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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1908
- Sprache
- Deutsch
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3170 Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 65, 19. März 1908. gestellten Schecks sowie jeder im Ausland auf einen Scheck gesetzten Erklärung werden nach den Gesetzen des Ortes beurteilt, an welchem die Ausstellung oder die Erklärung erfolgt ist. Entspricht jedoch der im Ausland ausgestellte Scheck oder die im Ausland auf einen Scheck gesetzte Erklärung den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß nach ausländischem Gesetz ein Mangel vorliegt, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inland auf den Scheck gesetzten Erklärungen entnommen werden. Auch ist die im Ausland erfolgte Ausstellung eines im In lands zahlbaren Schecks, sowie die auf einen solchen Scheck im Auslande gesetzte Erklärung wirksam, wenn sie auch nur den Anforderungen des inländischen Gesetzes entspricht. 8 27. Abhanden gekommene oder vernichtete Schecks unter liegen der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebots verfahrens. Die Ausgebolsfrist muß mindestens zwei Monate betragen. Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens kann der Berechtigte, falls der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vor gelegt, von dem Bezogenen aber nicht eingelöst worden war, von dem Aussteller Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit leistet. 8 28. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch aus Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster Instanz die Land gerichte zuständig sind, vor die Kanimern für Handelssachen. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Ge setzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Ent scheidung letzter Instanz im Sinne des H 8 des Emsuhrungs- gesetzes zum Gerichlsoerfassungsgesetze dem Reichsgerichte zu gewiesen. Auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen aus einem Scheck finden die den Wechselprozeß betreffenden Vor schriften der tzZ 602 bis 605 der Zivilprozeßordnung ent sprechende Anwendung. Die Rechtsstreitigkeiten, in welchen ein solcher Anspruch geltend gemacht wiro, gelten als Ferien sachen. 8 29. Im Sinne des 8 24 des Gesetzes, betreffend die Wechsel stempelsteuer, vom Io. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 19d ff.) sind als Schecks, für welche die Befreiung von der Wechsel stempelabgabe bestimmt ist, diejenigen Urkunden anzusehen, die den Anforderungen der 88 2, 7, 25, 26 des gegen wärtigen Gesetzes entsprechen. Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf Schecks, welche vor dem auf ihnen angegebenen Aus stellungstag in Umlauf gesetzt sind. Für die Entrichtung der Abgabe haftet als Gesamtschuldner jeder, der am Um laufe des Schecks im Sinne des 8 5 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, im Jnlande vor dem Ausstellungs tage teilgenommen hat. 8 30. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1908 in Kraft. Die Vorschriften finden auf früher ausgestellte Schecks keine An wendung. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Er leichterung des Wechselprotestes, werden die im 8 16 des gegenwärtigen Gesetzes angeführten Vorschriften durch die neuen Artikel 87 bis 68», 89s., 90 bis 91», 92 Absatz 2 der Wechselordnung sowie durch die 88 3, 4 des erstge nannten Gesetzes ersetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnstegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 11. März 1908. (U. 8.) (gez.) Wilhelm. (ggez.) von Bethmann Hollweg. Verein der Berliner Musikalienhändler. Ordentliche Hauptversammlung am Dienstag, den 25. Februar 1908, abends 9'/, Uhr. (Nach: »Musikhandel und Musikpflege».) Anwesend waren 37 Mitglieder. Nach Verlesung und Genehmigung des Protokolls der vorigen Hauptversammlung tritt der Vorsitzende, Herr Challier, in die Tagesordnung ein. I. Herr Raabe erstattet den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Nachdem Herr Siegel erklärt hat, daß bei der Prüfung die Rechnungen in Ordnung be funden worden sind, wird Herrn Raabe Entlastung erteilt. II. Den Bericht des Vorstandes erstattet der Vor sitzende, Herr Challier, indem er der Versammlung Mit teilung von verschiedenen internen Angelegenheiten macht. III. Über die Restbuchhandels-Ordnung hält Herr Otto Wernthal einen längeren, wohldurchdachten und interessanten Vortrag, welcher darin gipfelt, daß die be stehende Restbuchhandels-Ordnung für die heutigen Verhält nisse des Musikalienverlages nicht passe und daher abgeschafft, bezw. auf diesem Gebiete durch andere Bestimmungen ersetzt werden müsse. Hieran schließt sich eine lebhafte Diskussion. Im allgemeinen gehen die Ansichten dahin, daß entgegen der Wernthalschen Meinung die bestehende Restbuchhandeis-Ord nung sehr wohl auch auf unsere Verhältnisse anwendbar sei. Der Kernpunkt für eine loyale Ausübung des Restbuchhandels ist und bleibt immer der, daß, sobald der Ladenpreis eines Werkes vom Verleger aufgehoben bzw. herabgesetzt, oder das Werk als Restauflage abgegeben worden ist, diese Maßnahmen für den gesamten Buch- und Musikhandel bestehen, daß also dann kein Preisunterschied seitens des Verlegers gemacht werden darf. IV. Der Kundenrabatt. Auf der bevorstehenden Hauptversammlung des Vereins der Deutschen Musikalien händler zu Leipzig soll die Frage der Abschaffung des Kundenrabattes wieder ausgenommen werden. Es wird dort ein Antrag auf der Tagesordnung stehen, daß der Kundenrabatt gänzlich abzuschaffen sei und daß nur bei Barzahlung ein Skonto von 10 Prozent gewährt werde n darf. Zu dieser Frage soll heute Stellung genommen werden. Als zweiter Vorsitzender des Vereins der Deutschen Musikalien händler zu Leipzig erstattet zunächst Herr Hans Simrock das Referat über jenen Leipziger Antrag. Nach langer, teil weise erregter Erörterung, an der sich die Herren Borne mann, Stahl, Limbach, Wernthal, Berger (Herr Berger erklärt als Vertreter des Warenhauses Wertheim, daß seine Firma grundsätzlich der vollständigen Abschaffung jeglichen Kundenrabattes zustimme), Challier, Simon u. a. beteiligen, zeigt sich fast allgemein die Anschauung, daß die ganze Frage viel mehr eine Verlegerfrage als eine Sorti menterfrage ist. Eine Gesundung der bestehenden Verhält nisse könne nur erntreten, wenn zunächst die Verleger die Initiative ergreifen auf dem Wege der Änderung der Laden preise. Es kommen schließlich folgende drei Anträge zur Ab stimmung : 1. Antrag Berger: Die Hauptversammlung beschließt, sich dem Antrag des Vereins der Deutschen Musikalien händler in Leipzig anzuschließen, nämlich den Kunden rabatt vollständig abzuschaffen und nur bei Barzahlung 10 Prozent Skonto zu gewähren.
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