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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1907
- Sprache
- Deutsch
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6158 Börsenblatt s. d, DIschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil ^ 138, 17. Juni ISO?, Weiter handelt es sich um die Ablieferung des Werks. Bei dem Juseratvertrag ist hierunter m. E. nur die Auflieferung der Auflage an die Expeditionsanstalt (Post, Eisenbahn od. dgl.) zu verstehen. Werden die Nummern, wie etwa bei Tages zeitungen, durch Angestellte des Unternehmers an die Abonnenten ausgctragen, so ist rechtzeitige und ordnungs mäßige Ablieferung an die Abonnenten mit unter die zu fordernde Leistung zu rechnen. Bis dahin trägt der Unter nehmer die Gefahr. Nach Z 644 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Unternehmer, wenn er das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem andern Ort als dem Erfüllungsort zu versenden hat, die Gefahr nur so lange zu tragen, bis er das Werk dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Es wird sich hier gewiß die Frage erheben, was unter »Erfüllungsort« zu verstehen ist, ob nicht gerade wegen der Ablieferung an alle Abonnenten ein mannigfacher Erfüllungsort zu statuieren ist. Ich möchte dies hier nicht weiter untersuchen, glaube aber, daß man dem Unternehmer nicht ein allzu großes Risiko außerhalb seiner Sphäre hier aufbürden darf. Ein wichtiger Satz des Werkvertrags ist der, daß der Unternehmer nur Anspruch auf die Vergütung in der ver einbarten Höhe hat, auch wenn er sich über die Kosten der Herstellung geirrt hat; hier also z. B. wenn der Satz der Anzeige kostspieliger ist, als er gemeint hat. Dies gilt im Zweifel natürlich nur, wenn er den Text der Anzeige kannte. Die Verkehrssttte hat aber beim Jnseratvertrag sich dahin entwickelt, daß bei kostspieligem Satz nur in besonders abnormen Fällen Erhöhung des Anzeigenpreises eintritt, daß meistens jedoch Klischee-Anzeigen wie Neusatz in gleicher Weise nach dem Normal-Zeilenpreis berechnet werden. Bei größern Abschlüssen nimmt man wohl durch die Rabatthöhe auf die Unkosten Rücksicht. Im ganzen wird der Richter in Zweifelsfällen die Verkehrssitte gerade hier zu Rate ziehen müssen und ganz besonders die »Umstände des Falles« be rücksichtigen. Belegsendung an den Besteller gehört m. E. nicht zur Lieferung des Werks, wohl aber zum Beweis der Lieferung. Der Ausdruck »Beleg« ist hier durchaus richtig. Erhält etwa, wenn wir das einmal annehmen wollen, der Besteller ein Exemplar mit seiner Anzeige, während im größern Teil der Auflage die Anzeige fehlt, so kann der Besteller anfechten, weil nicht richtig geliefert ist; denn nicht die Belegsendung an den Besteller ist die Lieferung des Werks, sondern die Ablieferung der Auflage an die Bezieher. Dies ist der wirtschaftliche Zweck, auf den Rücksicht zu nehmen ist: die Möglichkeit zu setzen, daß das Inserat seinen Reklamezweck, Bekanntmachung, erreicht! Mangels einer Abmachung der Vergütung ist nach Analogie des Z 662 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die »übliche Vergütung« für das Erscheinen der Anzeige zu zahlen. Das Kündigungsrecht steht beim Werkvertrag — und auch dies kann vollkommen für den Jnseratvertrag gelten — als allgemeines Recht nur dem Besteller zu. Bis zur Vollendung des Werks sogar kann er jederzeit kündigen; dann aber hat der Unternehmer das Recht, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, abzüglich dessen, was er infolge der Kündigung erspart hat (etwa Satz- und Zurichtungs kosten) oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeits kraft (analog hier auch des Raumes des Anzeigenteils!) erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlassen hat (z. B. wenn er etwa den betreffenden Platz leer läßt, obwohl er ihn hätte mit andern Aufträgen ohne weitere Mühe füllen können). Nach alledem ergibt sich, daß die Rechtssätze des Werk vertrags im ganzen sehr gut auf die beim Jnseratvertrag entstehenden Rechtsverhältnisse passen, und dies bestätigt unsre schon vom Begrifflichen aus hergeleitete Konstruktion des Jnseratvertrags als eines Werkvertrags. III. Jnseratenpacht. Etwas wesentlich andres ist der sogenannte Jnseraten- pachtvertrag, bei dem eine Annoncen-Expedition dieJnserat- regie eines Blattes dergestalt übernimmt, daß sie die (alleinige) Verfügung über den Raum hat, zugleich aber auch die Verpflichtung übernimmt, für diesen Raum Inserate zu beschaffen, und somit für die »Pacht« dieses Raumes eine Vergütung an den Eigentümer (Ver leger) des Publikationsorgans zu zahlen hat. Ein solcher Vertrag ist rechtlich wohl nahe verwandt mit Miete und Pacht. Die Miete ist ein Vertragsverhältnis, nach welchem der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren, der Mieter dagegen, den Mietzins zu zahlen. Ein solcher Mietvertrag deckt aber nicht den Jnseratenpachtvectrag. Bei dem Pachtvertrag des bürgerlichen Rechts, der als eine Unterart des Mietvertrags betrachtet werden kann, kommt modifizierend hinzu, daß nicht bloß körperliche Sachen Gegen stand des Vertrags sein können, sondern auch Rechte, z. B. ein Verlagsrecht, und daß außer dem Gebrauch der ver pachteten Gegenstände auch ein Genuß des Ertrags zu ge währen ist, soweit es sich um einen Ertrag nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft handelt. Dies kommt der Jnseratenpacht schon näher, deckt sie aber noch immer nicht. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Gesetzesbestimmungen für Miete und Pacht wegen der so vielgestaltigen wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihnen zugrunde liegen, nur nachgiebigen Rechts sind (er gänzend den Vertragsabmachungen nachhelfen), und selbst unter Hinzunahme der Analogie, daß dcr landwirtschaftliche Pächter auch eine gewisse Arbeitspflicht hat, stellt sich der Jnseratenpachtvertrag dennoch als etwas Besondres dar, vor nehmlich wegen zweier Modifikationen: a) der Jnseratenpächter übernimmt meist die Lieferungs verpflichtung einer bestimmten Quantität von Anzeigen, und die zu zahlende Vergütung wird danach abgestuft; b) der Jnseratenverpächter übernimmt seinerseits die Verpflichtung, einen nach der Quantität der Anzeigen ver schieden großen Raum zur Verfügung zu stellen und, vor allen Dingen, die Anzeigen in einer vertragsmäßig fest gesetzten oder »üblichen« Weise zu verbreiten. Diese beiden Besonderheiten lassen den Vertrag in der Tat als ein neuartiges Gebilde (einen Oontrsetus sni gsnsris) erscheinen, der nicht einfach unter die »Pacht« des Bürger lichen Gesetzbuchs untergebracht werden kann. Denn die unter u) genannte Verpflichtung der Annoncen- Expedition hat ihrerseits hochgradige Ähnlichkeit mit einem Werkvertrag, bei dem nun der Verleger der Besteller, das Annoncen-Bureau aber der »Unternehmer« ist, während die unter t>) genannte Verpflichtung des Eigentümers der Publikations stelle mit einem Werkvertrag vies vsr-i» als unter ») (oder Verlagsvertrag) fast identisch erscheint. Wir ersehen hieraus, daß wir aus allen diesen Vertragsgattungen wohl Analogiesätze im einzelnen werden herleiten müssen; der Vertrag als Ganzes aber ist eine Besonderheit: der Jnseratenpachtver trag ist weder ein Verlagsvertrag noch ein Werk vertrag herüber und hinüber noch ein Pachtvertrag'), sondern alles zusammen und deshalb etwas Eigenes. *) Ein Mietvertrag schlechthin, ohne etwas andres, wäre viel leicht die Miete einer Wand für Reklamezwecke. Dabei fallen alle weiteren Verpflichtungen fort, und nur eben die Hergabe der Wand zur Benutzung ist Gegenstand des Vertrags.
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