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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1924
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- 1924-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1924
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2SI6 «Srl-ndUM >. d. Dllch-, »LchholU-r Redaktioneller Dell. X- 57, 7. März 1924, neben an verbilligenden Momenten angeführt werden kann, so die Höhe der tarifmäßigen Löhne und der Mieten im Vergleich zur Vorkriegszeit, dürste einen genügenden Ausgleich nicht bieten. Die Bücherpreise sind zwar, wie die gesamte Produktion, im Vergleich zu den Preisen der Vorkriegszeit gestiegen, und dadurch haben auch die Rabatte «ine relativ« Erhöhung erfahren. Dieser relativen Erhöhung stehen aber die ziffernmäßigen Herab setzungen des Rabatts bei den Verlagsgattungen gegenüber, für die überhaupt die Erhebung von Zuschlägen noch in Frage kommt. Mögen diese Rabattverringerungen erst eine Folge des Zuschlags sein: fest steht jedenfalls, daß allgemein di« Rabatte bei schön- wissenscl>aftlich«m und ähnlichem Verlag niedriger sind als in der Vorkriegszeit. So stand denn zunächst di« Frag« zur Entscheidung, ob man den vom Reichswirtschastsministerium gewiesenen Weg gehen und die Rabatte bei den Verlagserzeugnissen, für die bisher kein« San- dervereinbarungen getrofsen worden sind, heraufsetzen könne. Die Schwierigkeiten, die einer solchen generellen Regelung entgegen stehen, sind bekannt. Der Verleger wird durchaus geneigt sein, im Einzelfall iden Wünschen seines Abnehmers durch frei« Vereinbarung von Firma zu Firma nachzukommen; eine allgemeine Festlegung aber lehnt er ab. Er möchte mit Rücksicht auf die Warengattung und auf die Qualität seines Abnehmers Entschließungssreiheit für den Einzelsoll behalten. Eine generelle Regelung auf der Basis, den völligen Wegfall oder die Staffelung des Sortimenterzuschlages mit den im Einzelfall eingeräumten Rabatten in Verbindung zu bringen, Wie es ja schon einmal im Juli 1920 versucht worden ist, mußte von vornherein ausscheiden. Somit blieb nur der Ausweg, durch einen Zuschlag dem Sortiment einen gewissen Ausgleich zu bieten. Die Sorti- mentervertreter waren sich dabei darüber völlig klar, daß nur bei Beschränkung auf ein Mindestmaß Aussicht auf «ine Regelung be stand, di« auf allgemeine Zustimmung rechnen konnte. Nur unter dieser Voraussetzung ließ sich auch erwarten, die Zusage des Ver lags auf Schutz des Zuschlages zu erhalten. Man einigte sich darauf, den auf Grund des Z 2 der Wirt schaftsordnung zuständigen Orts- und Kreisvereinen sowie Arbeits gemeinschaften die Festsetzung eines Zuschlages in Höhe von 5?L zu empfehlen, Hiersür waren folgende Gründe maßgebend: Wenn das Reichswirtschastsministerium schon den Wegfall jedweden Zuschlags als wünschenswert bezeichnet hatte, so läßt sich doch annehmen, daß es bei der Unmöglichkeit, gewiss« Mehr spesen im Rabatt zu verrechnen, wenigstens einen Aufschlag ge- nehmigt, der zum Ausgleich dieser Mehrspesen dient. Eine solche ist zweifellos die Umsatzsteuer, Durch das Umsatzsteuergesetz ist ihre Abwälzung ausdrücklich erlaubt; verboten ist nur, eine offene Form hierfür zu wählen. Der Aufschlag von 5^ geht zwar über die Höhe der Umsatzsteuer hinaus, es ist aber zu berücksichtigen, daß in allen den Fällen, wo Sondervereinbarungen bestehen, die Umsatzsteuer nicht besonders berechnet, sondern zu dem vom Ver leger festgesetzten Ladenpreise verkauft wird. Ein Ausgleich hierfür bei den mit Aufschlag verkauften Werken dürfte nicht als unbillig anzusehen sein. Außerdem sind, wie schon oben ausgeführt, Mehr belastungen des Sortiments im Vergleich zur Vorkriegszeit vor handen, die ohne weiteres das überschreiten der Grenze der Umsatz steuer als zulässig erscheinen lassen. Als selbstverständlich wurde betrachtet, daß in allen den Fäl len, wo örtliche Sonderverhältniss« es notwendig erscheinen lassen, eine Erhöhung des Aufschlags durch die nach der Wirtschaftsord nung zuständigen Organisationen durchzeführt werden könne. Man dachte dabei in erster Linie an die augenblicklichen Verhältnisse im besetzten Gebiet, Für den Buchhändler in den Städten des Rhein landes, der für jedes Bücherpaket einen besonderen Einfuhrzoll zu zahlen hat, ist es ein Ding der Unmöglichkeit, diesen Zoll aus dem Rabatt zu bestreiten. Er muß ihn aus den Konsumenten abwälzen können. Da der Verleger in der Regel bei unmittelbaren Lieferungen das Porto berechnet, kann dieser Portozuschlag als Ausgleich für den vom Sortiment berechneten Zuschlag angesehen werden, zumal wenn der Verleger auch noch die Umsatzsteuer besonders in An rechnung bringt, die er ja in Höhe von 2,83"l> des Ladenpreises ab- sühren muß. Es soll also nicht als Unterbietung des Sortiments! angesehen werden, wenn der Verleger bei unmittelbarer Zusendung nur das Porto anstatt des Zuschlages berechnet. Unter diesen Be dingungen erklärte sich der Verlag zum Schutze des Zuschlages in Höh« von 5^ bereit. Selbstverständlich bleiben die bestehenden Sondervereinbarun gen mit dem wissenschaftlichen Verlag aufrecht erhalten; den ört lichen Organisationen, denen nach der Wirtschaftsordnung allein das Recht zusteht, über die Höhe des Ausschlages zu befinden, kann auch nicht verwehrt werden, über diese 5?L hinauszugehen; nur ist darauf hinzuweisen, daß für höhere Ausschläge ein Schutz seitens des Börsenvereins nicht übernommen werden kann. Es bedarf keiner Ausführung, daß durch diese Neuregelung dem Sortiment erhebliche Opfer im Vergleich zu seiner bisherigen Position zugemutet werden. Der Ausschlag ist auf ein Maß abgc- baut, das fast als durch das Gesetz (Umsatzsteuer) ausdrücklich er laubt anzusehen ist. Wenn trotzdem seitens der Vertreter des Sor timente? Einverständnis mit dieser Regelung erklärt wurde, so gingen sie dabei von der Voraussetzung aus, daß es nun endlich gelingen würde, die Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums zu finden und damit wieder Ruhe im Gewerbe und Sicherheit vor den Preisprllfungsstellen und Wuchergerichten zu erlangen. Um völlig« Klarheit über die künftige Gestaltung dev Dinge zu schaffen, wurde in der Versammlung beschlossen, vor der offiziellen Veröffentlichung der Neuregelung zunächst die Stellungnahme des Reichswirtschaftsministeriums herbeizusühren. Di« erforderlichen Schritte sind bereits unternommen; schon am 28. Februar fand eine Besprechung im Reichswirtschastsministerium statt; eine offi zielle Eingabe unter ausführlicher Darlegung der augenblicklichen Lage im Buchhandel ist eingereicht und beschleunigte Stellungnahme zugesagt worden. Einige Zeit wird wohl aber bis zur Antwort der Reichsbehörde vergehen. Es dürfte sich deshalb empfehlen, in allen den Fällen, wo Verfahren schweben oder Verbote ergangen sind, auf die Verhandlungen mit dem Reichswirtschastsministerium hinzuweisen. Dadurch wird sich eine Aussetzung erreichen lassen. Ausdrücklich sei hervorgehoben, daß die Neuregelung durch Orts-, Kreisvereine und Arbeitsgemeinschaften erst nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Verbände im Börsenblatt erfolgen soll. Diese Entschließungen der nach der Wirtschaftsordnung zuständigen Organisationen werden sich aber so borbereiten lassen, daß sie als bald im Anschluß an die Bekanntmachung des Börsenvereins eben falls im Börsenblatt erscheinen können, vr, Hetz, Zur Aufwertungsveroednung. Von Justizrat vr, Fuld in Mainz, Nachdem die dritte Steuernotverordnung mit den Bestimmun gen über die Aufwertung trotz der Bedenken verkündet worden ist, welche insbesondere von dem Richterverein am Reichsgericht gegen ihre verfassungsmäßige Gültigkeit geltend gemacht wurden, sind bereits zahlreiche Fragen entstanden, insbesondere über die Trag weite der Bestimmungen bezüglich der Aufwertung, welch« für die Beteiligten von unmittelbarem Interesse sind. Während ursprüng lich beabsichtigt war, die Beschränkung der Aufwertung auch gegen über solchen Verträgen zur Anwendung zu bringen, bei denen es sich weder um Darlehen handelt, welch« durch Hypothek oder ein ähnliches Recht gesichert sind, noch um Ansprüche auf Grund von Schuldverschreibungen, noch endlich um Ansprüche aus Gut haben bei öffentlichen Sparkassen oder aus Lebensversicherungs- Verträgen, ist im Laufe der Beratung «ine Beschränkung auf die Forderungen für notwendig erachtet worden, welch« auf Grund eines Darlehns mit hypothekarischer oder ähnlicher Sicherung, oder auf Grund des Erwerbs von Obligationen, oder auf Grund eines Guthabens gegenüber öffentlichen Sparkassen, oder endlich auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages entstanden sind. Daraus folgt in erster Linie, daß Ansprüche aus-einer gesell schaftlichen Beteiligung nicht unter die Bestim mungen über di« Aufwertung fallen, sodaß weder die kommanditarische Beteiligung noch die Beteiligung als stiller Gesellschafter unter die Vorschrift des Artikels 1 zu stellen ist. In K 12 Abs, 2 wird dies in voller Deutlichkeit ausgesprochen, in dem hier alle Ansprüche aus Gesell schaftsverträgen lund anderen Beteiligungsverhältnissen nicht als
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