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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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^ 53, 4. März 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d, Dtschn. Buchhandel 2593 Diese Schritte hat der genannte Vorstand nicht getan und in der Ostermesse des folgenden Jahres 1904 ausdrück lich erklärt, daß der obige Antrag ihm »nicht Gelegenheit geboten, in die in Aussicht ge nommenen Verhandlungen mit einem Teil des Ver lagsbuchhandels einzutreten«. Danzig, 10. Januar 1908. vr. B. Lehmann. Rob. v. Boetticher. Antrag: Die Unterzeichneten richten an die zu Kantate 1908 in Leipzig stattftndende Hauptversammlung des »Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig« den Antrag auf nach folgende Änderungen in der Bnchhändlerischen Ver kehrsordnung. Vorbemerkung. Dieser Antrag wurde bereits an die Hauptversammlung Kantate 1904 gerichtet durch die Herren von Boetticher, Horn, Gaede, Gaebel, John, vr. Lehmann. Er wurde unter dem Vorsitz des Herrn Albert Brockhaus in der Ordentlichen Hauptversammlung Sonntag Kantate den 1. Mai 1904 mit Stimmenmehrheit abgelehnt, ohne daß in die Beratung und Abstimmung der einzelnen Artikel eingetreten wurde. Dafür wurde ein Antrag Seippel angenommen, welcher lautete: »Die Hauptversammlung überreicht den Antrag der Herren von Boetticher und Genossen, ohne sich dessen Motive zu eigen zu machen, dem Börsenvereins vorstand als Material bei einer sich etwa notwendig machenden Änderung der Verkehrsordnung.« Weder hat in den Jahren 1904 bis 1908 der Börsen- vereins-Vorstand Gelegenheit genommen, auf diese Änderung der Verkehrsordnung mit bestimmten Anträgen zurück zukommen, noch haben die Veranlasser des Antrages Seippel einen Antrag gestellt, um diese Unterlassung zu urgieren. Dagegen hat der deutsche Sortimenterstand fernere vier Jahre unter einer Verkehrsordnung geseufzt, die ihn im Gefüge des offiziellen Buchhandels in wichtigen Dingen rechtlos und seine materielle Existenz auf die fDauer unmög lich macht. Viele fleißige und vorwurfsfreie Sortimenter haben in der Zwischenzeit der veralteten und gänzlich ungerechten alten Verkehrsordnung ihren geschäftlichen Untergang ver dankt, noch viel mehr sind durch ihre Veranlassung auf dem Wege des Ruins. Es ist unmöglich, die Änderung weiter aufzuschieben oder durch Verschleppung aus der Welt schaffen zu wollen. Alle Punkte sind in den verflossenen vier Jahren reiflich zur Kenntnis gekommen und spruchreif. Jeder Buchhändler weiß, um was es sich handelt, wofür er sich entscheiden will. Vorberatungen vor der Hauptversammlung und be sonderer Kommissionen zur Vorberatung bedarf es heute nicht. Antrag zur Abänderung der Verkehrsordnung. Zu ß t. Der tz 1 erhält folgenden Zusatz: »Die Voraussetzung der Verkehrsordnung ist der Grundsatz der gegenseitigen Billigkeit, ihr Zweck, die Erhaltung des deutschen Buchhandels in seinen beiden Hauptbestandteilen, dem Verlage und dem Sortimente. Ein geflissentliches Zuwiderhandeln gegen diese Voraussetzung und diesen Zweck soll nicht in irgend einer buchstäblichen Auslegung dieser Verkehrsordnung Schutz finden.« Motive: Dieser Vorbehalt und Hinweis auf den innern Sinn Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. und Zweck der buchhändlerischen Gesetze liegt jedem Gesetz zu Grunde. Da indessen die Richter unsere Organisation vielfach nicht näher kennen, so erscheint es wünschenswert, darauf hinzuweisen. Zu 8 2. Bei al. b wird hinter den Worten »gehen ihnen viel mehr vor« eingeschaltet »falls ihnen beiderseitige schriftliche Bestätigung zu Grunde liegt.« Zu 8 3. Der Z 3 erhält folgenden Absatz ä: »ä. Private Anzeigen, z. B. das Rückoerlangen von Büchern, müssen den davon betroffenen Firmen durch besonderes Zirkular spezifiziert mitgeteilt werden.« Motive: Ohne diesen Zusatz ist der 8 3 eine der härtesten Polizeivorschriften, die es gibt. Denn jeder Verleger ist sehr wohl in der Lage, aus seinen Büchern die Inhaber von zurückoerlangtem Kommissionsgut zu ersehen und darauf aufmerksam zu machen. Dahingegen ist es dem Sortimenter nicht möglich, alle solche Privatanzeigen daraufhin zu unter suchen, ob sie ihm gelten. Der Sortimenter wird daher durch die Verkehrsordnung fortwährend gezwungen, dem Verleger Bücher zu bezahlen, die er weder abgesetzt hat noch absetzen kann, weil dieser 8 3 die Handhabe dazu bietet. Wenn man dagegen das Bedenken erhebt, daß der Empfang der Rückforderung abgestritten werden könnte, so ist darauf zu erwidern, daß der Verleger einem Sortimenter eben nicht Konto eröffnen soll, wenn er nicht das Vertrauen zu seiner Loyalität hat. Jedenfalls ist es unrecht, das Risiko planloser und übermäßiger Kontoeröffnungen vom Verlage auf das Sortiment abzuwälzen. Hierin beruht zum Teil die Überproduktion im Verlage und die Übersüllung mit Sortimentsbuchhandlungen, weil der Verleger sich nicht darum zu kümmern braucht, ob seine Geschäftsfreunde im Sortiment zuverlässige Männer sind. Ob ein Sortimenter gewissenhaft ist oder nicht — der Verleger braucht bloß rigoros die Polizeivorschriften gegen alle zur Anwendung zu bringen, und er ist gedeckt. Je mehr Sortimenter da sind, desto mehr Abnehmer für seinen Verlag; und je mehr Schaden der Sortimenter durch die Polizeivorschriften er leidet, um so mehr Vorteil für den Verleger. Natürlich leidet darunter der ganze Buchhandel, und am meisten derjenige Verlag, welcher es verschmäht, aus solchen Dingen seinen Vorteil wahrzunehmen. Zu 8 4. 8 4 Li. L erhält folgenden Zusatz: »Die Voraussetzung für diese Bestimmung ist selbst verständlich, daß dem Sortimenter wenigstens der zur Existenz notwendige Reingewinn verbleibt. Eine geflissentliche Vernachlässigung dieser Voraussetzung soll den betreffenden Verleger von den Vorteilen unserer buchhändlerischen Organisation und ihrer Einrichtungen ausschließen.« Motive: Die innere Berechtigung dieses Zusatzes dürfte wohl nicht bestritten werden können, nachdem die vorjährigen Ver handlungen über den Minimalrabatt-Antrag ergeben haben, daß das Sortiment dringend eines Schutzes bedarf, wenn es nicht zu gründe gehen soll. Aber als aktuell wird folgendes Moment zur Erwägung kommen: Wenn die Festsetzung von Laden- und Nettopreis den Verlegern allein uneingeschränkt durch unfern Börsenverein zugesprochen wird, so dürsten alle Kriterien einer Ring- oder Trustbildung gegenüber dem Sortimentsbuchhandel gegeben sein. 338
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