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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080319
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3168 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 65, 19. März 1908. VottSwirtschaftlicher Berlag Al»xa«-er Dor« in Wien. 3179 Hißti lliks. ^.Imnnklelt ägr österrsiollisoüsv Osssllsobakt. 4. 1908. In llsäsrimit. ^sb. 10 ^>. Hermann Walther in Berlin. 3206 'Otg Arosss Lnnrlsi. 2 M. L M. WltLek in Prag. 3193 IVItLsks Irolorisrtsr 20 llsllsr-k'ülirsr clureä lliLg vsbst Lolor. vsvsstsw klltns von ?rnZ. 20 ü. Verbotene Druckschriften. Durch Urteil des hiesigen Landgerichts I vom 28. Februar 1908 ist rechtskräftig angeordnet: Der Artikel mit der Überschrift -Ein Bravo der antimilitari stischen Armee» in Nummer 17 des zweiten Jahrganges der in Zürich erscheinenden Zeitschrift -Der Vorposten- vom November 1907, in sämtlichen Exemplaren sowie die zu seiner Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen. Berlin, 11. März 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht I. Durch rechtskräftiges Urteil der Strafkammer II des hiesigen Landgerichts vom 21. Februar 1908 ist angeordnet worden, daß alle Exemplare der Postkarte mit der Aufschrift: »Patent-, darstellend einen Eisen bahnwagen mit einer Dame am Fenster und am anderen Fenster mit der Aufschrift: -Die Brautfahrt-, die mit einem verschiebbaren Stück Papier derart versehen ist, daß sie ein Eisenbahnabteil von außen und innen zeigt, sowie die zu deren Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen seien. Hannover, 11. März 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2732 vom 16. März 1908.) Nichtamtlicher Teil. Scheckgesetz für das Deutsche Reich. Die am 14. März 1908 in Berlin zur Ausgabe ge langte Nr. 12 des Reichsgesetzblatts veröffentlicht unter Nr. 3430 das ScheckgeseH. Vom 11. März 1908. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8 i. Der Scheck muß enthalten: 1. die in den Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck oder, wenn der Scheck in einer fremden Sprache aus gestellt ist, einen jener Bezeichnung entsprechenden Ausdruck in der fremden Sprache; 2. die an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Aus stellers, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. die Unterschrift des Ausstellers; 4. die Angabe des Ortes und des Tages der Ausstellung. 8 s. Als Bezogene sollen nur bezeichnet werden: 1. diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechts, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, welche sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen, ferner die unter amtlicher Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie die nach Landesrecht für sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen; 2. die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, welche gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben. 8 3. Als Guthaben ist der Geldbetrag anzusehen, bis zu welchem der Bezogene nach dem zwischen ihm und dem Aus steller bestehenden Rechtsverhältnisse Schecks einzulösen ver pflichtet ist. 8 4. Als Zahlungsempfänger kann entweder eine bestimmte Person oder Firma oder der Inhaber des Schecks angegeben werden. Der Aussteller kann sich selbst als Zahlungs empfänger bezeichnen. Sind dem Namen oder der Firma des Zahlungs empfängers die Worte »oder Überbringer« oder ein gleich bedeutender Zusatz beigefügt oder enthält der Scheck keine Angabe darüber, an wen zu zahlen ist, so gilt er als auf den Inhaber gestellt. 8 5. Der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt als Zahlungsort. Die Angabe eines anderen Zahlungsorts gilt als nicht geschrieben. Ist bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen ein Ort nicht angegeben, so gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort. 8 6. Ist die zu zahlende Geldsumme in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buch staben ausgedrückte Summe. Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe. 8 7- Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer anderen Zahlungszeit macht den Scheck nichtig. 8 8. Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellte Scheck kann durch Indossament übertragen werden, wenn nicht der Aussteller die Übertragung durch die Worte »uicht an Order« oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz unter sagt hat. In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers eines indossierten Schecks und der Prüfung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. Ein auf eine Abschrift des Schecks gesetztes Indossament ist jedoch unwirksam. Das Gleiche gilt von einem Indossamente des Bezogenen. Ein Indossament an den Bezogenen gilt als Quittung. 8 9. Schecks, die auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellt und im Auslande zahlbar sind, können in mehreren Ausfertigungen ausgestellt werden. Jede Ausfertigung muß im Texte mit der Bezeichnung »Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung« oder mit einer gleichbedeutenden Bezeichnung versehen werden; ist dies nicht geschehen, so gilt jede Aus fertigung als ein für sich bestehender Scheck. Ist von mehreren Ausfertigungen eine bezahlt, so ver lieren dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben ans den übrigen Ausfertigungen der Indossant, welcher mehrere Ausfertigungen an verschiedene Personen indossiert hat, und alle späteren Indossanten, deren Unterschriften sich auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Ausfertigungen be finden, auf Grund ihres Indossaments verpflichtet.
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