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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1907
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- Deutsch
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6954 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 159, 11. Juli 1907. getypt zu werden, und gelangten über eine schwankende Tonnenbrücke (seltene Konstruktion!) auf das andre Ufer der Mulde, wo wir bereitstehende Wagen bestiegen und nun durch eine abwechslungsvolle blühende Landschaft nach Kloster Nimbschen fuhren. Nach Besichtigung der Ruinen des Klosters, in dessen Mauern Luthers Käthe einst geweilt hatte, wurde der Kaffee eingenommen und ein behagliches Plauderstündchen verbracht. Hier verließ uns das Wetter glück; unter strömendem Regen fuhren wir nach der Stadt zurück, wo im Hotel »Zur Terrasse« nochmals eine lange Tafel die Kollegen mit ihren Damen vereinigte, bis die Stunde der Abfahrt für die meisten kam, die nach herzlicher Verabschiedung von den Kollegen nach den verschiedenen Seiten abfuhren. Vier Kollegen aber blieben in Grimma und ver brachten unter der liebenswürdigen Führung der Herren Gensel und Lorenz den Montag in der herrlichen Umgebung der Stadt (Stadtwald und Gattersburg). Die Erinnerung an die schönen in Grimma verlebten Stunden, an das fröhliche Zusammensein mit den Berufs genossen wird nicht so bald verlöschen und das Gefühl der Zusammengehörigkeit unter den sächsischen Kollegen von neuem beleben. A. Dressel, Schriftführer. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — »Priester und Ministrant«, ein Werk Oskar Wildes, des bekannten englischen Dichters, spielte eine Rolle in einem Strafprozeß. Dieses Werk ist in deutscher Übersetzung erschienen und in den Handel gebracht worden. Es handelt von der homosexuellen Liebe eines Priesters zu einem sechzehnjährigen Jüngling. Die Staatsanwaltschaft Düssel dorf hatte beantragt, die Schrift als unzüchtig im objektiven Verfah ren einzuziehen. Das Landgericht hatte aber durch Urteil vom 13. Fe bruar d. I. die Einziehung abgelehnt, da die Schrift, obwohl sie sittlich Unerlaubtes darstelle, doch nicht unzüchtig sei und sie als ein künstlerisches Werk, das einen ästhetischen Genuß bereite, an gesehen werden müsse. Die Revision des Staatsanwalts gegen dieses Urteil wurde am 9. d. M. vom Reichsgericht verworfen. (Lentze.) Vom Reichsgericht. Postgesetz. — Wegen Vergehens gegen die Postgesetznovelle von 1899, die den Betrieb von Privatposten verbietet, ist am 4. April d. I. vom Landgericht Halle a. S. der Kaufmann Karl Halle zu einer Geldstrafe von 10 ^ verurteilt worden. Er betrieb früher in Halle eine Privatbriefbeförderungs anstalt und erhielt, als er sie bei Inkrafttreten der erwähnten Novelle aufgeben mußte, eine Entschädigung von 16 000 aus der Reichskasse. Nachdem am 1. Juli v. I. das billige Orts drucksachenporto fortgefallen war, eröffnete er wieder eine -Hallesche Verkehrsanstalt«, wie solche auch in andern größern Orten be stehen. Er befördert unverschlossene Drucksachen und Waren proben an bestimmte Empfänger, aber ohne Aufschrift von Adressen. Zur Orientierung der Boten gibt er diesen sogenannte Kontrollkarten, die die Adresse enthalten. Diese Karten enthalten die gedruckte Mitteilung des Angeklagten, daß er dem Adressaten demnächst eine Drucksachensendung zugehen lassen werde, die er geneigter Beachtung empfehle. Angeblich werden diese Karten den Adressaten vor den Drucksachen zugestellt. Das Landgericht hat nun angenommen, daß die Drucksachen mit Adresse »versehen- seien, wenn der Bote, der sie bestelle, die Kontrollkarten bei sich führe, und des halb festgestellt, daß der Angeklagte dem Gesetze zuwider Drucksachen mit den Adressen bestimmter Empfänger gewerbsmäßig ver breitet habe. Auf die Revision des Angeklagten hob am 8. Juli d. I. das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Land gericht zurück. Der höchste Gerichtshof ist der Meinung, daß der Begriff des Vergehens im Sinne der Postnovelle von 1899 ver kannt sei. Zu verstehen sei unter dem »Versehen mit Auf schrift» eine solche Herstellung einer Verbindung zwischen Sendung und Adresse, daß eine genügende Sicherheit der Bestellung gewährleistet werde und daß diese Sicherheit nichst erst durch Vermittelung des Bestellers herbeigeführt werden solle. Eine solche Vermittelung liege hier vor. Nach den bisherigen Fest stellungen hätte aber das Landgericht Veranlassung gehabt, in die Prüfung der Frage einzutreten, ob nicht die sogenannten Kontroll karten als solche Sendungen anzusehen seien, deren Einsammlung und Beförderung durch die Postgesetznovelle unter Strafe ge stellt sei. (Lentze.) Zoll bei Einfuhr «ach Schweden. — Zufolge einer König lichen Verordnung vom 31. Mai d. I. erteilt die schwedische Generalzolldirektion Auskünfte in Zollsachen (Zolltarif und Taraordnung). Die Auskünfte sind bindend, solange die ihnen zu gründe liegenden gesetzlichen Bestimmungen gelten und un verändert Anwendung finden. Dem schriftlichen Anträge sind Proben, Beschreibungen oder Zeichnungen sowie Angaben über die bisherige Zollbehandlung und die in Betracht kommenden Zollstellen beizufügen. Die Kosten des Transports usw. sowie etwaiger Gutachten von Sachverständigen sind von dem Antrag steller zu tragen. Auf Anfordern ist Sicherheit zu stellen oder Vorschuß zu leisten. Gegen die Entscheidung kann der Klageweg nicht beschickten werden. Nachträgliche Änderungen der Auskunft zu ungunsten des Antragstellers werden diesem während des ersten Jahres nach Erteilung der Auskunft mitgeteilt, sofern er seine Adresse oder die seines Vertreters in Schweden angegeben hat. Auch kann in solchen Fällen — innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Auskunft — noch 3 Monate lang die Zoll behandlung der Waren des Antragstellers entsprechend der er teilten Auskunft erfolgen, sofern es sich um Abschlüsse handelt, die vor der Bekanntgabe der Änderung stattgefunden haben. Unrichtige und unvollständige Angaben, die der Antragsteller wider besseres Wissen macht, führen zum Verlust der aus der Zollauskunft herzuleitenden Rechte. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten »Nachrichten für Handel und Industrie».) Ansichtspostkarte« «ach berühmte« Gemälden. — In Nr. 68 d. Bl. vom 22. März 1907 hatten wir unter »Verbotenen Druckschriften« ein Urteil der I. Strafkammer des Landgerichts Breslau zur Kenntnis gebracht, das die Unbrauchbarmachung der öffentlich ausgelegten Exemplare von drei Ansichtspost karten aus dem Verlage der Kunstanstalt Stengel L Co. G. m. b. H. in Dresden ausspricht. Diese Ansichtskarten geben in künstlerisch ausgeführtem Farbendruck drei berühmte Gemälde aus der Dresdener Galerie wieder. Im Urteil war der Breslauer Händler freigesprochen worden, dagegen richtet sich das Urteil gegen die öffentliche Ausstellung im Schaufenster. Ein weiteres Vorgehen gegen die Kunstanstalt Stengel L Co. in Dresden und eine Anzahl von Verkäufern wurde dagegen von der Königlichen Staatsanwaltschaft Dresden abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die bei den Angeschuldigten beschlagnahmten Ansichtspostkarten als unzüchtig im Sinne des Strafgesetzes nicht angesehen werden könnten. Sie enthielten verkleinerte Reproduktionen der Gemälde: »Das Urteil des Paris- von P. P. Rubens, -lVsvkaaos äo 6-reobus- von Ranvier und »Das Urteil des Paris- von P. van der Werff. Die Originale dieser Nachbildungen seien bekannte Kunstwerke, denen die Eigen schaft unzüchtiger Bilder zweifellos nicht zukommc. Sie hätten an erkanntermaßen nur den künstlerischen Zweck, die Schönheit des un verhüllten, weiblichen und männlichen, menschlichen Körpers zur Darstellung zu bringen. Eine solche Darstellung sei nicht unzüchtig an sich (vergl. Entscheidungen des R -G. Bd. 24 Seite 365 flg.). Deshalb sei auch die Nachbildung eines solchen Kunstwerks an sich nicht unzüchtig, und sie würde es nur dann werden, wenn besondere Umstände hinzuträten, die geeignet wären, die natürliche Darstellung des menschlichen Körpers zu einer unsittlichen oder schamlosen Erscheinung umzuwandeln. Solche Umstände lägen nicht vor. Die Nachbildungen seien künstlerisch und trügen den Charakter der Originalkunstwerke, sie seien sogar wie diese farbig gehalten. Ihr Zweck sei, Reisenden als Andenken an die Originale, deren Anblick sie in Museen genossen haben, zu dienen. Sie würden auch dann nicht unzüchtig werden, wenn sie von den Beschuldigten zu dem Zweck der Erregung geschlechtlicher Lüsternheit feilgeboten worden wären. Denn nach der oben an- gezogcnen Entscheidung des Reichsgerichts sei es ausgeschlossen, daß ein an sich nicht unzüchtiges Bild durch die subjektive Willens-
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