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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1924
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- 1924-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1924
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Xr 57, 7, März 1924. Redaktioneller Teil. «drl-udlalt >. d Dlschu. «uchhaudel. 2917 Vermögensanlagen im Sinne des Abs. I dieses Paragraphen er klärt werden. Da nun auch Ansprüche aus gewöhnlichen Dar lehensverträgen, welche also nicht durch ein« Hypothek, Grund schuld, Rentenschuld oder «in ähnliches Recht gesichert sind, nicht der Aufwertung mit 151» unterliegen, so hat die Frage, ob im Einzel salle eine Beteiligung als stiller Gesellschafter oder die Hingabe eines Darlehns vorliegt, hierfür kein« praktische Bedeutung. Es ist bekannt, daß es in vielen Fällen zunächst zweifelhaft sein kann, ob ein stilles Gesellschaftsverhältnis vorliegt oder ein Darlehn; der Umstand, daß ein ein für allemal feststehender Zinssatz ver einbart worden ist, beweist noch nicht schlechthin, daß es sich um ein Darlehn und nicht um ein stilles Gcsellschastsverhältnis han delt. Indessen bedarf es mit Rücksicht auf dos soebsn Gesagte nicht einer weiteren Erörterung des Unterschieds zwischen Dar lehnsverhältnis und stiller Gesellschaft, der nur von Fall zu Fall befriedigend gelöst werden kann. Es ergibt sich weiter aus dem Inhalt des Z 1 in Verbindung mit A 12 Abs. 2, daß auch die Ansprüche ausLieferungs- verträgen nicht unter die Beschränkung der Aus wertung fallen. Die zahlreichen Befürchtungen, welche bereits laut geworden sind und die dahin gingen, als ob infolge des Er lasses der neuen Verordnung der Gläubiger von dem in Zahlungs verzug befindlichen Schuldner eine Erhöhung wegen der Geld entwertung nicht mehr verlangen könne, sind dieserhalb ebenso grundlos wie die ebenfalls zum Ausdruck gekommene Befürch tung, daß der in Lieferverzug befindlich« Schuldner die Ware nun mehr unter allen Umständen zu dem vereinbarten Abschlutzpreis zu züglich 15)6 liefern müsse. Vielmehr bleibt es bei der durch das Reichsgericht wiederholt anerkannten Auffassung, daß auch dem im Lieferverzug befindlichen Schuldner nicht zugemutet werden könne, zu dem ursprünglichen Preis« ohne entsprechend« Auf wertung zu liefern. Es sind nun weiter Zweifel darüber entstanden, oh nicht die Rechtsübung sich auf den Standpunkt stellen werde, daß auch bezüglich der Ansprüche, welche nicht unter die Ver ordnung fallen, di« Aufwertung mit 15?? nicht überschritten weiden dürfe. Auch diese Bedenken sind nach Lage der bisherigen Rechtsprechung vollständig unbegründet. Wenn das Gesetz für bestimmte Forderungen nur die Auswertung mit 157» als zulässig anerkannt hat, so kann hieraus nicht gefolgert werden, daß es in anderen Fällen eine Aufwertung überhaupt nicht für zulässig halte oder daß diese nicht über den Betrag von 155? hinaus gehen dürfe. Hätte man allgemein die Aufwertung nur in Höhe von 15?? für zulässig erklären wollen, so würde di« Beschränkung der Verordnung auf die in K 1 genannten Ansprüche ebenso unver ständlich sein wie die ausdrückliche Erklärung in s 12 Ws. 2, daß die anderen Ansprüche nicht als Vermögensanlagen im Sinn« des ersten Absatzes gelten. Die Rechtslage ist vielmehr diejenige, daß in Ansehung der in Abs. 2 bezeichneten Ansprüche es lediglich bei der bisherigen Rechtsübung sein Bewenden hat, und dies gilt vor allem für Ansprüche aus gewöhnlichen Darlehen und ferner für alle Ansprüche aus gesellschaftlichen Beteiligungen, gleichviel, welchen rechtlichen Charakter dieselben haben. Es ist nicht anzunehmen, daß die Rechtsprechung von ihrer bisherigen Auffassung sich abwenden wird, und es bleibt daher auch trotz der Verordnung dabei, daß das Maß der Aufwertung von Fall zu Fall zu bestimmen ist. Bezüglich der Ansprüche auf Grund von gesellschaftlicher Beteiligung kommt aber stets in Betracht, daß der Inhaber des Unternehmens, welcher die kapitalistische Beteiligung während längerer oder kürzerer Zeit genossen hat, imstande war, mit ihr erheblichen Gewinn zu erzielen, und daß dem auch bei der Bemessung der Aufwertung Rechnung getragen werden muß. Ob die Verordnung als Ganzes überhaupt für rechtswirksam erklärt werden wird oder nicht, muß abge- wartet werden. Der Umstand, daß der Richterverein des Reichs gerichts vor dem Erlaß, wenn auch vergeblich, daraus hingewiesen hat, daß die Wahrscheinlichkeit vorliege, daß das Reichsgericht der Verordnung seine Anerkennung versagen werde, bietet immer hin in Verbindung mit den zahlreichen sonstigen Äußerungen aus juristischen Kreisen eine ziemlich starke Vermutung dafür, daß die Anerkennung auf starke Widerstände seitens der Rechtsprechung stoßen wird. Es ist auch bereits bekannt geworden, daß seitens der ausländischen Hypothekengläubiger und der ausländischen Obli gationäre Schritte getan werden, um möglichst bald eine Entschei dung im Rechtsversahren herbeizusühren. Für den Buchhandel und für das Verlagsgeschäft hat sonach die Verordnung in der Hauptsache nur insoweit Bedeutung, alz es sich um Hypotheken, Obligationen und Lebensversicherungsverträge handelt. Es sei nochmals bemerkt, daß auch die Ansprüche aus Trans- portbersicherungsberträgen und allen anderen Versicherungsverträgen nicht unter die Bestimmungen der Verordnung fallen. Inzwischen haben zwei Zivilkammern des Landgerichts Ber lin I die Verordnung für ungültig erklärt. Dagegen wird in den Zeitungen gemeldet, daß der 5. Zivilsenat des Reichsgerichts, der mit seinem Urteil vom 28. November 1923 die ganze Aufwertungsfraze ins Rollen gebracht hatte, nun bemerkenswerlerweise die Rechts- gültigkeit jener Bestimmungen der dritten Steuernotverord nung, die sich auf die Aufwertungsfrag« beziehen, bestätigt hat. Der Rundfunk. (Siehe zuletzt Nr. 51 u. öS.) Am Sonnabend, dem 1. März 1924, fand im Mcßamt dt« Weihe des Leipziger Senders statt. Nach den Vorschriften der Reichsregierung hat der Sender dem Unter- holtungsrundsunk zu dienen. Tie Mitteldeutsche Rundfunk A.-G. in Leipzig wird sich aber bemühen, nicht nur Unter haltung, sondern auch Höheres zu bieten. Der Radiodtenst muß ein Kulturfaktor werden, auf künstlerischem, wissen schaftlichem und geistigem Gebiete muß Großes, Hohes und Mstes geleistet werden; die Darbietungen des Senders sol len belehrend, bildend und vertiefend wirken. Über das künstlerische Programm des Leipziger Sen ders berichtet Kapellmeister Alfred Szendrei in der »Radio-Rundschau-, 1. Jahrg./ 4. Hest <Or. Max Jänecke Verlagsbuchhandlung in Leipzig)- folgendes: »Im Konzertteil wollen wir klassische und moderne Ge sangs-, Instrumental-, Kammermusikvorträge, Symphonie- sätzc, Opernsragmente ispäter auch zusammenhängende Opernteile und auch ganze geschlossene Opernakte) bieten, mich Rezitationen aus der klassischen und modernen Dicht kunst gehören hierher. Die Vielgestaltigkeit solcher Konzert programme ist schier unerschöpslich, und wir haben die feste Zuversicht, das Bedürfnis des kuustliebenden Teiles der Zu- vört-ubl-lt f. den D-Utlchcu Buchhandel, «l. Vahrgau,. S7Z
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