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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1908
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- Deutsch
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2972 Börsenblatt f. d, Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 61, 13. März 1908. auch, sich ein Urteil über den Wert der Gründe für und gegen Aufnahme dieser Klausel in die Literarverträge zu bilden, welche Gründe wir noch kurz zusammenfassen wollen. Der dem Antwerpener Kongreß der ^esoeirctiou littsraüs ot »rtistigus iotsruatiollktlo von Herrn Darras eingereichte Bericht schloß folgendermaßen ab: -Es ist wünschenswert, daß zur Vereinfachung und Klar stellung die Meistbegünftigungsklausel in Urheberrechtsoerträge nicht mehr Eingang finde.- Dieser -Wunsch« wurde verworfen. Die aus der Klausel sich ergebenden Vorteile schienen in den Augen der Majorität die Nachteile zu überwiegen. Die Anhänger der Klausel machten geltend, sie führe am geradesten zum inter nationalen Ziel, das der Vereinigung vorschwebe, nämlich zu einer für alle Nationen gleichen Behandlung; die Klausel erschien ihnen als der unmittelbarste Ausdruck des Fort schritts, als das Ideal des zwischenstaatlichen Rechts; sie gestatte, aus den bestehenden Verträgen die größstmöglichsten Vorteile zu ziehen: warum solle man auf sie verzichten? Sie habe den Autoren nur Dienste geleistet; sie habe sie niemals eingeengt; es sei also gar kein Grund vorhanden, sie zu beseitigen; die praktischen Schwierigkeiten, die sie den Richtern bereite, wie dies übrigens mit allen neuen recht lichen Zugeständnissen der Fall sei, seien zu überwinden, da die Anwälte der Parteien die verschiedenen Bestimmungen genau untersuchten und die Rechte, die sie anerkannt zu sehen wünschten, ans Licht ziehen müßten. Die Gegner der Klausel verkannten zwar gewisse gute Seiten an derselben, gewisse »kleine Augenblickserfolge« nicht, wiesen dann aber doch darauf hin, daß sie dem Autor nur untergeordnete, auf indirektem Wege entstehende Rechte ein räume, also Rechte, die ihr Dasein nur einem Zufall, einem Rückprall, einer Überraschung verdanken, und die Autoren wirklichen Gefahren aussetze oder sie in unvorhergesehene Lagen bringen könne. Die Klausel sei genauen, klar be stimmten Abmachungen feind; sie verwirre vielmehr die Rechtslage, vermehre für die Richter die Möglichkeit, sich zu irren, führe zu einer »internationalen Konfusion« usw. Welches nun auch die Meinung über diese beiden ent gegengesetzten Standpunkte sein mag, die wir hier nicht zu erörtern haben, eins steht fest, daß die Klausel die durch sie verbundenen Länder und deren Behörden dazu zwingt, sozu sagen jedesmal, wenn sie neue Verpflichtungen eingehen, den Stand ihrer jeweiligen internationalen Beziehungen Revue passieren zu lassen. Diese Aufgabe ist übrigens durch die verswiedenen Sammelwerke von Verträgen und die darauf bezüglichen Untersuchungen sehr erleichtert worden. Die Fachkenntnisse aus diesem Gebiete sind jetzt bedeutend allge meiner geworden als vor oder kurz nach der Gründung der Berner Union. Es bildet dies eine Gewähr mehr dafür, daß die »Unfaßbarkeit der Klausel« verringert wird, daß der Zufall hier eine kleinere Rolle spielt und daß die oben dar gelegten Unzukömmlichkeiten an Schärfe verlieren. Nichts destoweniger bleibt das zu erstrebende Ideal ein Vertrags verhältnis ohne Zweideutigkeit. Anhang: Meistbegünstigungsklauseln*). Bedingungslose Klausel. Allgemeine Fassungen. Belgien-Mexiko; Cuba-Italien; Dominikanische Republik-Mexiko; Frankreich-Mexiko; Italien- Mexiko. (Verträge vom 7. Juni l895, Artikel 5; 29. Dezember 1903, Artikel 4; 29. März 1890, Artikel 2; 27. November 1886, *) Die Schattierungen und Besonderheiten der einzelnen Fassungen sind gesperrt gedruckt, (übers.) Artikel 2; 16. April 1890, Artikel 4.) .... Mit Bezug auf das literarische und künstlerische Eigentum sollen die Bürger eines jeden der hohen vertrag schließenden Teile wechselseitig in dem Gebiete des andern die Behandlung der meistbegünstigten Nation genießen. Frankreich — Rumänien. (Zusatzabkommen zum Handelsvertrag vom 6. März 1907.) Artikel 1. — Bis neue Abkommen betreffend den Schutz des literarischen und künstlerischen und des gewerblichen Eigentums abgeschlossen sein werden, räumen sich die Regie rungen der französischen Republik und Rumäniens gegen seitig in diesen Materien, unabhängig von den Wirkungen des französisch-rumänischen Vertrages vom 12. April/31. März >889, die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation ein. Ecuador — Frankreich. Zusatzprotokoll zum Literarvertrag vom 9. Mai 1898 (vom 1. Juli 1905). Artikel 1. — Die Urheber von literarischen, künstle rischen und wissenschaftlichen Werken werden in jedem der beiden Staaten in den Genuß der Bestimmungen des Artikels 1 des Vertrages vom 9. Mai 1898, sowie derjenigen Behandlung treten, die der meistbegünstigten Nation ge währt ist; jedes Zugeständnis, das auf dem Gebiete des literarischen und künstlerischen Eigentums von einem der beiden vertragschließenden Länder einer dritten Nation gegenüber durch Vertrag, Abkommen oder auf irgend eine andre Art gemacht ist, soll somit ohne weiteres den dem andern Staate angehörenden Autoren zu kommen. Deutschland—Belgien, Frankreich, Italien. (Verträge vom 16. Otober 1907, Artikel 5; 8. April 1907, Artikel 5, und 9. November 1907, Artikel 6.) Die hohen vertragschließenden Teile sind darüber ein verstanden, daß jeder weitergehende Vorteil oder Vorzug, der künftighin von seiten eines derselben einer dritten Macht in bezug auf den Schutz von Werken der Literatur und Kunst eingeräumt wird, den Urhebern des andern Landes oder deren Rechtsnachfolgern ohne weiteres zustatten kommen soll. Guatemala-Spanien. (Literarvertrag vom 25. Mai 1893.) Artikel I. — Es sollen die Bürger der Republik Guatemala in Spanien und die spanischen Untertanen in der Republik Guatemala als Urheber von Büchern oder andern Schriftwerken rc in jedem der beiden Staaten gegenseitig die Vorteile genießen, die in gegenwärtiger Übereinkunft verabredet sind, und diejenigen, die mit der meistbegünstigten Nation verabredet werden können, ebenso wie alle diejenigen, die in dem einen oder dem andern Staate gesetzmäßig dem Eigentum an Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst zuerteilt sind oder zu erteilt werden. Sie sollen zur Nutzbarmachung dieser Vor teile, zur Erlangung von Schadenersatz und zur gerichtlichen Verfolgung der Nachdrucker denselben Schutz und denselben gesetzlichen Rekurs genießen, die den inländischen Ur hebern oder denjenigen der meistbegünstigten Nation in jedem der beiden Länder sowohl durch die besondern Gesetze über das literarische und künstlerische Eigentum als durch die allgemeine Gesetzgebung in Zivil- oder Strafsachen gewährt sind oder gewährt werden. L. Bedingte Klausel. r«) Gegenseitigkeitsbedingung. Belgien-Niederlande. (Vertrag vom 30. Juni 1858.) Artikel 12, Absatz 4. — Wenn in der Folge die Re-
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