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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1907
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- Deutsch
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von andrer Seite gewürdigt worden, so daß es nur der Vollständigkeit wegen hier angeführt sei. Es ist ein liebe voll gezeichnetes Bild, zu dem Freundeshand den Griffel ge führt hat. Damit will ich nicht sagen, daß der Verfasser absichtlich zu licht gemalt habe; aber einem liebenden Auge stellen sich auch Fehler minder aufdringlich dar als anderen. Wäre es möglich gewesen, das Lebensbild des Verstorbenen zu geben, ohne der buchhändlerischen Bewegung, in der auch er hervorragend tätig gewesen, zu gedenken, so wäre wenig stens die unübersteigbare Schwierigkeit, die für uns alle, die wir diese Zeit miterlebt haben, vorhanden ist, eben diese Zeit objektiv historisch zu betrachten, vermieden worden. Das war aber nicht möglich: Emil Strauß mußte, wenn überhaupt, in Rahmen der Bewegung geschildert und sein Anteil an dieser Bewegung abgewogen und geschätzt werden. Da ist es dann nicht ausgeschlossen, daß andre Beurteiler zu einer etwas andern Bewertung des Mannes und des Anteils, den er an der Bewegung gehabt hat, kommen als der Freund, dem liebevolle Anteilnahme die Hand führt. Trotzdem sind solche Zeitdokumente stets willkommen zu heißen, und auch dieses wird einem späteren Forscher, der unsrer Zeit objektiv kühl wägend gegenübersteht, lebhafte Anregungen geben. Aber auch den Mitlebenden wird der Mann, mit dem zu sammen und gegen den sie gearbeitet haben, durch das Buch näher gebracht und in um so angenehmerer Weise, wenn es durch eine so liebenswürdige Feder, wie die Hases geschieht. » « » Nach fünf lange Jahre hindurch währenden Beratungen ist endlich am 9. Januar 1907 das Reichsgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie publiziert worden. Im Jahre 1902 wurde nach vorheriger Beratung mit Sachverständigen der Entwurf eines das Urheberrecht an Photographien be treffenden Gesetzes veröffentlicht, dem der Entwurf eines Kunstschutzgesetzes folgte. Schließlich sind beide Entwürfe vereinigt am 28. November 1905 dem Reichstag vorgelegt worden. Dieser Entwurf wurde am 25. Januar 1906 einer Kommission von 14 Mitgliedern zur Beratung überwiesen, das Gesetz selbst am 10. Dezember 1906 vom Reichstag an genommen. An Kritik hat es den Entwürfen nicht gefehlt, weder an berechtigter noch an unberechtigter, mancher der gemachten Vorschläge hat auch Eingang in das Gesetz gefunden. Einer der bestrittensten Punkte des Gesetzes war die Regelung des sogenannten »Rechts am eigenen Bilde«. Nach dem Gesetz vom 9. Januar 1876 galt der Besteller als Träger des Urheberrechts und war einzig und allein in der Lage, die Nachbildung zu untersagen; die abgebildete Person hatte kein Verbietungsrecht. Das neue Gesetz (Z 22) gibt grundsätzlich dem Abgebildeten das Recht, die Verbreitung und öffentliche Schaustellung des Abbildes zu genehmigen oder zu versagen: »Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebil deten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.« Auch die Abschilderungen Toter schützt dieser Paragraph und knüpft das Recht der Verbreitung an die Einwilligung der Angehörigen: »Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der An gehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.« Es ist mit Recht gegen diese Bestimmung eingewendet worden, daß sie nicht recht in den Rahmen des Gesetzes Hineinpasse. Dieses Gesetz ist dazu bestimmt, das Urheber recht sicherzustellen; dieser Paragraph schützt aber lediglich ein Individualrecht, sogar gegen ein Recht des Urhebers. Der Urheber wird vielmehr ausgeschaltet, sein Recht muß zurück treten, es ist vollständig belanglos gegenüber dem Recht des Abgebildeten. Paßt aber auch diese Bestimmung nicht recht in das System des Gesetzes, so ist sie dennoch aufrichtig zu begrüßen, macht sie doch Mißstände fernerhin unmöglich, die unter dem früheren Gesetz bestanden haben und denen anders nicht beizukommen war. Eine Aufnahme, wie sie seinerzeit der tote Bismarck auf seinem Sterbebett sich ge fallen lassen mußte, ist unter der Herrschaft des neuen Ge setzes unmöglich, oder würde doch eine sofortige gesetzliche Ahndung finden, was wenigstens mit Hilfe des Gesetzes vom 9. Januar 1876 nicht möglich war. Zu diesem Gesetz hat der Geheime Regierungsrat vr. Paul Daude, eine anerkannte Autorität auf dem Gebiet des Urheberrechts, eine erläuterte Ausgabe*) heraus gegeben, die allen Interessenten ihrer kurzen, aber klaren Fassung wegen bestens empfohlen werden kann. Die Einleitung gibt eine Geschichte des Gesetzes, in der die Ursachen, die zum Erlaß des neuen Kunstschutzgesetzes geführt haben, aufgezeigt werden. Die Entwicklung des g^I samten Kunstlebens, die Veränderungen, die in ihm »unD insbesondere auch in den Verhältnissen des KunstgewerbeW sowie in der Technik des Vervielfältigungsverfahrens, nament^ sich auf photographischem Gebiete eingetreten sind«, haben die Neuregelung veranlaßt. Der Verfasser zeigt die Unter schiede, die zwischen dem alten und neuen Gesetze bestehen, erwähnt die »Einschränkung der Befugnisse des Urhebers durch Einführung eines Schutzes des Abgebildeten« und führt aus, daß von einer gesetzlichen Regelung des Verlagsrechts bei Werken der bildenden Künste rc. Abstand genommen sei, weil nach den Ausführungen der Sachverständigen die auf dem Gebiete des Kunstverlags in Betracht kommenden Verhältnisse so mannigfaltig sind, daß eine einheitliche, allen Ansprüchen gerecht werdende Ordnung zurzeit kaum möglich erscheint. Der Einleitung folgt der Gesetzestext mit Erläuterungen zu jedem Paragraphen. Ein ausführliches Register erleichtert die Benutzung. (Schluß folgt.) Die Kunst auf der Ostermeß-Ausstellung im Deutschen Buchgewerbehaus zu Leipzig. (Vgl. Nr. 103, 114, 120 d. Bl.) IV. In »Hermann Prell, Fresken, Skulpturen und Tafel bilder des Meisters, enthaltend das Bildnis des Künstlers und 64 Tafeln in Kupferätzung, mit Text von Georg Galland« (Baumgärtners Buchhand.ung in Leipzig liegt ein so bedeutsames Werk der neueren Monumentalmalerei vor, wie es die heutige Kunst kaum zum zweitenmal zu bieten imstande sein dürfte. Eine bedeutende künstlerische Schaffenskraft dokumentiert sich in diesem einzigartigen Werk, das neben den plastischen Werken und Staffeleibildern uns die Wand-und Deckengemälde des großen Künstlers vergegenwärtigt, geschaffen für das Architektenhaus in Berlin, das Rathaus in Worms, das Rathaus in Hildesheim, das Schlesische Museum in Breslau, das Rathaus in Danzig, den Palazzo Caffarelli in Rom und das Albertinum in Dresden. — Ein hervorragendes graphisches Originalwerk ist die »Jahresmappe«, die die Gesellschaft für vervielfältigende Kunst in *) Das Reichsgesetz, betr. das Urheberrecht an Werken de« bildenden Künste und der Photographie. Vom 9. Januar 1907. Erläutert von vr. Paul Daude. 8°. Stuttgart 1907, Deutsche Verlags'Anstalt. Lwd. 111 Seiten. Preis 2 ^ 50 <H.
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