Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070617
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190706172
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070617
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-06
- Tag1907-06-17
- Monat1907-06
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
138, 17 Juni 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 6157 Nichtamtlicher Teil. Zum Recht des Znseratvertrags. Von vr. für. A. Elster, Jena. I. Einleitendes. Über den Jnseratenvertrag habe ich bisher in der Lite ratur sowohl wie in den Reichsgerichts-Entscheidungen nichts finden können, und doch ist die juristische Konstruktion dieses Vertrags keineswegs klar gegeben, und anderseits sind die Möglichkeiten von Streitfällen aus Jnseratverträgen zahlreich. Vermutlich hängen diese beiden Dinge so zusammen, daß man einem prozessualen Austrag von Jnseratrechtsstreitigkeiten meist deshalb aus dem Wege ging, weil die theoretischen Grundlagen dieses erst spät zu größerer wirtschaftlicher Bedeutung ge langten Vertrags den Streitfragen Tür und Tor öffnen. Der Jnseratoertrag ist aber heute etwas so Wichtiges, ja seine Bedeutung nimmt so sehr zu, daß es berechtigt er scheint, ihn auf seinen juristischen Charakter näher zu unter suchen, um daraus die Folgerungen für die Praxis zu ziehen, die sich ja nur auf diesem Wege ergeben können. Der Privatmann oder der Geschäftsmann, der ein Inserat aufgibt, sei es dem Verleger oder Eigentümer einer Zeitung oder Zeitschrift, sei es einer Annoncen-Expedition, schließt damit, auch wenn er kein Wort von »Vertrag« sagt, einen Vertrag ab auf Aufnahme eines bestimmten Schriftsatzes an einer bestimmten Publikationsstelle gegen die übliche Vergütung. Was ist dies aber juristisch für ein Vertrag? Die Annoncen-Expedition gibt das Inserat weiter im Sinne des Auftraggebers und ist dann nur Vermittlerin oder Fortfllhrerin dieses oben definierten Vertrages — oder aber eine Annoncen-Expedition steht im dauernden »Pachtver hältnis« mit einer Zeitschrift und hat dieser den Inseraten teil zu beschaffen und den ihr zur Verfügung gestellten Raum zu bezahlen. Und was ist dann dies für ein Vertrag? Beide Arten sind durchaus verschieden und müssen ver schieden behandelt werden. II. Der Jnseratoertrag im engeren Sinne. Der Vertrag, der die Aufnahme eines bestimmten Schrift satzes an einer bestimmten Publikationsstelle gegen die übliche Vergütung zum Gegenstände hat, charakterisiert sich juristisch durchaus als sogenannter Werkvertrag. Der Inserent ist der »Besteller«, der Verleger oder die Annoncen-Expedition der »Unternehmer« nach der Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Zweck des Vertrags ist auf die Lieferung, die Herstellung, die Leistung eines »Werkes«, die Erfüllung einer Aufgabe oder Arbeit gerichtet, und da z. B. nach dem Gesetz u. a. auch der Abschluß von Verträgen Gegenstand des Werkvertrags sein kann, so steht nichts der Annahme entgegen, daß der Jnseratoertrag ein Werkvertrag nach dem gesetzlichen Charakter dieser Vertragsart ist. Das zu liefernde »Werk« kann bestehen: u) in der Weitergabe der Annonce durch die Annoncen-Expedition an den Verleger der be treffenden Publikationsstelle; b) in der Verteilung der An nonce an geeignete Publikationsstellen nach Ermessen der Annoncen-Expedition im Sinne und Interesse des Bestellers; o) in der Abfassung einer nur inhaltlich bestimmten Annonce und Weitergabe wie unter -» oder l- (redaktionelle Ände rungen sind für gewöhnlich sonst nicht statthaft!); ä) in der Aufnahme der Annonce durch den Verleger der be treffenden Publikationsstelle und Verbreitung in der ange messenen und üblichen Weise. Diese unter ä genannte Leistung ist das eigentlich ge forderte Werk, ist der Erfolg, zu dem die Fälle u—o, wenn Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. sie vorhergehen, nur die Mittel sind. Die Annoncen-Expe dition hat also für das Eintreten des Falles ck, soweit es in ihren Kräften steht, zu sorgen, während die gewollte Ver tragserfüllung, das Ziel des Vertrags nur von dem Ver leger, der Publikationsstelle selbst geleistet werden kann. Das ist nichts besonders Merkwürdiges; denn ich kann ja auch z. B. einen Kauf mit einem Vermittler abschließen, der über die Ware nicht verfügt. Wohl aber tritt hier wie dort die Frage auf, inwieweit der Vermittler den Eintritt des endgültigen Erfolges zu vertreten hat, insbesondre wie weit die Haftung der Annoncen-Expe dition geht, wenn der Verleger die durch sie ihm übergebene Annonce nicht aufnimmt, und dergleichen. Finden die Sätze vom Werkverträge hier Anwendung, dann haftet die Annoncen- Expedition nicht für Zufall, wohl aber für jedes Verschulden: leichtes und schweres, sowie »oulpa in sli^sucko«, d. h. für Fehler im Aussuchen ihrer Gehilfen oder der betreffenden Publikationsorgane. Beispiele: Sucht die Annoncen-Expedition etwa für ein Inserat über ein Geheimmittel oder einen Kurpfuscher- Artikel medizinische Zeitschriften aus und entsteht große Ver zögerung in dem Erscheinen der Anzeige, weil die medizi nischen Blätter dieses Inserat ablehnen oder auf den Ver tragsantrag nicht antworten, so hat die Annoncen-Expedition für den dem Besteller etwa daraus entstehenden Schaden aufzukommen (leichtes Verschulden). Oder: eine Expedition steht mit einer andern auf gespanntem Fuß — etwa aus Konkurrenzneid — und gibt entgegen der Weisung des Be stellers die Anzeige in einem sehr wirkungsvollen Blatt des Konkurrenten nicht auf, so müßte sie meines Erachtens auch in diesem Fall für den Schaden haften. Als »Zufall« jedoch wäre es anzusprechen, und die Expedition kann dafür nicht haftbar gemacht werden, wenn der Zeitschriften-Verleger aus irgendwelchen nur in seiner Sphäre liegenden Gründen die Anzeige nicht aufnimmt. Das alles jedoch sind noch Vorfragen, ehe es zur eigent lichen Vertragsleistung, der Aufnahme und Verbreitung der Anzeige, kommt. Dieses ist, wie gesagt, das eigentliche Werk des Werkvertrags, und hierbei handelt es sich insonder heit um folgendes: Die Anzeige muß an der gewünschten oder der für Anzeigen dieser Art üblichen Stelle ausgenommen, und sie muß in der richtigen Auflage verbreitet werden. Eine wichtige Frage ist dabei, was hierbei unter richtiger Auflagenhöhe zu verstehen ist. Täuschende Angaben über die Höhe würden den Vertrag anfechtbar machen, nach den Sätzen von Treu und Glauben im Rechtsverkehr und nach der Verkehrssitte wie nach dem wirtschaftlichen Zweck. Die Leistung ist erfüllt, wenn die Anzeige richtig aus genommen (unwesentliche Druckfehler werden dabei keine Rolle spielen dürfen) und abgeliefert ist. Ist nicht richtig geleistet, d. h. hat die Sache Fehler, z. B. hier wesentliche Druck fehler oder fehlt die Anzeige in einem Teil der Auflage oder dergleichen, so kann der Bestelle: nach den Regeln des Werk vertrags »Wandelung« oder »Minderung« und »Schaden ersatz« verlangen, d. h. also Verbesserung, indem die Anzeige unentgeltlich noch einmal ausgenommen wird, oder Nachlaß am Preise und Ersatz des etwa durch die falsche Anzeige entstandenen Schadens?) *) Eine Abweichung von den Vorschriften des Bestellers ist nur statthaft (nach den Regeln des Werkvertrags), -wenn der Unternehmer den Umständen nach annehmen darf, daß der Be steller bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde st». h. ohne Sckikane billigen müßte) und wenn mit einem Auf schub -Gefahr» verbunden ist (ob auch dann, wenn nur Nachteil für den Besteller damit verbunden ist, wird fraglich sein). 804
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder