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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1907
- Sprache
- Deutsch
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250 Blatt — 21 — glaube ich kaum, daß viele Buch händler zu dieser Methode der Blattkonten übergehen werden. « * * Bei dieser Gelegenheit möchte ich noch auf die von der Osianderschen Verlagsbuchhandlung hergestellten praktischen Geschäftsbücher verweisen, die von D. Schön wandt bearbeitet sind und ein vollkommenes System der Buchhaltung, der einfachen und der doppelten, getrennt für Sortiments- und für Verlagsgeschäft, bilden. Nach näherer Kenntnisnahme kann ich diese Buchführung für Sortiments- wie Verlagsgeschäfte nur empfehlen. Sie ist klar und darauf berechne!, die buchhalterischen Arbeiten in möglichst geringer Zeit zu bewältigen. Ich möchte aber empfehlen, bei Ein richtung einer Buchhaltung die doppelte einzuführen, da mich das Studium dieser Buchführung von neuem überzeugt hat, daß nur die doppelte Buchführung eine wirkliche Genauigkeit und namentlich einen klaren und richtigen Abschluß gewähr leistet. Die geringe Mehrarbeit, die die doppelte Buchführung erfordert, wird dadurch wett gemacht, daß der Abschluß bedeutend weniger Mühe und Zeit kostet, da er sich hier aus dem Abschluß der einzelnen Konten naturgemäß ergibt. Die Osiandersche Verlagsbuchhandlung hat zur Einfüh rung zwei Übersichtspläne veröffentlicht, einen für die Buch führung des Verlegers, einen für die des Sortimenters. Dieser Übersichtsplan soll in das System einführen und er füllt diesen Zweck vollkommen, wenn auch manches zu be anstanden wäre.') So würde ich empfehlen, noch ein Buch hinzuzusügen, nämlich das Memorial, in dem die Geschäfts vorfälle einzutragen sind, anstatt dies gleich im Journal zu tun. In dieses würden dann diese Vorfälle aus dem Memorial, und zwar in systematischer Ordnung, über tragen werden. Ferner scheint mir das Kassabuch dem Be griff einer reinen Kasse nicht zu entsprechen, da doch in dieses die einzelnen Barvorfälle chronologisch einzutragen sind und nicht systematisch. Ich würde aber nicht empfehlen, noch eine reine Kasse für die systematische Zusammenfassung der Kassaposten anzulegen, sondern die reine Kasse gleich in das Journal übertragen. Je mehr Vorfälle zusammengefaßt werden, um so leichter ist die Übertragung in das Hauptbuch, und diese Arbeit kann bei mittleren Geschäften etwa alle drei Monate gemacht werden. In diesem Fall ist die Arbeit und die dazu nötige Zeit keine sehr große, und auch Sortimentsgeschäfte können sie aufwenden. Ich empfehle auch diesen, soweit sie wenigstens einen mittleren Umfang haben, die doppelte Buchführung einzuführen, die, wenn sie erst einmal eingerichtet ist, in der Tat nicht allzu große Zeitopfer verlangt, für diese aber reichlich entschädigt. Kleine Mitteilungen. Neuer deutsch-französischer Literarvertrag. (Vgl. Nr. 109, 110, 120, 121 d. Bl.) — Über die neue Übereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich zum Schutz der Urheberrechte von Werken der Literatur und Kunst und an Photographien, das hier (in Nr. 109 d. Bl.) eine mißverstandene, inzwischen berichtigte Auslegung erfahren hat, schreibt in der Deutschen Juristenzeitung (Berlin, Otto Ltedmann) der Vorsitzende der Literarischen Sach verständigenkammer in Preußen, Herr Geheimer Regierungsrat Unioerstlätsrichter Ur. Daude (Berlin): -Die neue Übereinkunft soll an die Stelle des zurzeit geltenden deutsch-französischen Literarvertrags vom 19. April 1883 treten, dessen Bestimmungen zum großen Teil durch die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 gegenstandslos geworden und nur insoweit von praktischer Bedeutung geblieben sind, als sie den Urhebern weitergehende Rechte als die Berner Übereinkunft gewähren. — Zum Zwecke der Ergänzung dieser letzteren Über einkunft und entsprechend den Festsetzungen der Zusatzakte und der Deklaration von Paris vom 4. Mat 1896 sollen nach dem *) Siehe auch die Besprechung in Nr. 90, 1907 dieses Blattes. neuen deutsch-französischen Übereinkommen in Zukunft in Deutsch land und in Frankreich alle literarischen Werke während der ganzen Dauer des Schutzes des Originalwerks auch gegen Über setzung geschützt sein, ohne daß es dazu der Erfüllung irgend welcher weitern Voraussetzungen als der des Schutzes des Original werks bedarf. Der Schutz steht allen Urhebern zu, gleichgültig, welchem Staat sie angehören, falls sie nur ihr Werk in einem der beiden Vertragsstaaten verlagsmäßig veröffentlicht (herausgegeben) haben. In analoger Weise sollen fortan veröffentlichte musikalische Werke gegen öffentliche Aufführung geschützt sein, selbst dann, wenn in Abweichung von Art. 9 Abs. 3 der Berner Übereinkunft das Verbot der öffentlichen Aufführung nicht ausdrücklich auf dem Werk ausgesprochen ist. Nach Feststellung verschiedener, aus Gründen der Billigkeit und zum Schutz wohlerworbener Rechte für die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen er forderlicher Übergangsvorschriften ist in dem neuen Überein kommen die gerichtliche Geltendmachung der Urheberrechte ausdrück lich von dem Nachweis der Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten unabhängig gemacht und dem Art. 16 des jetzigen Literarvertrags vom 19 April 1883 entsprechend wiederum die gegenseitige Meist begünstigung aus dem Gebiet des Urheberrechtsschutzes zwischen Deutschland und Frankreich vereinbart worden, wobei jedoch von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abgesehen ist. Die Vorteile des neuen Übereinkommens sind endlich auch den Werken der Photo graphie und den durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werken (osuvres obtsouss par uu proeöäs s-oalogus) gesichert (vgl. Z 3 des neuen deutschen Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907). Es kann einem Bedenken nicht unterliegen, daß das neue Uoereinkommen den modernen Forderungen auf dem Gebiete des internationalen Urheberrechtsschutzes in ausgiebiger Weise Rechnung trägt, die Interessen der deutschen Urheber und Verleger in genügender Weise schützt und namentlich auch durch die Aufhebung des Erfordernisses eines besonderen Aufführungs verbots bei Werken der Tonkunst den Wünschen der deutschen Tonsetzer und Musikalienverleger durchaus entspricht.- Internationale Assoziation der Akademien der Wissen» schäften. (Vgl. Nr. 126 d. Bl.) — Der Neuen Freien Presse (Wien) entnehmen wir folgende Berichte über die Beratungen der Assoziation in Wien: (Red.) Wien, 30. Mai. Die internationale Assoziation hatte der preußischen Akademie der Wissenschaften den Auftrag erteilt, auf diplomatischem Wege mit den Regierungen der assoziierten Akademien Verhandlungen zu pflegen wegen Erleichterung des internationalen Hand schriftenleihverkehrs. Nachdem es in gelehrten Kreisen längst als ein Übelstand empfunden worden war, daß die zur gelehrten Arbeit nötigen Hilfsmittel an Handschriften und Büchern, wenn sie im Auslande verwahrt werden, nicht direkt durch die Post, sondern nur auf dem langwierigen diplomatischen Weg leih weise verschickt werden können, schien es angczeigt, sich über Einrichtungen zur Erleichterung des wissenschaftlichen Verkehrs zu verständigen. Bei dieser Vereinbarung legt die Assoziation noch besondern Wert auf Zollerleichterungen beim Übergang solcher Sendungen über die Grenzen. Die Befreiung von jeder Unter suchung hat nämlich den unschätzbaren Vorteil, daß die Sendungen vor jeder bei der Öffnung etwa möglichen Beschädigung geschützt werden und die Schnelligkeit und Sicherheit der Beförderung gesteigert wird. Die nunmehr in Gang gesetzten Verhand lungen hatten den Erfolg, daß außer den deutschen Bundes staaten Belgien, Italien, Niederlande, Norwegen, Öster reich.Ungarn, Schweiz, Vereinigte Staaten Nordamerikas sich prinzipiell dem internationalen Handschriften-Leihverkehr anschloffen. Ägypten, Großbritannien, Frankreich, Spanien und Rußland verhalten sich ablehnend. Dänemark, Schweden und Japan sind noch ungewiß. Es ist nun das Bestreben, die Be stimmungen des Leihverkehrs dermaßen zu modizifieren, daß auch die noch ausstehenden Staaten in die Lage versetzt werden der Vereinbarung beizutreten. Inzwischen hat der Sekretär der philosophisch-historischen Klasse der Wiener Akademie, Direktor der Hofbibliothek Univer- silätsprofessor Hofrat Ritter v. Karabacek, ein höchst verdienst liches Werk vollsührt, indem er die zahlreichen Bibliotheken, Archiv bestände und Handschristensammlungen an den Universitäten, in
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