerichtlich beeidigt. 8 4. Auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwalt schaften haben die Kammern ein Gutachten nur abzugebeu, wenn 1. in dem Ersuchungschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt, 2. die Akten und das zur Abgabe des Gutachtens er forderliche Material übersandt werden. 8 5. Der Vorsitzende der Kammer bestellt, sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens an ihn gelangt ist, nach seinem Ermessen einen oder zwei Berichterstatter. Diese legen dem Vorsitzenden eine schriftliche Bearbeitung der Sache vor. Die Beschlußfassung der Kammer erfolgt auf Grund mündlicher Beratung in einer von dem Vorsitzenden anzu beraumenden Sitzung nach Stimmenmehrheit; bei Stimmen gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 8 6. An jedem Beschlüsse müssen mindestens fünf Sachver ständige mit Einschluß des Vorsitzenden teilnehmen. Mehr als sieben Sachverständige dürfen an dem Beschlüsse nicht teilnehmen. Darüber, welche Sachverständige im einzelnen I Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 74 Jahrgang. er Teil. Falle an der Beratung und Beschlußfassung teiluehmen, ent scheidet der Vorsitzende, soweit nicht darüber von der Landes- Zentralbehörde allgemeine Vorschriften erlassen werden. 8 7. Die beschlossenen Gutachten werden ausgefertigt', von den Sachverständigen, die an dem Beschlüsse teilgenommen haben, unterschrieben und mit dem Siegel der Kammer ver sehen. 8 8. Die Kammer ist befugt, für ihre Tätigkeit im Einzel falle Gebühren im Betrage von dreißig bis dreihundert Mark zu erheben. Die Gebühren sind von der ersuchenden Behörde der Kammer sofort nach Erledigung des Ersuchens kostenfrei zu übersenden. 8 9. Anträge, durch welche eine Kammer gemäß Z 46 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1907 als Schiedsrichter ange rufen wird, sind in beglaubigter Form einzureichen. Auf die Erledigung solcher Anträge finden die Vorschriften der ZZ 4 bis 8 entsprechende Anwendung. Berlin, den 10. Mai 1907. Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez.) Graf von Posadowsky. Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Sachverständigenvereine. Auf Grund des Z 14 des Gesetzes, betreffend das Ur heberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl S. 11) wird in Abänderung der Be stimmungen vom 29. Februar 1876 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1876 S. 117) folgendes bestimmt: 8 l. Für Muster und Modelle werden gewerbliche Sach- verständigcnvereine gebildet. Bis auf weiteres soll in keinem Bundesstaate mehr als ein gewerblicher Sachverständigen verein bestehen. 8 2. Jeder Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und aus der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. 8 3. Die einem Verein angehörenden Sachverständigen (Mit glieder und Stellvertreter) werden von der Landes - Zentral behörde ernannt. Diese ernennt auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder. Die Sachverständigen werden gerichtlich beeidigt. 914
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