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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1908
- Strukturtyp
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- 1908-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1908
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- Deutsch
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^15 41, IS. Februar 1908. Nichtamtlicher Teil. BörsenblaU s. d. Dtschn. Buchhandel. 2025 V Nichtamtlicher Teil Köhler, Josef, Kunstwerkrecht (Gesetz vom 9. Januar 1907). Stuttgart, Ferd. Enke. 1908. 191 S.*) Zu einer systematischen Behandlung des Inhalts der Gesetze über geistiges und gewerbliches Eigentumsrecht ist Josef Köhler wie wenige berufen, nicht nur in Deutschland, sondern auch in den übrigen Ländern. Beherrscht er doch die geltende Gesetzgebung, Theorie und Praxis in geradezu erstaunlicher Weise und verfügt er doch über so universales Wissen, daß man immer erneut nur mit Staunen und Bewunderung sich die Frage vorlegt, woher dieser viel beschäftigte Gelehrte die Zeit nimmt, um die Fülle von Kenntnissen auf den verschiedensten Gebieten menschlichen Geisteslebens sich anzueignen und zu verarbeiten. Der systematischen Bearbeitung des Inhalts des Urheberrechtsgesetzes und des Verlagsgesetzes läßt Köhler nunmehr die Bearbeitung des Kunstschutzgesetzes folgen. Nach einer geschichtlichen Einleitung, die den Werdegang des Kunstschutzrechts skizziert, behandelt er in scharf getrennter Darstellung das Kunstwerkrecht als Jmmaterialgüterrecht und das Persönlichkeitsrecht in seiner Beziehung zum Kunstwerk recht. Die Darstellung des Kunstwerkrechts als Jmmaterial- güterrechts beschäftigt sich im einzelnen mit dem Gegenstand des Kunstwerkrechts, darauf mit diesem selbst, dem Recht in seiner Bewegung, den Mit- und Teilberechtigungen, den schuldrechtlichen Verhältnissen, dem Ausgleichrecht, dem zwischenstaatlichen und zwischenzeitlichen Recht. Wie alle Werke Köhlers, so setzt auch das »Kunst werkrecht« bei dem, der es studiert, ziemlich viel voraus; das Gebiet der künstlerischen Betätigung, auf dem Köhler allerdings in ganz anderm Maße zu Hause ist, als dies von der übergroßen Mehrheit der Juristen gesagt werden kann, bietet nicht nur vereinzelt Anlaß und Gelegenheit zu philosophischen und ästhetischen Erörterungen, und Köhler ist nicht der Gelehrte, der sich solche Gelegenheit ent gehen läßt. Wenn daher das »Kunstwerkrecht« ebensowenig ein Buch zur Vorbereitung für das Assessorexamen wie ein Taschenbuch für den Sitzungsdienst ist, auch nicht sein soll, aus dem man sofort die beliebten Präjudizien ablesen kann, die vor allem den Vorzug haben, daß sie die eigne Gedankenarbeit ersparen, so ist es dafür ein Buch für den juristischen Feinschmecker, der dabei, wie immer bei Köhler, auf seine Rechnung kommt. Selbstverständlich soll damit nicht gesagt sein, daß das »Kunstwerkrecht« nur für die Theorie, nicht auch für die Praxis Bedeutung habe. Das Gegenteil ist der Fall. Bei den vielfach recht schwierigen Fragen, die in der Anwendung des Kunstschutzgesetzes für die Praxis entstehen, wird diese, wenn sie an die Prüfung derselben mit Muße und nicht in dem Automobiltempo herangeht, das heute für viele das Ideal der Rechtspflege zu sein scheint, niemals an Köhlers Darlegungen vorübergehen können, sondern stets mit Nutzen von ihm Gebrauch machen; die reichen Zitate aus der aus ländischen Gerichtspraxis dürften hierbei von nicht zu unter schätzendem Werte sein. Für den Buchhandel und ins besondere den Verlagsbuchhandel möchte insbesondere auf die Ausführungen über Verlagsrecht (S. 95—101) aufmerk sam zu machen sein. *) ltunstvsrkrsobt. (Ossstr vom 9. lanuar 1907.) Von Or. lasst Loblsr, o. ö. kroksssor an clsr Universität Lsrlin, 6sb, lustir- rat, ausrvärtiASw Nrtglisds des XöniAl. Instituts voor äs lasl-, Land- su Volksnkunds van Hsäsrlandsob lodw, Oorrs->pon- disrsndsw Oslsgisrtsn dsr 8oosts ^oadswigus Indo Obinoiss ru karis etc. sto. 8°. IV, 191 8. 8tuttxsrt 1908, Vsrlax vou Lsrdinand Luks. 6sb. 5 ^ ord. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. ?K. Jahrgang. Köhler unterscheidet zwischen dem literarischen Kunst verlag und dem kunstgewerblichen Verlag; der elftere folgt den Regeln des literarischen Verlags, indessen können die Bestimmungen des Verlagsgesetzes nicht wortgetreu, sondern immer nur entsprechend, d. h. unter Berücksichtigung der gegenständlichen Verschiedenheit angewendet werden. Mit Recht nimmt Köhler an, daß die Auflagenhöhe nur dann mit 1000 anzunehmen sei, wenn nicht ein anderer Brauch bestehe, das Gleiche gelte bezüglich der Zahl der Freiexemplare gegenüber ZZ 6 und 25 des Verlagsgesetzes. Anderseits gehen auch hier, wie bei dem literarischen Verlag die negativen Befugnisse des Verlegers weiter als seine positiven, wie sich insbesondere darin zeigt, daß der Ver leger dem Verfasser nicht nur Vervielfältigungen in identischer Form, sondern auch andre Vervielfältigungen verbieten kann. >S. 98.) Bei Erlöschen des Verlagsrechts hat der Künstler einen Anspruch auf Wiedererstattung der sein Werk be treffenden Klischees gegen etwaige Zahlung der Herstellungs kosten. Die Stellungnahme Köhlers zu den Bestimmungen, die das Recht am eignen Bilde betreffen, wird ebensowenig allent halben geteilt werden wie seine Stellungnahme der Karikatur gegenüber. Köhler tritt mit großem Nachdruck für das Recht der Karikatur ein und weist auf die große Bedeutung hin, die der Humor als Kunstdar stellung habe; er gießt die Schale des Spotts über den »Philister« aus, »der sich durch eine harmlose Karikatur verletzt betrachtet, welche die ganze Geschichte in die Höhe des Welthumors erhebt und alle Schmerzen der Menschheit unter der Hoheit des Humors langsam ersterben läßt. Das Recht ist aber nicht für die Philister und nicht nach ihrem Standpunkt zu gestalten«. Man braucht freilich noch lange kein Philister zu sein, um in dieser Frage von Köhlers grundsätzlicher Auffassung abzuweichen; es würde aber an dieser Stelle zu weit führen, die Frage der Abgrenzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts der Karikatur grundsätz lich zu erörtern. Köhlers neuestes Werk wird jedenfalls zu einer ver tieften Behandlung auch dieser Frage anregen, die noch einer ausgiebigen Behandlung harrt. Justizrat vr. Fuld, Mainz. Vom russischen Buchhandel. Daß die Lage des russischen Buchhandels, abgesehen von der Zensur und den Polizcimaßregelungen, keine besonders günstige ist und daß namentlich der Provinzialbuchhandel in Rußland schwer um seine Existenz kämpfen muß, ist bekannt. Die Ursachen dieser üblen Lage sind mancherlei Art; ihre ausführliche Schilde rung würde uns hier' zu weit führen, wir müssen uns daher einstweilen damit begnügen, einige übelstände, die an diesen mangelhaften und beklagenswerten Zuständen schuld sind, zu be zeichnen und die Mittel anzuführen, die neuerdings versucht wurden, um eine Besserung herbeizuführen. Der Knishnyj Wjestnik, das offizielle Organ des russischen Buchhändler- und Verlegervereins, versandte vor einigen Monaten einen neuen Statutenentwurf, der außer 250 allgemeinen noch 78 spezielle Paragraphen eines Kreditbureaus enthält und der die ausgesprochene Bestimmung hat, systematische Ordnung im russischen Buchhandel einzuführen. Die unveränderte Annahme dieses umfangreichen, von einer Kommission des Vereins ent worfenen Projekts schien mir unmöglich, und ich beschloß ab zuwarten, ob und was die russischen Buchhändler dazu sagen werden. Da mir aber bis heute (16. Februar) noch keine einzige diesjährige Nummer des Knishnyj Wjestnik zugekommen ist, so kann ich einstweilen nur die Stimme eines russischen Pro- 263
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