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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080319
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65, 19. März 1908. Nichtamtlicher Teil. «SrscEatt s. d. Dtschn. Buchhandel 3169 8 10. . Der Scheck kann nicht angenommen werden. Ein üuf den Scheck gesetzter Annahmeoermerk gilt als nicht geschrieben. 8 11- Der im Inland ausgestellte und zahlbare Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungsorte zur Zahlung vorzulegen. Für Schecks, die im Ausland ausgestellt, im Jnlande zahlbar sind, bestimmt der Bundesrat die Vorlegungsfrist. Das gleiche gilt für Schecks, die im Inland ausgestellt, im Auslande zahlbar sind, sofern das ausländische Recht keine Vorschrift über die Zeit der Vorlegung enthält. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Zahlungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nächstfolgende Werktag. 8 12. Die Einlieferung eines Schecks in eine Abrechnungsstelle, bei welcher der Bezogene vertreten ist, gilt als Vorlegung zur Zahlung am Zahlungsorte, sofern die Einlieferung den für den Geschäftsverkehr der Abrechnungsstelle maßgebenden Be stimmungen entspricht. Der Bundesrat bestimmt, welche Stellen als Abrechnungs stellen im Sinne dieses Gesetzes zu gelten haben. 8 13- Der Bezogene, der den Scheckbetrag bezahlt, kann die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen. Der Ablauf der Vorlegungsfrist ist auf das Recht des Bezogenen zur Zahlung ohne Einfluß. Ein Widerruf des Schecks ist erst nach dem Ablaufe der Vorlegungsfrist wirksam. 8 14- Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk: »Nur zur Verrechnung« verbieten, daß der Scheck bar bezahlt werde. Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur durch Verrechnung einlösen. Die Verrechnung gilt als Zahlung im Sinne dieses Gesetzes. Das Verbot kann nicht zurückgenommen werden. Die Übertretung des Verbots macht den Bezogenen für den da durch entstehenden Schaden verantwortlich. 8 15- Der Aussteller und die Indossanten hasten dem Inhaber für die Einlösung des Schecks. Auch bei dem auf den Inhaber gestellten Scheck hastet jeder, der seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Schecks geschrieben hat, dem Inhaber für die Einlösung. Auf den Bezogenen findet diese Vorschrift keine Anwendung. Hat ein Indossant dem Indossamente die Bemerkung »ohne Gewährleistung« oder einen gleichbedeutenden Vor behalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit. 8 16- Zur Ausübung des Regreßrechts muß nachgewiesen werden, daß der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst oder daß die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. Der Nachweis kann nur geführt werden: 1. durch eine auf den Scheck gesetzte, von dem Bezogenen unterschriebene und den Tag der Vorlegung enthaltende Er klärung; 2. durch eine Bescheinigung der Abrechnungsstelle, daß der Scheck vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist eingeliefert und nicht eingelöst worden ist; 3. durch einen Protest. Auf die Vorlegung des Schecks und den Protest finden die Vorschriften der Artikel 87, 88, 90, 91 der Wechsel ordnung entsprechende Anwendung. Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 7S. Jahrgang. Enthält der Scheck die Aufforderung, keinen Protest zu erheben, so finden die Vorschriften des Artikels 42 der Wechsel ordnung entsprechende Anwendung. 8 17- Wegen der Benachrichtigung der Vormänner und ihres Einlösungsrechts sowie wegen des Umfangs der Regreß forderung und der Befugnis zur Ausstreichung von Indossamenten finden die Vorschriften der Artikel 45 bis 48, 50 bis 52 und des Artikels 55 der Wechselordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Inhaber des vergeblich zur Zahlung vorgelegten Schecks verpflichtet ist, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach der Ausstellung der im Z 16 Abs. 1 bezeichneten Er klärung, Bescheinigung oder Protesturkunde, spätestens aber innerhalb zweier Tage nach dem Ablaufe der Vorlegungsfrist von der Nichtzahlung des Schecks zu benachrichtigen. 8 18- Der Inhaber des Schecks kann sich wegen seiner ganzen Regreßforderung an alle Verpflichtete oder auch nur an einige oder einen halten, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. Es steht in seiner Wahl, welchen Verpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will. Dem Inhaber des Schecks kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Er klärung in dem Scheck betreffen oder sich aus dem In halte des Schecks ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. 8 19- Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Schecks, der zum Nachweise der rechtzeitigen Vorlegung und der Nichteinlösung oder des vergeblichen Versuchs der Vor legung dienenden Urkunden und einer quittierten Rechnung Zahlung zu leisten verbunden. 8 20. Die Regreßansprüche gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren, wenn der Scheck in Europa mit Ausnahme von Island und den Färöern zahlbar ist, in drei Monaten, andernfalls in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber des Schecks mit dem Ablaufe der Vorlegungsfrist, gegen jeden Indossanten, wenn er, bevor eine Klage gegen ihn erhoben worden ist, gezahlt hat, mit der Zahlung, in allen übrigen Fällen mit der Erhebung der Klage. 8 21. Der Aussteller, dessen Regreßverbindlichkeit durch Unter lassung rechtzeitiger Vorlegung oder durch Verjährung er loschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit ver pflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde. 8 22. In den Fällen des Z 14 Abs. 2 und des Z 21 ver jährt der Anspruch in einem Jahre seit der Ausstellung des Schecks. 8 23. Aus einem Scheck, auf dem die Unterschrift des Aus stellers oder eines Indossanten gefälscht ist, bleiben die jenigen, deren Unterschriften echt sind, verpflichtet. 8 24. Auf die Anfechtung einer auf einen Scheck geleisteten Zahlung finden die Vorschriften des tz 34 der Konkursord nung entsprechende Anwendung. 8 25. Im Auslande zahlbare Schecks dürfen auch auf solche Bezogene lauten, auf die nach dem ausländischen Rechte ein Scheck gezogen werden darf. 8 26. Die wesentlichen Erfordernisse eines im Ausland aus- 4t0
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