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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.12.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19031218
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10526 fltichtamllicher Teil. ^ 293. 18. Dezember 1903. Firma A. Hartleben an seinen bisherigen Gesellschafter Eugen Marx, der nunmehr alleiniger Inhaber der Firma geworden ist. 1897 verlegte Franz Adolf Hartleben von Sarkhäza seinen Wohn sitz von Leipzig nach Blasewitz bei Dresden, und ist dort am 18. November 1993 sanft und unerwartet am Herzschlag verschieden. (Sprechsaal.) Die Zwergbetriebe im Sortiment. (Vgl. Nr. 273, 280, 284, 285, 287, 288, 291, 292 d. Bl.) IX. In Annabcrg, Stadt mit 16000 Einwohnern, bestehen drei von gelernten Vuchbändlern geleitete Geschäfte. Seit Ostern hat sich nun noch ein Buchbinder als »Buchhändler« aufgetan. In der Anzeige im Börsenblatt steht es geschrieben, daß das Geschäft bereits hundert Jahre besteht — natürlich als Buchbinderei —, geleitet wird es vom Buchbindermeister ohne buchhändlerische Vor kenntnisse; Neuigkeiten wurden im Inserat verbeten. Wenn die Buchbinderei seit hundert Jahren bestand, war es dann wohl nötig, noch eine Buchhandlung daraus zu machen, und welchen Zweck hat sie? Ein Neuigkeitenvertrieb findet nicht statt, es werden nur Vrotartikel und verlangte Bücher, also hauptsächlich Schulbücher für höhere Schulen: Seminar und Realgymnasium nunmehr auch dort vertrieben. Der neue Buchhändler erhält ja alles zu gleichen Preisen wie jeder wirk liche Sortimenter, der sich um Literatur und deren Absatz kümmert, der am Neuigkeitenvertrieb sicher sehr wenig verdient und ihn hier, wie so oft, schließlich für jene Pseudo-Buchhändler unter nimmt. Denn mir ist es schon passiert, daß Bücher, die ich den Lehrern zur Ansicht gesandt und die diese den Schülern empfohlen hatten, glücklich beim Buchbinder-Buchhändler gekauft wurocn. Woher kommt diese Misere? Die Buchbinder, die oft gar nicht daran denken, sich als Buchhändler aufzutun, werden von Leipzig aus überschwemmt mit Rundschreiben und Aufforderungen, direkt von Leipzig zu beziehen, sich einen Kommissionär dort zu nehmen, usw. Dieser setzt dann das Inserat fürs Börsenblatt auf, überschreibt die Verleger auf den Verlangzetteln, die ja mit denselben Rabatten expediert werden wie die Verlangzettel von Fachbuchhändlern, und richtet den neuen Kommittenten als Buchhändler ein. Wenn es gelänge, diesen Nichtbuchhändlern den Weg zum Buchhandel zu verlegen, der ihnen jetzt so leicht gemacht wird, ja zu dem sie ordentlich herangeschleppt werden, so wäre es gewiß ein Segen für den Gesamtbuchhandel wie für die Literatur. Um noch zur Kontroverse Streller-Meyer Stellung zu nehmen, so wird ein Buchhändler, der nebenbei etwas Papier und Schreib materialien führt, oder Bücher einbindet oder in seinem Geschäfte einbinden läßt, noch lange nicht Buchbindermeister werden, kraft unsrer Gesetzgebung; er darf keine Buchbinderlehrlinge annehmen, er kann nicht Mitglied der buchbindergewerblichen Organisation (Innung) werden. Umgekehrt wird jeder Buchbinder, dem in Leipzig ein entsprechendes Inserat aufgesetzt wird, das er selbst meist schon deshalb nicht aufsetzen kann, weil er die buchhänd lerischen Gepflogenheiten und Ausdrücke nicht kennt, Buchhändler. Wenn er in Leipzig einen Kommissionär gefunden hat — oder vielmehr, wenn ein Leipziger Buchbinder-Kommissionär oder Grossist ihn gefunden hat—, so tritt er direkt oder indirekt in den vollen Genuß der buchhändlerischen Organisation. Seine ihm be sorgten Verlangzettel werden von den Verlegern voll anerkannt, was ja schon so weit geführt hat, daß sich Commis von Waren häusern haben Verlangzettel drucken lassen, um Bücher und Musi kalien zu erlangen. Nicht dagegen wird angekämpft, daß hin und wieder ein Buch binder oder Papierhändler sich unter Umständen zum Buchhändler in natürlicher Entwicklung auswächst, sondern dagegen, daß in den letzten Jahrzehnten die Buchbinder und ähnliche Gewerbe treibende systematisch von Leipzig aus zu Buchhändlern gemacht werden und vom Verlagsbuchhandel wahllos als volle Buch händler behandelt werden. Die Bewegung richtet sich gegen den »Bedenken erregenden Umfang« einzelner Grosso-Geschäfte und Buchbinder-Kommissionäre in Leipzig und die große Anzahl der durch sie geschaffenen pseudobuchhändlerischen Zwergbetriebe, die nicht zum wenigsten in Städten sich befinden, wo Buchhändler sind, die den Absatz der Literatur fördern, was jene nicht tun. Mit der Gewerbefreiheit, die, wie wir sahen, auf der Seite der Gewerbe schon nicht mehr besteht, hat der Kampf gegen die Schaffung und Ausbreitung pseudobuchhändlerischer Zwerg betriebe eigentlich nichts zu tun. Zur Gewerbefreiheit gehört nicht, daß jedermann an der Organisation von Fachleuten teilzunehmen das Recht hat, die von und für Fachleute ge schaffen ist. Auch nicht, daß jeder Geschäftsmann, wer er auch sei, und was er sei — die gleichen Bezugsbedingungen erhält wie der Berufs-Fachgenosse. Durch diese selbstmörderische und prinzipien lose Preisgabe, ja Anbietung der von Fachbuchhändlern — nicht Grossisten, Buchbindern und Papierhändlern — geschaffenen Or ganisation an jeden Gewerbetreibenden ist heute nichts leichter, als Buchhändler zu werden. Jeder, der gefunden wird, wird in das warme Nest der buchhändlerischen Organisation vermittelst eines Leipziger Grossisten oder Buchbinder-Kommissionärs gesetzt. Diese Unmasse kleiner Existenzen ohne jede Vorbildung reißt den Vertrieb der Brotartikel des Buchhandels an sich, und der Buch händler, der wirklich Literatur vertreibt und sie einführt, wird in seinem Bestehen untergraben zum Nachteil der deutschen Geistes produktion. Deshalb ist das Vorgehen bisher leider nur einzelner Ver leger, nicht mehr an Grossisten zu liefern, und an Pseudobuch händler nur mit verkürztem Rabatt, dankbar zu begrüßen. Möge es Nachfolger finden, verallgemeinert und organisiert werden. Annaberg. Grasersche Buchhandlung (R. Liesche). Zur Einhaltung des Ladenpreises (Vgl. Nr. 284 und 287 d. Bl.) Zu der Erwiderung des Herrn Bermühler-Vcrlin und deren Abweisung durch Herrn Bleek-Minden können wir, da wir die Artikel vor dem Abdruck nicht kannten, erst nachträglich Stellung nehmen. Die Erwiderung des Herrn Bermühler ist, wie schon von Herrn Bleek ausgeführt wurde, in der Darstellung wie in der Begründung unrichtig. In dem Eingesandt des Herrn Bleek, in unserm Aufschluß, wie in der Bermühlerschen Anzeige selbst ist klar und deutlich nur von der Jubiläumsauflage von »DUckelmann, Hausärztin« die Rede, von dem, was Herr Ber mühler erwiderte, bezieht sich jedoch kein Wort auf diese, sondern alles auf Exemplare veralteter Auflagen, um die es sich über haupt nicht handelt und deren billigerer Verkauf sich bekanntlich auch bei dem besten Artikel nicht vermeiden läßt. Wir brauchen uns daher an dieser Stelle mit der Erwiderung des Herrn Bermühler nicht weiter zu befassen, dagegen wird bei dem großen Interesse, das unsre gegen Preisunterbietung gerichteten Schutz maßregeln finden, eine kurze Klarlegung dieses Vorgehens, dem sich fast alle angesehenen Sortimenter angeschlossen haben, manchen Firmen erwünscht sein. Die von uns verlangte Verpflichtung zur Einhaltung des Ladenpreises ist eine bedingungslose und kann durch keinerlei Sonderfälle (antiquarische, aus zweiter Hand ge kaufte Exemplare rc.) eingeschränkt werden, durch die der Preis unterbietung nur aufs neue Tür und Tor geöffnet würden. Die Firmen, die den Ladenpreis des Werks nicht vorbehaltlos einhalten oder die es antiquarisch handeln wollen, sollen den Beitritt eben unterlassen. Selbstverständlich läßt sich durch keine Maßregel verhüten, daß über kurz oder lang Privat exemplare zu den dem Schutzvorgehen zum Teil nicht beigetretenen Antiquaren wandern, die sich den Handel mit antiquarischen Exemplaren nicht beschränken lassen werden; eine so weitgehende Preissperre ist aber auch gar nicht notwendig. Der Zweck der Maßregel ist einfach der, daß durch eine rechtlich unzweideutige Verpflichtung aller berufsmäßigen Abnehmer für Aufrechtcrhaltung des Ladenpreises aufs weitgehendste gesorgt, dadurch Schleuder unfug ohne Strafzahlung unmöglich gemacht und damit auch dem mißbräuchlichen Handel mit antiquarischen Exemplaren vorgebeugt wird. Abgesehen davon, daß es sich bei diesen in der Regel um gebrauchte Exemplare handelt, ist die Gefahr einer Beeinträch tigung des regulären Vertriebs schon um deswillen nicht hoch an zuschlagen, weil bei einem derartigen Artikel die zeitweilige Ver anstaltung verbesserter und erweiterter Neuausgaben selbst verständlich ist. Zur Sache ist noch zu bemerken, daß für Herrn Bermühler eine rechtliche Verpflichtung uns gegenüber zur Einhaltung des Ladenpreises, wie sie Herr Bleek annimmt, nicht vorliegt. Uns haftet nur die Firma, die Bermühler 10 Exemplare lieferte, ohne ihn» die vertragsmäßige Verpflichtung zur Einhaltung des Laden preises aufzuerlegen. Die betreffende Dresdener Firma hat natür lich die für diesen Fall vereinbarte Konventionalstrafe von 50 ^ pro Exemplar verwirkt und zu zahlen, Herr Bermühler hat sich dagegen wegen der von ihm begangenen Satzungsverletzung dem Vorstand des Börsenvereins gegenüber zu verantworten. Die Feststellung des Tatbestandes war uns an der Hand unsrer Einrichtungen, wie schon kürzlich erwähnt, eine Leichtig keit. Der Fall beweist aufs neue, wie nötig es ist, bedeutende, stark gekaufte Artikel vor dem Unfug der Preisunterbietung zu schützen, und wir möchten im Interesse des am Ladenpreis fest haltenden Handels nur wünschen, daß sich die Ergreifung aus reichender Schutzmaßregeln gegen derartige Ausschreitungen auch in weitern Kreisen der Kollegen Bahn bricht. Stuttgart, 15. Dezember 1903. Süddeutsches Verlags-Institut.
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