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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1908
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- Deutsch
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63, 16. März 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel 3071 Gesetzgebung stützen können, wie den Autoren der Berner Union gegenüber, die sich auf Artikel 14 der Berner Überein kunft beziehen dürfen, den Schutz ohne irgendwelche Vor behalte oder Einschränkungen hinsichtlich der vor dem Zu standekommen gegenseitiger Beziehungen geschaffenen Werke eingeräumt. In seinem Verhältnis zu einer Anzahl von Ländern gibt es also kein transitorisches, kein Übergangs recht, sondern nur volles internes Recht für alle Geisteswerke ohne Unterschied. Nur Hot die Rechtsprechung zugunsten der sogenannten wohlerworbenen Rechte einige schonende Kautelen angewandt, namentlich hinsichtlich der beim Eintritt einer neuen urheberrechtlichen, zwischenstaatlichen Regelung bereits zum Verkauf ausgestellten, d. h. nicht etwa der nachher neu hergestellten Exemplare.*) Unter Anrechnung dieser Schonmöglichkeiten sind aber seit dem 29. Oktober 1907 alle ecuatorianischen Werke ohne Ausnahme in Frankreich bedingungslos geschützt. 6. Schutz der Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf den Erscheinungsort des Werkes. — Der fran zösisch-ecuatorianische Vertrag erklärt es für den Schutz im andern Lande als genügend, wenn die Autoren durch ein behördliches Zeugnis den Schutz des Werks im eignen Lande dartun; das ecuatorianische Gesetz schützt aber im Artikel 64 die einheimischen Autoren, auch wenn sie ihre Werke im Auslande veröffentlichen, ausdrücklich, sofern sie zu Hause die gesetz lichen Förmlichkeiten erfüllen. Schon auf Grund dieses Ver trags scheint also der Schutz vom Erscheinungsort un abhängig zu sein. Würde hier noch ein Zweifel herrschen, so würde er durch die seit dem 29. Oktober 1907 erfolgte Anwendung der Meistbegüustigungsklausel gehoben. Denn in den durch den Literarvertrag von 1880 zwischen Frank reich und Spanien geregelten Beziehungen brauchen die Autoren nur den Schutz in ihrer Heimat zu beweisen, und da Spanien seine im Auslande veröffentlichten Autoren zu Hause schützt, so genießen diese auch Schutz in Frankreich. Noch mehr: Frankreich selbst schützt seine Autoren, die in der Fremde ihre Werke erscheinen lassen (s. Darras, Seite 251), und das gleiche Prinzip des auf die Staats angehörigkeit allein basierten Schutzes kommt nun auch den Nordamerikanern und damit den Ecuatorianern un bedingt zugute. II. Vom Standpunkt der Rechtswissenschaft aus gilt der Schutz eines ecuatorianischen Werkes ebensoviel wie derjenige von tausend Werken eines europäischen Hochkulturlandes. Vom praktischen Standpunkt aus wird immerhin der Leser, der uns bis hierher gefolgt ist, uns kaum eine so naive Be sorgtheit um den Schutz einiger Werke von Ecuatorianern in dem literaturgewaltigen Frankreich zugetraut haben, ohne selber schon aus den oben angeführten Prämissen seine Schlüsse zu ziehen und bei der Aufzählung der von den Ecuatorianern errungenen Vorteile anzunehmen; daß diese noch einem andern, uns näher stehenden Lande ebenfalls zustatten kommen. Die Ecuatorianer sind seit dem 29. Oktober 1907 die meistbegünstigte Nation in Frankreich, der alle urheber rechtlichen Schutzvorkehrungen dieses Landes ohne Ausnahme offenstehen. Nun ist der neue deutsch-französische Vertrag vom 8. April 1907 am 31. August 1907 in Kraft getreten, er sichert Deutschland alle Vorteile zu, die einer dritten Nation künftig, d. h. nach dem Tage des Inkrafttretens von seiten des Mitkontrahenten eingeräumt werden könnten. Mag nun auch die französische Regierung im Motivenbericht ») S. Pouillet, Nr.'818 u. 849; Darras, S. 286 u. 291; Huard u. Mack, S. 778 Nr. s.; Uralt ä'4.utsur, 1905, S. 98, 106 u. f. zu diesem deutsch-französischen Sondervertrag sich dahin aus gesprochen haben, es erscheine nicht als wahrscheinlich, daß Frankreich oder Deutschland in nächster Zeit dritten Mächten neue Vorteile zu gewähren berufen sei (s. Börsenblatt vom 23. Oktober 1907), so haben es eben die Verhältnisse, näm lich die Verzögerung des Vollzuges des 1905 in Quito Unterzeichneten Zusatzprotokolls, so gefügt, daß Frankreich zwei Monate nach Jnkrafttreten des deutsch-französischen Literar-Vertrages eben doch eine andre Vereinbarung einging, und daß nun der Nachsatz im genannten Motivenbericht zur Anwendung gelangt, der lautet: »Jeder neue Vorteil (tout aouvsl ÄVAntags), der von einem der beiden Staaten den Autoren einer dritten Macht zugestanden werden sollte, wird somit ohne weiteres den Autoren des andern Staates zugestchert werden « Seit dem 29. Oktober 1907 scheinen uns somit die Deutschen in Frankreich die gleichen Vergünstigungen zu genießen wie die Ecuatorianer, und mit den Deutschen die Mexikaner und Rumänen, denn die zwischen diesen beiden Staaten einerseits und Frankreich anderseits verein barte Meistbegünstigungsklausel enthält keine Einschränkung der Wirkung derselben, während Italien und Spanien dieser Vorteile erst »unter den gleichen Bedingungen« teilhaftig werden. Welchen weitergehenden Schutz, den sie nicht schon ver möge der Einzelbestimmungen des Vertrags vom 8. April 1907 genössen (Befreiung von Förmlichkeiten, Gleichbehandlung mit den Einheimischen hinsichtlich der Entlehnungen), bringt diese neue Kombination, diese durch das Verhältnis zu Dreien geschaffene veränderte Rechtslage den deutschen Autoren in Frankreich? 1. Jedes von einem Deutschen veröffentlichte Werk der Literatur, Wissenschaft, Musik, Kunst, Photographie usw., mag es auch zuerst in Amerika, Rußland oder Österreich er schienen sein, ist in Frankreich auf Grund der Staats zugehörigkeit zum Deutschen Reiche geschützt. 2. Der Schutz dauert für alle diese Werke in Frankreich bis 50 Jahre post mortem auetoris. Die im Artikel 2 der Berner Übereinkunft liegende Einschränkung, wonach jeweilen die kürzere Schutzfrist anwendbar ist, wird in Frankreich hinfällig. 3. Die in deutschen Zeitungen und Zeitschriften ver öffentlichten Artikel brauchen kein Verbot der Wiedergabe mehr zu tragen, wie Artikel 7 der revidierten Berner Kon vention dies verlangt, um in Frankreich den gleichen Schutz zu genießen wie die einheimischen Veröffentlichungen dieser Art. 4. Die rückwirkende Kraft der Berner Übereinkunft ist in Frankreich deutschen Werken gegenüber eine absolute geworden und wird nur noch etwa durch die temporisierenden Maßregeln der französischen Rechtsprechung abgeschwächt. * * * Mit einem Worte: die Deutschen haben sich in Frank reich die Gleichbehandlung mit den Autoren der nordameri kanischen Union, die wie die Franzosen behandelt werden, errungen, ohne aber wie die Amerikaner irgendwelche Förm lichkeiten in Frankreich erfüllen zu müssen. Die Deutschen sind auf dem Umwege über Quito in den Genuß des Höchstmaßes des in Frankreich geltenden Urheberrechtsschutzes gelangt. Daß dieses, wie mir scheint, auf zwingenden Gründen aufgebaute Ergebnis wohl verdiente, durch einen Gerichts entscheid sanktioniert zu werden, braucht keiner besondern Hervorhebung. Erwahrt es sich, dann dürften die Deutschen wohl auch durch irgend eine Zusatzerklärung die Franzosen im Deutschen Reich wenigstens ebenso gut behandeln wie die 397*
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