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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1907
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- Deutsch
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188, 17. Juni 1S07. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhand-I. 6159 Gemäß der Vielgestaltigkeit dieser Rechtsbeziehungen ergibt sich nun eine Fülle von Fragen und Zweifelsfällen, von denen wir hier nur einige streifen können. Aus der Analogie des Miet- und Pachtvertrags wiid man folgende Sätze als auch hier gültige herübernehmen können: Verpächter hat dem Pächter den vertragsmäßigen Gebrauch der Sache zu überlassen und in einem hierzu geeigneten Zu stand zu erhalten. Frage: Was geschieht z. B. bei einem etwa in der Handhabung der Zeitschrift liegenden Abonnenten schwund? Antwort: Bei Mangel der Sache, die beim Ab schluß des Vertrags dem Pächter nicht bekannt war, Minde rung des Betrags oder sofortige Kündigung. Vorüber gehende oder auf später eingetretene Gründe hin erfolgte Abonnentenrückgänge und insbesondere kleinere Schwankungen fallen natürlich nicht unter diese Bestimmung. Nach Z 540 kann die gesetzliche Haftung des Ver pächters wegen Mängel der verpachteten Sache (hier etwa: erheblicher Rückgang der Abonnentenziffer oder dergl.) nicht ausgeschlossen werden, wenn er die Mängel arglistig ver schweigt. Die Gültigkeit dieses Satzes entspricht auch hier durchaus der Verkehrssitte und den Regeln von Treu und Glauben im Rechtsverkehr. Ferner ist hierher zu übernehmen: stillschweigende Fort setzung des Vertrags nach Ablauf der Kündigungsfrist. — Nichtaufhebung des Vertrags beim Tod der Parteien, sondern Vererblichkeit usw. Ebenso wird man hier per snsloAmm sagen können, daß der Verpächter ohne Fristeinhaltung kündigen kann, wenn der Pächter trotz Abmahnung die Sache vertragswidrig ge braucht und dadurch die Rechte des Verpächters in erheb lichem Maße verletzt (Z 553). Dies kann z. B. eintreten, wenn das Annoncen-Bureau zu hohe Jnseratpreise verlangt und dadurch die Zeitschrift schädigt oder anderseits Schleuder preise nimmt und dadurch das Ansehen der Zeitschrift herabsetzt. — Auch den Satz des ß 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß der Verpächter sofort kündigen kann, wenn der Pächter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit dem Mietzins in Verzug ist, wird man ohne weiteres und mit Fug für den Jnseratenpachtvertrag hinübernehmen dürfen. Anderseits braucht sich der Verpächter nicht ohne weiteres einen neuen Pächter substituieren zu lassen, wenn etwa das Annoncenbureau seine Rechte und Pflichten weiter geben will. Dies wird bestätigt durch die werkvertrag- ähnliche Verpflichtung des Annoncenbureaus. Es ist dem Verleger oder Eigentümer des Publikationsorgans durchaus nicht einerlei und kann ihm nicht einerlei sein, ob etwa eine angesehene Annoncenftrma die Jnseratenregie für das be treffende Blatt hat oder ein unbekannter Anfänger. Ich würde also sowohl aus den Sätzen von der Pacht wie vom Werkvertrag und event. vom Verlagsrecht die Lehre herleiten, daß »Afterverpachtung«, wenn wir es so nennen wollen, oder Substituierung und Weitergabe (Zession) irgend welcher Art hier durchaus unzulässig ist und den »Verpächter« zu sofortiger Kündigung berechtigt. Die Annoncen-Expedition hat vertragsmäßig zu leisten, d. h. sie hat die festgesetzte Quantität Anzeigen zu liefern, nicht etwa nur den Raum zu belegen und weiß zu lassen und zu bezahlen. Es liegt ein berechtigtes Interesse des Publikationsorgans vor, den Raum mit geeigneten An zeigen gefüllt zu sehen; denn das Ansehen des be treffenden Organs hängt zum Teil hiervon ab. Ordnungsmäßige Verbreitung der Anzeigen durch den Verleger regelt sich nach den schon oben im Abschnitt II ge gebenen Direktiven und im allgemeinen nach Analogie des Verlagsrechts. Es gibt hier noch eine Fülle anderer Fragen, die ich aber heute weder aufwerfen noch beantworten möchte. Die ganze Lehre vom Jnseratvertrag ist ja ein, soviel ich weiß, noch unbeackertes Feld, das zu bestellen hier nur ein erster Versuch gemacht werden konnte. Vielleicht regt er zu weiterer Klärung des zum Teil recht interessanten Rechtsgebildes an. IV. Einzelheiten als Ergänzung. Anzeigen genießen keinen Urheberrechtsschutz. Das steht fest. Dennoch sind wissenschaftliche Ausarbeitungen im An zeigenteil (vgl. Voigtländer zu Z 18, S. 89) geschützt. Aus drücklich als abdruckberechtigt werden im ß 16 des Urheber rechtsgesetzes die amtlichen Anzeigen genannt. Dafür liegt ein öffentliches Interesse vor. Es fragt sich aber sehr, ob es recht und billig ist, den Anzeigen, die ja heutzutage bei der sehr hoch entwickelten Reklamekunst oft genug mehr eigene Ideen in neuer Form bringen als manches urheberrechtlich geschützte Werk, gerade den urheberrechtlichen Schutz zu versagen. Aber Isx ita «eript» «st, und man kann sich da nur helfen durch Marken schutz, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, durch Technisches und allerdings durch die Sätze vom unlauteren Wettbewerb. Diese können in zweierlei Hinsicht wirksam werden: einmal wenn etwa Publikationsorgane Anzeigen anderen Blättern entnehmen, ohne daß sie Auftrag dazu haben, lediglich um ihrem Blatte den Anschein eines gesuchten Jnsertionsorgans zu geben, oder aus demselben Grunde Inserate zu Spottpreisen oder gratis aufnehmen (Füllinserate); zweitens wenn Inserenten Ideen von Konkurrenten allzu stark zu den ihrigen machen oder in ihren Anzeigen Dinge aussagen, die den andern zu schädigen imstande sind, und dergleichen mehr. Auch hier liegen noch viele schwierigere Fragen und manches Problem, das die Kritik herausfordert; aber es würde zu weit führen, im Rahmen dieses Überblicks hier näher darauf einzugehen. Den mannigfachen Mißständen, die bei der Reklamesucht und -jagd zu tage treten, scheinen im Gesetz keine genügenden Abwehrmittel zu entsprechen; im wesentlichen gehört das ja in das Kapitel vom unlautern Wettbewerb, das aber in das Jnseratenrecht natürlich vielfach hineinspielt. Kleine Mitteilungen. Geschäfis-JubilättM« — Am 15. Juni beging die Buch handlung Moritz L Münze! sJnhaber I. Moritz) in Wies baden das fünfundzwanzigjährige Jubiläum ihres Bestehens. Herr Joseph Moritz, der am 5. Dezember 1887 alleiniger Ge schäftsinhaber wurde, hat es verstanden, das Geschäft zu schöner Blüte zu entwickeln. Eine große Anzahl Einheimischer und viele der Tausende von Kurfremden, die Wiesbaden alljährlich be suchen, zählt er zu seinen Kunden, und sein Bücherversand erstreckt sich auch weit ins Ausland. Vivat, üorsat, oresoat! — Dieser Mitteilung, die uns von geschätzter Seite zugekommen ist, schließen wir gern auch unsre aufrichtigen guten Wünsche an. (Red.) Anfruchter für Briefumschläge. — Ein recht brauchbares Hilfsmittel für Briefschreibende, das sich besonders in Kontoren bei deren meist bedeutender täglicher Bricfabfertigung nützlich machen, aber auch auf dem häuslichen Schreibtisch willkommen sein wird, ist ein Anfeuchter für Briefumschläge, den die Firma Hugo Berger in Schmalkalden (Thüringen) unter dem Namen -Goberg- in den Handel bringt und uns vorgelegt hat. Die Unannehmlichkeit und Gefährlichkeit des Benetzens der scharfen gummierten Kanten der Umschlagklappe mit der Zunge ist bekannt; ebenso bekannt ist die Umständlichkeit des Befeuchtens auf anderm Wege. Diese Nachteile beseitigt der Hugo Bergersche Briefklappen feuchter -Goberg- in einfacher und handlicherForm Eine 12 om lange vernickelte Metallröhre, die am untern Ende geschlossen ist, wenig über 1 cm dick, wird mit Wasser gefüllt. Am Gebrauchsende wird ein kuppelförmigeS kleines Kopfstück aufgeschraubt, darin ein Schwämmchen, das am obern Ende der Kuppel ein wenig hervor- 804*
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