Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-06-03
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070603
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190706031
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070603
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-06
- Tag1907-06-03
- Monat1907-06
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ist, so schon von dem Börsenvereinsentwurf vom Jahre 1857, neuerdings von Birkineyer (»Der Schutz der Läitio priuosps.« Rostock 1899), ohne daß dies von Erfolg gewesen wäre. Eine Erörterung dieser Frage hat aber mit dem Recht an Briefen eigentlich nichts zu tun, hätte aber, wenn überhaupt, nicht in diesem Teil, sondern in dem urheberrechtlichen behandelt werden müssen. Übrigens ist der zitierte Aufsatz von Bähr in das Literaturverzeichnis nicht ausgenommen, wodurch der Verfasser vielleicht ausdrücken will, daß sein Inhalt strenggenommen zum tdsma probaväam nicht gehört. In dem zweiten, dem urheberrechtlichen Teil, meint Verfasser, daß Briefe als schutzfähige Werke im Gesetz nicht erwähnt seien. Das ist mit gutem Vorbedacht geschehen. Das Gesetz vermeidet eben eine Kasuistik und schützt schlechthin die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, welche dem Zweck der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung dienen (Urh.-R.-Ges. Z 1, Abs. 1). Briefe sind also dann geschützt, wenn sie Schriftwerke sind, oder, wie der frühere Ausdruck lautete, »literarische Erzeugnisse«. Verfasser versucht nun den Begriff eines Schriftwerks fest zustellen, indem er die verschiedenen älteren und neueren Ansichten aufführt und kritisiert. Er kommt zu dem Ergebnis, daß das Urheberrechtsgesetz nur die Originalität Mr Form, nicht des Inhalts schützt, daß aber die »individuelle Weistestätigkeit in diesem Sinn eine eigne sein müsse«. Rerfasser formuliert den Begriff folgendermaßen: »Als Schriftwerk im Sinn des Gesetzes ist jede in eine bestimmte Form gebrachte individuelle Gedankenäußerung anzusehen, der ein objektives, im Schriftstück selbst von vornherein begrün detes Interesse beiwohnt, das in seiner Wirkung den persönlichen Kreis des Urhebers zu überschreiten geeignet ist« (S. 51). An diesem Maßstab seien auch Briefe zu messen: »Man muß jeden Brief für sich betrachten und an der Hand des Schriftwerkbegriffs prüfen.« Dagegen seien Brief sammlungen zweifellos als Schriftwerk anzusehen. »Das schutzwürdige Moment einer solchen Sammlung liegt in der ordnenden und sammelnden Tätigkeit, die in der Regel einen individuellen Gedankeninhalt darstellt, der im Sinne der obengenannten Definition ein über den Kreis der Briefschreiber hinausgehendes Interesse zu erregen ge eignet ist.« Der dritte Teil handelt vom Persönlichkeitsrecht am Briefe. Ich habe schon öfter ausgesprochen, daß ich mich derartigen Rechten gegenüber, die nur abgeleitet sind, ohne daß ein bestimmter Gesetzesparagraph sie schützt, sehr vor sichtig verhalte. Verfasser führt an, daß »sich im Deutschen Recht, wie überhaupt im modernen Recht, eine Anzahl solcher besonderen Persönlichkeitsrechte aus dem allgemeinen Persön lichkeitsrecht losgelöst und sich eine gefestigte Stellung im System der Privatrechte erobert (habe); man denke nur an das Recht an Leib und Leben, das Recht auf Freiheit, das Recht auf Ehre, das Recht der freien geistigen, leiblichen und wirtschaftlichen Betätigung, das Recht am eignen Namen und am eignen Bilde« (S. 63 u. 64). Von diesen Rechten ist lediglich kodifiziert das Recht am Namen (8 12 BGB.), während es z. B noch lebhaft bestritten ist, ob von einem »Recht« am eignen Bilde überhaupt die Rede sein kann. Es soll das Dasein der Persönlichkeitsrechte damit nicht an sich bestritten werden, es soll nur davor gewarnt werden, Rechte, die an sich bereits gesetzlich fixiert sind, und solche, die es sein sollten, mit einander zu vermengen. Wenn Ver fasser in einer Anmerkung auf die Verwandtschaft des Rechts am eignen Bilde und des Persönlichkeitsrechts am Briefe hinweist, macht er sich m. E. dieser Vermengung schuldig. Das Persönlichkeitsrecht am Briefe dokumentiert sich dadurch, daß der Brief, soweit er ein Schriftwerk ist, urheberrechtlich geschützt ist, da das Urheberrecht eminent ein Persönlichkeits recht und ein geschütztes Persönlichkeitsrecht ist, nicht nur ein Nutzungsrecht. Freilich ist auch die Abbildung von Personen durch das Kunstschutzgesetz geschützt, doch würde es hier zu weit führen, den Unterschied zwischen Abbildung einer Person und Brief begrifflich festzulegen. Verfasser gibt zu, daß das Persönlichkeitsrecht im allgemeinen noch »ungesetztes Recht« ist, so auch das Persönlichkeitsrecht am Briefinhalt, daß aber »diese Rechte gegenwärtig in einem Maße in das moderne Rechtsbewußtsein eingedrungen und zur Rechtsüberzeugung geworden sind, daß sie positive Geltung und Anerkennung beanspruchen, wenngleich wir es hier noch, wie bereits be merkt, mit ungeschriebenem Rechte zu tun haben« (S. 71). In bezug auf Briefe, soweit sie Schriftwerke sind, trifft dies m. E. nur bedingt zu. Auch die Behauptung des Verfassers, daß die gerichtliche Ahndung der unbefugten Entnahme von Photographien von der Leiche Bismarcks eine Anerkennung des »Rechts am eignen Bilde« sei, ist nicht zutreffend, wie dies aus der Entscheidung klar hervorgeht.*) Wo ein ur heberrechtlicher Schutz versagt, tritt unter Umständen das Strafgesetzbuch hilfreich ein, nämlich da, wo es sich um das Rechtsgut der Ehre handelt, die durch eine unbefugte Ver öffentlichung in Mitleidenschaft gezogen wird. So sind auch die Pandektenstellen aufzufassen, die Verfasser anführt, die gegen unbefugte Veröffentlichung oder Zerstörung fremder Schriftstücke die ^.vtio inj arisrnm, die Beleidigungsklage ge währen. Verfasser untersucht ferner, ob nicht auch der Brief empfänger an den Briefen ein persönliches Recht habe, das dem Persönlichkeitsrecht des Absenders rechtlich ebenbürtig und schutzfähig sei, den Übergang des Persönlichkeitsrechts auf andere Personen, auf Erben rc. Da die Dauer des Persönlichkeitsrechts am Briefe sich zunächst grundsätzlich auf die Lebensdauer eines Rechtsträgers erstrecke, sei zu fragen, wie lange es nach dem Tode des ersten Rechtsträgers noch Dauer haben solle. Es scheint, daß sich Verfasser für die von Köhler geforderte fünfjährige Schutzfrist entscheidet. Die Rechtsmittel, die gegen die Verletzung des Persön lichkeitsrechts zustehen, werden geprüft. Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß zivilistisch dem Verletzten die Verbots- klage auf Beseitigung der bisherigen Beeinträchtigung seines Rechts und Schadensersatzklage aus 8 823 bezw. 826 BGB. zustehe, daß neben diesem zivilistischen Rechtsschutz nach der- maligem Rechtsstand ein besondrer krimineller Rechtsschutz nicht gegeben sei. Endlich wendet sich der Verfasser der Frage zu, in wieweit das Persönlichkeitsrecht »eine gewisse Grenze (finde) an dem öffentlichen Wahrheitsintereffe, insbesondere in Gestalt des historischen Interesses« (S. 103). »Diese Grenze ist auf jeden Fall gezogen mit den oben erwähnten äs Isxs ksreväs zu gewährenden Schutzfristen. Ob bereits in Aus^ nahmefällen selbst ein intimer Brief vorher veröffentlicht werden darf, erscheint zweifelhaft. Dies wird von Fall zu Fall entschieden werden können« (S. 104). Eine bequeme Lösung, die aber weder konsequent noch rechtlich be friedigend ist. Stehe ich auch in manchen Beziehungen im Widerspruch zu den Anschauungen des Verfassers, so bekenne ich doch gern, daß ich der fleißigen Arbeit mannigfache Anregungen verdanke. » * » Das Lebensbild, das Oskar von Hase von seinem ver storbenen Freund Emil Strauß**) entworfen hat, ist bereits *) Siehe Prager, Recht am eignen Bilde. S. 30. **) Emil Strauß, ein deutscher Buchhändler am Rheine. Gedenkbuch eines Freundes. Mit einem Bildnisse. Von Oskar vo n H ase. Gr. 8". XII, 276 S. Leipzig, 1907. Verlag von Breit kopf L Härtel. Preis 3.—. 734'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder