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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1907
- Sprache
- Deutsch
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.V 133. 11. Juni ISO'/. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhandel. 5945 Es ist notwendig, vor dem Z 42 den Z 41 zu lesen. Denn jedes Gesetz ist so aufgebaut, daß der einzelne Paragraph nicht in sich ein abgeschlossenes Ganzes darstellt, sondern auch im Zusammenhang mit dem Wortlaut des übrigen Gesetzes betrachtet werden muß. Nun behandeln verschiedene Paragraphen des Verlagsgesetzes die für Zeitungen, Zeit schriften oder sonstigen periodischen Sammelwerke geltenden Ausnahmen — im Gegensatz zu den Werken des eigentlichen Buchverlags. Und mit tz 41 beginnt gerade die Reihe dieser auf »periodische Sammelwerke« bezüglichen Ausnahmen, tz 41 besagt, daß die vorangegangenen Paragraphen bei Bei trägen, die für »eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk« zur Veröffentlichung angenommen sind, Anwendung finden, soweit sich nicht aus den ZZ 42 bis 46 ein andres ergibt Und nun fährt Z 42 fort: »Sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger (also der Verleger von Zeitungen, Zeitschriften rc.) das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Ver breitung erhalten soll, verbleibt dem Verfasser die ander weitige Verfügung über den Beitrag«. Das heißt: wenn nicht aus den Umständen hervorgeht, daß der Verleger die Arbeit zur ausschließlichen Vervielfältigung und Verbreitung erworben hat, so kann der Verfasser sofort weiter ver fügen — d. h. sein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung bleibt neben dem des Verlegers bestehen. Ein praktisches Beispiel bilden hier die vervielfältigten (hekto- graphierten, metallographierten usw.) Berichte mancher Schrift steller, welche sie mehreren Zeitungen gleichzeitig senden, die Korrespondenzen usw. Der Verleger weiß, daß ihm eine vervielfältigte Arbeit nicht zur »ausschließlichen Verviel fältigung und Verbreitung« übertragen wird, — dem Ver fasser (oder dessen Rechtsnachfolger) verbleibt mithin die sofortige anderweitige Verfügung über den Beitrag. Wie ist es nun, wenn den Umständen das Gegenteil zu entnehmen ist — nämlich die Übertragung »des ausschließ lichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung« an den Zeitungs- oder Zeitschriften-Verleger? Darüber spricht sich der zweite Absatz des § 42 aus: »Über einen Beitrag, für welchen der Verleger das ausschließliche Recht zur Verviel fältigung und Verbreitung erhalten hat, darf der Ver fasser anderweit verfügen, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Ist der Beitrag für eine Zeitung geliefert (im Gegensatz zu Zeitschriften und sonstigen perio dischen Sammelwerken), so steht diese Befugnis dem Ver fasser alsbald nach dem Erscheinen zu.« Diese Bestimmung ist wahrlich nicht mißzuverstehen. Wenn der Beitrag in einer Zeitung erschienen ist, so kann der Autor über die Arbeit weiter verfügen, sobald sie gedruckt ist; aber die Zeitung kann selbstverständlich ihre Exemplare nicht nur am Erscheinungstage, sondern, wenn es ihr gefällt, auch noch nach Jahr und Tag verbreiten. Das wird wohl kein vernünftiger Mensch in Zweifel ziehen. Bei Zeitschriften, Kalendern rc. erlangt der Verfasser dieses Verfügungsrecht erst nach Ablauf eines Jahres, und dieses Jahr rechnet vom Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Beitrag er schienen ist. Wenn also Müller in der »Jugend« am 15. Mai 1907 eine Humoreske veröffentlicht, so darf er ste, vom 1. Januar 1909 an, einem andern Blatt zum Zweitdruck überlassen; daß darum die »Jugend« ihre Nummern vom 1. Januar 1909 an nicht mehr weiterverbreiten dürfe, sagt das Gesetz nicht — davon steht nicht ein Wort darin, und es wäre auch purer Unsinn, die Verbreitung von Exemplaren zu verbieten, die in berechtigter Weise zum Zwecke der Verbreitung hergestellt sind. Aber nichtsdestoweniger haben derartige Prozesse gespielt, und des halb ist es nicht überflüssig, aus einem ganz kürzlich (14. Mai Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. 1907) ergangenen Urteil der 2. Strafkammer des Königlichen Landgerichts I zu Berlin ^ ^ ^ ^^ eine Stelle zu zitieren, die deutlich ausspricht, daß der Gesetzgeber überhaupt nichts andres gemeint haben kann, als was ich soeben ausgeführt habe. Es heißt da: »Der Nebenkläger meint, daß hiernach das Verviel- fältigungL- und Verbreitungsrecht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Angeklagte) mit dem Ablauf des 31. Dezember 1905 abgelaufen sei. »Diese Auffassung ist aus verschiedenen Gründen hin fällig. »Wenn, wie hier unstreitig, das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einem andern über tragen worden ist, so bleibt das Recht nach Ablauf der Frist neben der Befugnis des Verfassers bestehen. Das Gesetz müßte sich anders ausgedrückt haben, wenn das Recht des Verlegers ganz erlöschen sollte, da es doch auch andre Fälle kennt, in denen dem Verfasser solche Befug nisse neben dem Verlagsrecht verbleiben.« Wir sehen, daß der Richter dem Verleger nicht nur das Recht zuspricht, die hergestellten Nummern zu verbreiten; nein, er kann sogar nach Ablauf der Schutzfrist noch neue Nummern Herstellen. Mit andern Worten: Wenn ihm das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung übertragen ist — und das ist ja bei einer Zeitschrift stets der Fall, sofern es sich um einen Originalbeitrag und nicht etwa um einen vervielfältigten Artikel handelt — ist das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht der be treffenden Arbeiten vermittels dieser Zeitschrift unbeschränkt; nur erlischt das ausschließliche Recht nach einem Jahre (vom Schluß des Kalenderjahres an gerechnet) — weil mit dem Abschluß dieser dem Verleger zugesicherten Schutzfrist der Verfasser »anderweit verfügen darf«. Es erlischt also nicht das Recht des Verlegers an sich, sondern nur die Ausschließlichkeit dieses Rechtes. Wieder muß ich hier den so oft mißverstandenen Aus druck »ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Ver breitung« erläutern. »Ausschließlich« heißtnicht »unbeschränkt«. Wenn der Zeitschrift »Jugend« eine Arbeit nach Verkehrs gebrauch zur ausschließlichen Verwendung überlassen wird, so heißt das: nur die »Jugend« hat das Recht, innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist die Arbeit zu verwenden, — diese ist aber auch nur der »Jugend« überlassen; letztere hat nicht etwa die Berechtigung, die Arbeit auch andern Zeit schriften abzutreten. Ihr selbst ist aber das Verviel fältigungs- und Verbreitungsrecht nicht beschränkt; — sie kann beliebig viel Exemplare drucken, heute, — nach einem Jahre, — nach zehn Jahren; selbstverständlich nur, wenn nichts andres vereinbart ist. Aus der Bestimmung des Z 42, daß mit Ablauf des Kalenderjahres der Verfasser »anderweit verfügen kann«, ist nicht zu entnehmen, daß damit das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Verlegers erlischt. Mit Recht sagt das oben angeführte Urteil, daß der Gesetzgeber das Erlöschen eines derartig weitgehenden Rechts deutlich hätte aussprechen müssen, wovon doch hier wahrlich nicht die Rede sein kann. Ich kann aber noch einen weiteren, viel kräftigeren Beweis hinzufügen, der in dem Berliner Urteil nicht ent halten ist. Auf 8 42 folgt Z 43, der wörtlich sagt: »Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzu stellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht be schränkt.« Hier hätte der Gesetzgeber unbedingt hinzufügen müssen: »Doch erlischt das Vervielfältigungsrecht mit dem Ablauf der in ß 42 vorgesehenen Schutzfristen.« Hält man beide Paragraphen zusammen, so sieht man, daß von irgend welcher Beschränkung der verlegerischen Rechte hier über- 777
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